RS Vwgh 2007/11/27 2006/06/0262

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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E6J
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Norm

62003CJ0354 Optigen VORAB;
DSG 2000 §27 Abs1;

Rechtssatz

In der Entscheidung des EuGH vom 12. Jänner 2006, Rechtssache Optigen (C-354/03 u.a.) heißt es (Leitsätze des Urteiles gemäß der Zusammenfassung des EuGH auf seiner Internetseite - Zusammenfassung der Randziffern 51, 52, 55 und des Tenors der Entscheidung), dass das Recht eines Steuerpflichtigen, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, auf Vorsteuerabzug nicht dadurch berührt werde, dass in der Lieferkette, zu der diese Umsätze gehören, ohne dass dieser Steuerpflichtige hievon Kenntnis hat oder haben kann, ein anderer Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003J0354 Optigen VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060262.X04

Im RIS seit

17.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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