TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/13 2011/22/0135

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Veröffentlicht am 13.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §45 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des MS in Y, geboren am 2. Jänner 1960, vertreten durch Mag. Werner Purr, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 49/I, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 6. April 2011, Zl. 156.775/2-III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, der Beschwerdeführer strebe die Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehefrau an. Hinsichtlich der Unterhaltsmittel ergebe sich "ein zu erreichendes Richtsatzeinkommen in der Höhe von EUR 1.311,97", wobei berücksichtigt worden sei, dass das Ehepaar und die gemeinsame minderjährige Tochter im gemeinsamen Haushalt leben werden. Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehe monatlich ein Einkommen von EUR 1.171,80 zur Verfügung. Zum notwendigen "Haushaltseinkommen" ergebe sich sohin ein Fehlbetrag von EUR 140,17, weshalb ausreichende Mittel, um auch den Unterhalt des Beschwerdeführers sicherstellen zu können, nicht vorlägen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels in einer näher genannten Pizzeria angestellt werden und sodann EUR 1.200,-- monatlich ins Verdienen bringen, schenkte die belangte Behörde keinen Glauben. Dazu führte sie aus, eine von ihr telefonisch vorgenommene Recherche habe ergeben, dass "in der Pizzeria E (…) derzeit keine freie Stelle wäre". Die früher erfolgte Einstellungszusage sei somit nicht mehr aufrecht.

Im Weiteren legte die belangte Behörde dar, weshalb ihrer Ansicht nach der begehrte Aufenthaltstitel auch nach § 11 Abs. 3 NAG nicht zu erteilen sei.Im Weiteren legte die belangte Behörde dar, weshalb ihrer Ansicht nach der begehrte Aufenthaltstitel auch nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht zu erteilen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe sein Recht auf Gewährung des Parteiengehörs verletzt. Es sei ihm keine Möglichkeit gegeben worden, zum Erhebungsergebnis der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Wäre ihm Parteiengehör eingeräumt worden, hätte er vorbringen und belegen können, dass die Zusage, wonach er im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Pizzeria E eingestellt werde, nach wie vor aufrecht sei. Die belangte Behörde führe lediglich aus, dass sie mit einem Herrn G telefoniert habe. Darüber hinausgehende Informationen, insbesondere der Vorname des G und welche Funktion dieser im Unternehmen ausübe, seien nicht bekannt. Die Zusage des M G sei allerdings nach wie vor aufrecht, was durch eine aktuelle Erklärung des M G bescheinigt werde.

Diesem Vorbringen kann die Relevanz für den Verfahrensausgang nicht abgesprochen werden, würden doch mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommen die zur Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels geforderten Unterhaltsmittel jedenfalls vorliegen, was auch die belangte Behörde nicht in Abrede stellte.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der geltend gemachte Verfahrensfehler auch vorliegt. Zwar forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Jänner 2011 auf, näher genannte Urkunden vorzulegen und bekanntzugeben, ob die Einstellungszusage immer noch aufrecht sei, was dieser im Rahmen seiner daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 18. Februar 2011 bejahte. Dass sie allerdings von einem anderen Sachverhalt als jenem, den der Beschwerdeführer vorbrachte und bislang mit den von ihm vorgelegten Urkunden belegte, ausgehe, nämlich dass nach Ansicht der belangten Behörde die Zusage des Inhabers der Pizzeria E, er werde den Beschwerdeführer im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels einstellen, nicht mehr aufrecht sei, hat sie ihm nie vorgehalten. Insofern wurde dem Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde berechtigt rügt - die Möglichkeit genommen, dazu Stellung zu nehmen und die Annahme der Behörde zu widerlegen. Im Übrigen können - weil sich entsprechende Aktenstücke in den vorgelegen Akten nicht finden - weder die Vornahme der angesprochenen Erhebungen noch deren Ergebnis nachvollzogen werden.

Nach dem oben Gesagten stellt sich der Verfahrensfehler auch für den Verfahrensausgang als relevant dar. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Da sohin der angefochtene Bescheid jedenfalls keinen Bestand haben konnte, musste hier auf die im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2011, EU 2011/0004 bis 0008, aufgeworfenen Fragen nicht weiter Bedacht genommen werden.Nach dem oben Gesagten stellt sich der Verfahrensfehler auch für den Verfahrensausgang als relevant dar. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Da sohin der angefochtene Bescheid jedenfalls keinen Bestand haben konnte, musste hier auf die im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2011, EU 2011/0004 bis 0008, aufgeworfenen Fragen nicht weiter Bedacht genommen werden.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 13. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011220135.X00

Im RIS seit

06.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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