TE Vwgh Beschluss 2011/9/6 2010/05/0180

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Veröffentlicht am 06.09.2011
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
NatSchG Krnt 2002 §61;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z21;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache des Kärntner Naturschutzbeirates in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 27. November 2008, Zl. US 4A/2008/11-59, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: D GmbH), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache des Kärntner Naturschutzbeirates in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 27. November 2008, Zl. US 4A/2008/11-59, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: D GmbH), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie zur Zl. 2010/05/0180 in die Zuständigkeit des Senates 05 fällt (Feststellung, ob das Vorhaben unter Anhang 1 Z. 21 UVP-G 2000 fällt), zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie zur Zl. 2010/05/0180 in die Zuständigkeit des Senates 05 fällt (Feststellung, ob das Vorhaben unter Anhang 1 Ziffer 21, UVP-G 2000 fällt), zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 25. September 2007 begehrte die mitbeteiligte Partei gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) die Feststellung, ob für das Vorhaben "S" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.Mit Antrag vom 25. September 2007 begehrte die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) die Feststellung, ob für das Vorhaben "S" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt gegen den (erstinstanzlichen) Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 2007, mit dem festgestellt wurde, dass für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei, gemäß § 3 Abs. 2, 4 und 7 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z. 20 lit. b und Z. 21 lit. b zum UVP-G 2000 sowie den §§ 6 Abs. 4 und 67d bis 67g AVG mit einer näher bezeichneten Maßgabe als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt gegen den (erstinstanzlichen) Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 2007, mit dem festgestellt wurde, dass für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, 4 und 7 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 20, Litera b und Ziffer 21, Litera b, zum UVP-G 2000 sowie den Paragraphen 6, Absatz 4 und 67 d bis 67 g AVG mit einer näher bezeichneten Maßgabe als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nicht beteiligt.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Der Kärntner Naturschutzbeirat sieht sich in seinem "Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens gem. § 37 ff AVG" sowie im "Recht auf Wahrnehmung seines Schutzrechtes hinsichtlich des Naturschutzgesetzes sowie des UVP-G 2000 und gemeinschaftsrechtlicher Materien" verletzt.Der Kärntner Naturschutzbeirat sieht sich in seinem "Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens gem. Paragraph 37, ff AVG" sowie im "Recht auf Wahrnehmung seines Schutzrechtes hinsichtlich des Naturschutzgesetzes sowie des UVP-G 2000 und gemeinschaftsrechtlicher Materien" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit Beschluss vom 22. Juni 2011, Zl. 2009/04/0029, betreffend die Feststellung, ob das auch hier beschwerdegegenständliche Vorhaben unter Anhang 1 Z. 20 UVP-G 2000 fällt, mit der Frage der Parteistellung des Kärntner Naturschutzbeirates im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auseinandergesetzt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit Beschluss vom 22. Juni 2011, Zl. 2009/04/0029, betreffend die Feststellung, ob das auch hier beschwerdegegenständliche Vorhaben unter Anhang 1 Ziffer 20, UVP-G 2000 fällt, mit der Frage der Parteistellung des Kärntner Naturschutzbeirates im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auseinandergesetzt.

Dabei hat er ausgesprochen, dass dem Kärntner Naturschutzbeirat - dem mangels Antragstellung gemäß § 3 Abs. 7 erster Satz UVP-G 2000 nicht bereits auf Grund einer derartigen Antragstellung eine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zukommt - durch § 3 Abs. 7 vierter Satz UVP-G 2000 als Umweltanwalt ausdrücklich Parteistellung (als Formalpartei) im Feststellungsverfahren eingeräumt wird, weshalb die Behauptung einer Verletzung der sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheid, Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung), die subjektiv-öffentliche Rechte der Organpartei darstellen, eine Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG begründen könnte.Dabei hat er ausgesprochen, dass dem Kärntner Naturschutzbeirat - dem mangels Antragstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, erster Satz UVP-G 2000 nicht bereits auf Grund einer derartigen Antragstellung eine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zukommt - durch Paragraph 3, Absatz 7, vierter Satz UVP-G 2000 als Umweltanwalt ausdrücklich Parteistellung (als Formalpartei) im Feststellungsverfahren eingeräumt wird, weshalb die Behauptung einer Verletzung der sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheid, Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung), die subjektiv-öffentliche Rechte der Organpartei darstellen, eine Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG begründen könnte.

Eine derartige Verletzung in prozessualen Parteirechten wird aber mit der vorliegenden Beschwerde auch betreffend der Feststellung, ob das gegenständliche Vorhaben unter Anhang 1 Z. 21 UVP-G 2000 fällt, nicht geltend gemacht. Unter Heranziehung des § 43 Abs. 2 2. Satz iVm Abs. 9 VwGG ist im Übrigen auf die weiteren Ausführungen in dem genannten hg. Beschluss vom 22. Juni 2011 zu verweisen.Eine derartige Verletzung in prozessualen Parteirechten wird aber mit der vorliegenden Beschwerde auch betreffend der Feststellung, ob das gegenständliche Vorhaben unter Anhang 1 Ziffer 21, UVP-G 2000 fällt, nicht geltend gemacht. Unter Heranziehung des Paragraph 43, Absatz 2, 2. Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG ist im Übrigen auf die weiteren Ausführungen in dem genannten hg. Beschluss vom 22. Juni 2011 zu verweisen.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 6. September 2011

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010050180.X00

Im RIS seit

17.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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