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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32003L0086 Familienzusammenführung-RL;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der TR in N, geboren am 29. Juni 1991, vertreten durch die Bründl, Reischl & Partner OG, Rechtsanwälte in 5204 Straßwalchen, Braunauerstraße 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 26. April 2011, Zl. 320.846/2-III/4/11, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. April 2011 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem serbischen Ehemann, der im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" ist, gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 und § 46 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. April 2011 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem serbischen Ehemann, der im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" ist, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 46, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die am 29. Juni 1991 geborene Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet gehabt habe und somit kein "Familienangehöriger" im Sinn des NAG sei. Es fehle daher an einer "besonderen Antragsvoraussetzung" gemäß § 46 Abs. 4 NAG, weshalb auf eine allfällige Verletzung in einem Recht nach Art. 8 EMRK nicht Bedacht zu nehmen sei.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die am 29. Juni 1991 geborene Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet gehabt habe und somit kein "Familienangehöriger" im Sinn des NAG sei. Es fehle daher an einer "besonderen Antragsvoraussetzung" gemäß Paragraph 46, Absatz 4, NAG, weshalb auf eine allfällige Verletzung in einem Recht nach Artikel 8, EMRK nicht Bedacht zu nehmen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin begehrte als Ehefrau eines serbischen Staatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt, unbestritten eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 46 Abs. 4 NAG. Gemäß dieser Bestimmung ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, die u.a. einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" innehaben, ein Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles dieses Gesetzes erfüllen. § 46 Abs. 4 NAG verweist somit auf den Begriff "Familienangehöriger", der in § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) definiert ist. Diese Bestimmung lautet folgendermaßen:Die Beschwerdeführerin begehrte als Ehefrau eines serbischen Staatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt, unbestritten eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß Paragraph 46, Absatz 4, NAG. Gemäß dieser Bestimmung ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, die u.a. einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" innehaben, ein Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles dieses Gesetzes erfüllen. Paragraph 46, Absatz 4, NAG verweist somit auf den Begriff "Familienangehöriger", der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG (in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) definiert ist. Diese Bestimmung lautet folgendermaßen:
"9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;"
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben. Somit hat sie die besondere Voraussetzung des § 46 Abs. 4 NAG für die Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann nicht erfüllt, sodass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen hat.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben. Somit hat sie die besondere Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz 4, NAG für die Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann nicht erfüllt, sodass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 2010, 2010/22/0087, ausgeführt, dass das Erfordernis des Alters von 21 Jahren im Einklang mit den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG steht. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 2011, B 711/10, keine Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte durch § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG idF BGBl. I Nr. 135/2009 erkannt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 2010, 2010/22/0087, ausgeführt, dass das Erfordernis des Alters von 21 Jahren im Einklang mit den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG steht. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 2011, B 711/10, keine Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte durch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, erkannt.
Den Beschwerdeausführungen zu Art. 8 EMRK ist - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - schon deshalb der Boden entzogen, weil bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auf eine allfällige Verletzung im Recht nach Art. 8 EMRK nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 2010/22/0087, mwN).Den Beschwerdeausführungen zu Artikel 8, EMRK ist - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - schon deshalb der Boden entzogen, weil bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auf eine allfällige Verletzung im Recht nach Artikel 8, EMRK nicht Bedacht zu nehmen ist vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis 2010/22/0087, mwN).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. September 2011
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220215.X00Im RIS seit
11.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011