TE Vwgh Beschluss 2011/9/8 2011/03/0159

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Veröffentlicht am 08.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 impl;
VwGG §26;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag der A in W, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27. Mai 2011, Zl BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011, betreffend Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu") (mitbeteiligte Partei: Ö AG, W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2011 wurde der mitbeteiligten Partei nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens die Genehmigung nach dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) zur Verwirklichung des genannten Vorhabens von km 75,561 bis km 1118,122 der ÖBB-Strecke Wien Süd-Spielfeld/Strass nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen und Gutachten, des Umweltverträglichkeitsgutachtens, des unter Spruchpunkt II. angeführten Sachverhalts, der im Spruchpunkt III. angeführten Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und Befristungen) sowie der unter Spruchpunkt V. angeführten, mitangewendeten materiellen Genehmigungsbestimmung (Rechtsgrundlagen), erteilt. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2011 wurde der mitbeteiligten Partei nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens die Genehmigung nach dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) zur Verwirklichung des genannten Vorhabens von km 75,561 bis km 1118,122 der ÖBB-Strecke Wien Süd-Spielfeld/Strass nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen und Gutachten, des Umweltverträglichkeitsgutachtens, des unter Spruchpunkt römisch zwei. angeführten Sachverhalts, der im Spruchpunkt römisch drei. angeführten Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und Befristungen) sowie der unter Spruchpunkt römisch fünf. angeführten, mitangewendeten materiellen Genehmigungsbestimmung (Rechtsgrundlagen), erteilt.

2. In ihrem dagegen gerichteten Beschwerdeschriftsatz vom 21. Juli 2011 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 25. Juli 2011) beantragte die beschwerdeführende Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid (die Beschwerde wurde zur Zl 2011/03/0160 protokolliert).

3. Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 3. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der Zustellverfügung des bekämpften Bescheides wurde dieser im Wege eines Edikts erlassen. Nach den Ausführungen in der Beschwerde erfolgte die Zustellung mittels Edikt vom 30. Mai 2011, weshalb die Zustellung gemäß § 44 f Abs 1 AVG frühestens mit Ablauf des 14. Juni 2011 als bewirkt angesehen werden könne. Auf dieser Grundlage endet gemäß § 26 VwGG die Frist für die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof am Dienstag, dem 26. Juli 2011. Damit wurde durch den am 21. Juli 2011 zur Post gegebenen, am 25. Juli 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerdeschriftsatz die Frist gemäß § 26 VwGG für die Einbringung der Beschwerde jedenfalls gewahrt.Nach der Zustellverfügung des bekämpften Bescheides wurde dieser im Wege eines Edikts erlassen. Nach den Ausführungen in der Beschwerde erfolgte die Zustellung mittels Edikt vom 30. Mai 2011, weshalb die Zustellung gemäß Paragraph 44, f Absatz eins, AVG frühestens mit Ablauf des 14. Juni 2011 als bewirkt angesehen werden könne. Auf dieser Grundlage endet gemäß Paragraph 26, VwGG die Frist für die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof am Dienstag, dem 26. Juli 2011. Damit wurde durch den am 21. Juli 2011 zur Post gegebenen, am 25. Juli 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerdeschriftsatz die Frist gemäß Paragraph 26, VwGG für die Einbringung der Beschwerde jedenfalls gewahrt.

Vor diesem Hintergrund fehlt die im § 46 Abs 1 VwGG für die Wiedereinsetzung geforderte Voraussetzung, dass eine Frist versäumt wurdeVor diesem Hintergrund fehlt die im Paragraph 46, Absatz eins, VwGG für die Wiedereinsetzung geforderte Voraussetzung, dass eine Frist versäumt wurde

(vgl etwa den hg Beschluss vom 4. Juli 2011, Zl 2011/03/0097). Von daher konnte dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden. Wien, am 8. September 2011vergleiche , etwa den hg Beschluss vom 4. Juli 2011, Zl 2011/03/0097). Von daher konnte dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden. Wien, am 8. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030159.X00

Im RIS seit

17.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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