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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/21/0490 2010/21/0493 2010/21/0492 2010/21/0491Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Parteien 1. G, 2. A, 3. S, 4. H, 5. L, alle vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit von Maßnahmenbeschwerden betreffend Festnahme und Anhaltung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 3.866,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde hat gegenüber den beschwerdeführenden Parteien den Bescheid vom 3. Juni 2011, Zl. UVS-02/12/4611/2010-23 u. a., erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Die Verfahren über die Säumnisbeschwerden waren daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.Die Verfahren über die Säumnisbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.
Die belangte Behörde hat im nachgeholten Bescheid - offensichtlich im Hinblick auf die Kostenregelung in § 55 Abs. 2 Z 2 VwGG - ausgeführt, dass die Säumnis nicht von ihr zu verantworten, sondern "zum größten Teil" vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien hervorgerufen und verursacht worden sei, weil dieser den Familiennamen der beschwerdeführenden Parteien in einer falschen Schreibweise angegeben habe.Die belangte Behörde hat im nachgeholten Bescheid - offensichtlich im Hinblick auf die Kostenregelung in Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG - ausgeführt, dass die Säumnis nicht von ihr zu verantworten, sondern "zum größten Teil" vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien hervorgerufen und verursacht worden sei, weil dieser den Familiennamen der beschwerdeführenden Parteien in einer falschen Schreibweise angegeben habe.
Nach § 55 Abs. 2 Z 2 VwGG ist Abs. 1 dieser Bestimmung betreffend den Aufwandersatz im Säumnisbeschwerdeverfahren aber nur dann nicht anzuwenden, wenn die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Parteien zurückzuführen war. Ein ausschließliches Verschulden der beschwerdeführenden Parteien wird nun selbst von der belangten Behörde nicht behauptet und ist dem im nachgeholten Bescheid dargestellten Verfahrensablauf auch nicht zu entnehmen.Nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG ist Absatz eins, dieser Bestimmung betreffend den Aufwandersatz im Säumnisbeschwerdeverfahren aber nur dann nicht anzuwenden, wenn die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Parteien zurückzuführen war. Ein ausschließliches Verschulden der beschwerdeführenden Parteien wird nun selbst von der belangten Behörde nicht behauptet und ist dem im nachgeholten Bescheid dargestellten Verfahrensablauf auch nicht zu entnehmen.
Den beschwerdeführenden Parteien war daher gemäß § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG Aufwandersatz zuzusprechen. Dabei war, da die beschwerdeführenden Parteien in einer Beschwerde die behauptete Säumnis der belangten Behörde mit der Erlassung mehrerer trennbarer Absprüche geltend gemacht haben, § 52 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0010). Ebenso wie dann, wenn von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden, gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen war, wie wenn die Säumnis mit jeder der begehrten Entscheidungen in einer gesonderten Säumnisbeschwerde geltend gemacht worden wäre.Den beschwerdeführenden Parteien war daher gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG Aufwandersatz zuzusprechen. Dabei war, da die beschwerdeführenden Parteien in einer Beschwerde die behauptete Säumnis der belangten Behörde mit der Erlassung mehrerer trennbarer Absprüche geltend gemacht haben, Paragraph 52, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0010). Ebenso wie dann, wenn von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden, gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen war, wie wenn die Säumnis mit jeder der begehrten Entscheidungen in einer gesonderten Säumnisbeschwerde geltend gemacht worden wäre.
Die belangte Behörde ist daher nach den §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, zum Kostenersatz in der Höhe von EUR 3.866,-- verpflichtet.Die belangte Behörde ist daher nach den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, zum Kostenersatz in der Höhe von EUR 3.866,-- verpflichtet.
Wien, am 30. August 2011
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210489.X00Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011