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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Mag. D, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Februar 2011, Zl. FA13A- 30.40-60/2008-16, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17 - 19), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/07/0143 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde - nach Aufhebung des vorangegangenen Bescheides mit dem hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, 2008/07/0135 - die Entscheidung der Erstbehörde, mit der der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, sämtliche Bauten und Anlagen im Bereich der Grundstücke Nr. 527/2, 612/2, beide KG S., sowie Nr. 310/1 und 149/5, beide KG B., innerhalb der Anschlagslinie des 30-jährigen Hochwassers (somit jeder gedachten Ebene, die auf Höhe des Böschungsfußes des linksufrigen steil ansteigenden Vorlandes bei Nr. 527/2 zu liegen kommt) vollständig zu entfernen bzw. den ursprünglichen Geländezustand wieder herzustellen. Die belangte Behörde ordnete an, dass die Maßnahmen bis spätestens 30. August 2011 durchzuführen seien.
Seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der Beschwerdeführer damit, dass er durch die Vornahme der aufgetragenen Beseitigungsarbeiten, insbesondere durch umfangreiche Erdbewegungsmaßnahmen, finanziell beinahe ruinös überfordert würde. Den Betrag könne er zwar bei Obsiegen vor dem Verwaltungsgerichtshof zurückerhalten, doch müssten vorab die Auslagen von ihm selbst aufgewendet werden. Überdies würde durch die undeutliche Fassung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides die Vornahme von Erdbauarbeiten in Geländebereichen erforderlich werden, welche vom Beschwerdeführer nicht aufgeschüttet worden seien, sodass dadurch ein Eingriff in Rechte Dritter erfolge. Durch Rückführungsmaßnahmen von Einbauten/Anlagen im Nahebereich des Lamingbaches würde außerdem der anrainende Fischereiberechtigte in seinen Rechten beeinträchtigt, weshalb der Beschwerdeführer dessen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt wäre. Hingegen stünden öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die mitbeteiligte Partei erklärte dazu in ihrem Schriftsatz vom 22. Juli 2011, dass der Beschwerdeführer seiner Behauptungs- und Konkretisierungspflicht in Bezug auf den ihn treffenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht hinreichend nachgekommen sei. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zu entfernenden Bauten und Anlagen im vorliegenden Fall um Unterstandshütten, Holzhütten, Räucherschränke, Grill-Unterstand, Voliere, Tische, Bänke, Sessel, Holzstümpfe, Blumenkisten, Vogelhäuser, Zaun aus Schilfmatte und Maschendraht, Schalttafeln, Holstämme, Erdwall, Sandsäcke, Schlachtenwände und sonstiges Material handle; dies könne ohne Hilfsmittel und ohne erheblichen finanziellen Aufwand beseitigt werden. Der Beschwerdeführer lege auch nicht dar, welcher Aufwand für die umfangreichen Erdbewegungsarbeiten erforderlich wäre und welche finanziellen Belastungen ihn beinahe ruinös überforderten. Er hätte dies jedoch konkret darlegen müssen.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer durch die Errichtung von Bauten und Anlagen zu Unrecht in Rechte Dritter eingegriffen und damit Anlass für die Einleitung des vorliegenden Verwaltungsverfahrens gegeben. Nunmehr berufe er sich auf diese Rechte Dritter, die aber keinen unverhältnismäßigen Nachteil des Beschwerdeführers darstellten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dem Beschwerdeführer ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Falle des Vollzugs des angefochtenen Bescheides darzutun.
So hat er hinsichtlich der von ihm behaupteten "notwendigen umfangreichen Erdbewegungsmaßnahmen" nicht in ausreichendem Ausmaße konkretisiert, welche Arbeiten vorzunehmen seien. Aus dem Akt ergibt sich, dass es sich bei den zu entfernenden Anlagen zum Großteil um unterschiedliche Bauten, Gegenstände und Materialien handelt, von denen anzunehmen ist, dass sie ohne entsprechende Hilfsmittel entfernt werden können. Welche Erdbewegungsarbeiten der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen meint und inwiefern diese umfangreich seien, ist seinem Vorbringen aber nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch mit dem bloßen Verweis auf die finanziell "beinahe ruinösen Belastungen" keinen unverhältnismäßigen Nachteil geltend machen, da er es unterlassen hat, die Auswirkungen solcher Kosten auf seine finanziellen Verhältnisse näher darzustellen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 21. Juli 2010, AW 2010/07/0019, m.w.N.). Gleiches gilt für den Hinweis auf die Schadenersatzforderungen von Dritten, hinsichtlich deren der Beschwerdeführer nicht präzisierte, warum bzw. in welcher Höhe sich diese ergeben würden, wohingegen die mitbeteiligte Partei in Übereinstimmung mit der Aktenlage plausibel darlegte, dass die Bauten selbst Eingriffe in Rechte Dritter darstellten.Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch mit dem bloßen Verweis auf die finanziell "beinahe ruinösen Belastungen" keinen unverhältnismäßigen Nachteil geltend machen, da er es unterlassen hat, die Auswirkungen solcher Kosten auf seine finanziellen Verhältnisse näher darzustellen vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 21. Juli 2010, AW 2010/07/0019, m.w.N.). Gleiches gilt für den Hinweis auf die Schadenersatzforderungen von Dritten, hinsichtlich deren der Beschwerdeführer nicht präzisierte, warum bzw. in welcher Höhe sich diese ergeben würden, wohingegen die mitbeteiligte Partei in Übereinstimmung mit der Aktenlage plausibel darlegte, dass die Bauten selbst Eingriffe in Rechte Dritter darstellten.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dass im gegenständlichen Fall durch die Bauten und Anlagen des Beschwerdeführers eine Beeinträchtigung des Abflussgeschehens im Hochwasserfall zu erwarten sei, sodass im vorliegenden Fall auch das öffentliche Interesse der Hintanhaltung einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 4. Mai 2010, AW 2010/07/0011).Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dass im gegenständlichen Fall durch die Bauten und Anlagen des Beschwerdeführers eine Beeinträchtigung des Abflussgeschehens im Hochwasserfall zu erwarten sei, sodass im vorliegenden Fall auch das öffentliche Interesse der Hintanhaltung einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 4. Mai 2010, AW 2010/07/0011).
Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.
Wien, am 31. August 2011
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070035.A00Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011