TE Vwgh Beschluss 2011/8/30 2011/21/0187

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 impl;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, 1. über den Antrag des D, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Mai 2011, Zl. E1/4114/2009, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und 2. in der Beschwerdesache derselben Partei gegen den eben genannten Bescheid, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. Mai 2011 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines früheren Rechtsvertreters am 6. Juni 2011 zugestellt.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen und am 5. August 2011 zur Post gegebenen Beschwerde wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verbunden. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, sein früherer Rechtsvertreter habe mit der Begründung, er sehe keine Erfolgsaussichten, keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; er (Beschwerdeführer) befinde sich in Strafhaft und habe keine Möglichkeit gehabt, sich um eine andere Rechtsvertretung umzusehen. Erst am 29. Juli 2011 sei es ihm über seine Tochter möglich gewesen, einen Termin beim nunmehrigen Rechtsvertreter zu bekommen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters bildet im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0270). Davon kann im vorliegenden Fall allerdings im Hinblick auf die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, der (vormalige) Vertreter des Beschwerdeführers habe - bewusst - eine Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, weil er darin keine Erfolgsaussichten gesehen habe, nicht die Rede sein.Die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters bildet im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0270). Davon kann im vorliegenden Fall allerdings im Hinblick auf die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, der (vormalige) Vertreter des Beschwerdeführers habe - bewusst - eine Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, weil er darin keine Erfolgsaussichten gesehen habe, nicht die Rede sein.

Auch unter der Annahme, das vormalige Vertretungsverhältnis habe noch innerhalb offener Frist für eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geendet - näheres Vorbringen dazu wurde allerdings nicht erstattet -, kann dem Wiedereinsetzungsantrag kein Erfolg zukommen. Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist nämlich für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz. 83 ff. unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Auch unter der Annahme, das vormalige Vertretungsverhältnis habe noch innerhalb offener Frist für eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geendet - näheres Vorbringen dazu wurde allerdings nicht erstattet -, kann dem Wiedereinsetzungsantrag kein Erfolg zukommen. Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist nämlich für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte vergleiche , zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz. 83 ff. unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene und nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG zur Post gegebene Beschwerde ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene und nach Ablauf der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG zur Post gegebene Beschwerde ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 30. August 2011

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011210187.X00

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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