TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/13 2010/22/0152

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Veröffentlicht am 13.09.2011
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §56
FPG 2005 §56 Abs1
FPG 2005 §56 Abs2
FPG 2005 §60 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §60 Abs6
FPG 2005 §66
MRK Art8 Abs2
StGB §142 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der MK in H, geboren am 11. November 1982, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 21. Juli 2010, Zl. E1/2846/2/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, § 61, § 63 und § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 61,, Paragraph 63 und Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes S vom 22. Jänner 2009 wegen des Verbrechens des Raubes als Beteiligte gemäß § 12 dritte Alternative, § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt worden sei, wobei 27 Monate bedingt nachgesehen worden seien. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2008 dadurch, dass sie einen gesondert Verfolgten in Kenntnis seines Raubplanes zum Nachteil einer dritten Person über deren Vermögensverhältnisse aufgeklärt und ihm deren Wohnung gezeigt habe, die dritte Person dazu gebracht habe, sich dem gesondert Verfolgten unbewusst zu zeigen, die Beschwerdeführerin diesen am 10. oder 11. Juli 2008 nach ihrem Besuch bei der dritten Person informiert habe, und dadurch dazu beigetragen habe, dass sich der gesondert Verfolgte und ein unbekannter Dritter am 10. oder 11. Juli 2008 durch die Vorgabe, sie seien Kriminalbeamte, Eintritt in die Wohnung der dritten Person erschlichen, dieser den Mund zugehalten und sie mit Körpergewalt gezwungen hätten, sich auf ihr Bett zu setzen, ihr ein Schlafmittel eingeflößt und ihre Wohnung nach Geld und Wertgegenständen durchsucht hätten. Der gesondert Verfolgte und der unbekannte Dritte hätten somit mit Gewalt gegen eine Person dieser insgesamt rund € 58.000,-- Bargeld, eine unbekannte Anzahl von Euro-Münzen sowie sieben Ringe, zwei Armreifen und zwei Halsketten in unbekanntem Wert, sohin fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes S vom 22. Jänner 2009 wegen des Verbrechens des Raubes als Beteiligte gemäß Paragraph 12, dritte Alternative, Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt worden sei, wobei 27 Monate bedingt nachgesehen worden seien. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2008 dadurch, dass sie einen gesondert Verfolgten in Kenntnis seines Raubplanes zum Nachteil einer dritten Person über deren Vermögensverhältnisse aufgeklärt und ihm deren Wohnung gezeigt habe, die dritte Person dazu gebracht habe, sich dem gesondert Verfolgten unbewusst zu zeigen, die Beschwerdeführerin diesen am 10. oder 11. Juli 2008 nach ihrem Besuch bei der dritten Person informiert habe, und dadurch dazu beigetragen habe, dass sich der gesondert Verfolgte und ein unbekannter Dritter am 10. oder 11. Juli 2008 durch die Vorgabe, sie seien Kriminalbeamte, Eintritt in die Wohnung der dritten Person erschlichen, dieser den Mund zugehalten und sie mit Körpergewalt gezwungen hätten, sich auf ihr Bett zu setzen, ihr ein Schlafmittel eingeflößt und ihre Wohnung nach Geld und Wertgegenständen durchsucht hätten. Der gesondert Verfolgte und der unbekannte Dritte hätten somit mit Gewalt gegen eine Person dieser insgesamt rund € 58.000,-- Bargeld, eine unbekannte Anzahl von Euro-Münzen sowie sieben Ringe, zwei Armreifen und zwei Halsketten in unbekanntem Wert, sohin fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Diese Verurteilung erfülle - so die belangte Behörde - den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG. Durch das dieser zu Grunde liegende Tatverhalten lägen die Voraussetzungen zur Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes vor. Auf Grund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftat im Zusammenhang mit dem Eingriff in fremdes Eigentum sowie ihrer Vorsatztat sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abwendbar. Laut Aktenlage handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gefährliche Rechtsbrecherin, die nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen. Eine besondere Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin sei schon deshalb anzunehmen, weil auf Grund der Schwere der von ihr begangenen Straftat nicht vorherzusehen sei, wann mit einem Wegfall dieses Gefährdungspotentials „und ihrer Einsicht“ gerechnet werden könne. Als strafmindernd sei jedenfalls ihr umfassendes Geständnis gewertet worden, was eine teilbedingte Strafnachsicht durch das Gericht zur Folge gehabt habe. Ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gefährde aus fremden- und sicherheitspolizeilicher Sicht auf Grund der Schwere der von ihr begangenen Tathandlung „gegen verschiedene Rechtsgüter, vor allem gegen fremdes Eigentum und Vermögen“ massiv die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich sei sehr hoch; von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG sei im Fall ihres weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet auszugehen.Diese Verurteilung erfülle - so die belangte Behörde - den Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Durch das dieser zu Grunde liegende Tatverhalten lägen die Voraussetzungen zur Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes vor. Auf Grund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftat im Zusammenhang mit dem Eingriff in fremdes Eigentum sowie ihrer Vorsatztat sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abwendbar. Laut Aktenlage handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gefährliche Rechtsbrecherin, die nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen. Eine besondere Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin sei schon deshalb anzunehmen, weil auf Grund der Schwere der von ihr begangenen Straftat nicht vorherzusehen sei, wann mit einem Wegfall dieses Gefährdungspotentials „und ihrer Einsicht“ gerechnet werden könne. Als strafmindernd sei jedenfalls ihr umfassendes Geständnis gewertet worden, was eine teilbedingte Strafnachsicht durch das Gericht zur Folge gehabt habe. Ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gefährde aus fremden- und sicherheitspolizeilicher Sicht auf Grund der Schwere der von ihr begangenen Tathandlung „gegen verschiedene Rechtsgüter, vor allem gegen fremdes Eigentum und Vermögen“ massiv die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich sei sehr hoch; von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 60, Absatz eins, FPG sei im Fall ihres weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet auszugehen.

Die Beschwerdeführerin lebe bereits seit dem Jahr 2001 in Österreich und sei zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt. Sie sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen (Scheidung im August 2008 auf Grund dessen Gewaltausbrüche) und sei Mutter eines österreichischen Kindes (geboren im Juli 2001), dessen Sorgerecht dem geschiedenen Ehemann zugesprochen worden sei; sie bemühe sich aber um das Sorgerecht. Seit 19. November 2008 sei sie durchgehend als Arbeiterin beschäftigt. In Serbien lebten die Eltern der Beschwerdeführerin, in ihrer Heimat verfüge sie somit über ein soziales Auffangnetz.

Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG begründete die belangte Behörde, dass die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer massiver Straftaten zum Schutz fremden Eigentums jedenfalls dringend geboten sei; auch § 61 Z. 3 und Z. 4 FPG und § 55 leg. cit. stünden dessen Erlassung nicht entgegen.Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, FPG begründete die belangte Behörde, dass die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer massiver Straftaten zum Schutz fremden Eigentums jedenfalls dringend geboten sei; auch Paragraph 61, Ziffer 3 und Ziffer 4, FPG und Paragraph 55, leg. cit. stünden dessen Erlassung nicht entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FPG. Nach der genannten Bestimmung kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht (u.a.) zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Nach der genannten Bestimmung kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Ziffer eins,) oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Absatz eins, rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht (u.a.) zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellte, oben ausgeführte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen der Beteiligung am Verbrechen des Raubes erfüllt. Davon ausgehend kam die belangte Behörde zu der Ansicht, es sei auch die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Auch wenn der Beschwerdeführerin - laut Aktenlage am 17. Jänner 2008 - ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ erteilt wurde und ihr somit die Rechtstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zukommt, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Vorliegen der in § 56 FPG genannten Voraussetzungen zulässig ist, kommt der - von der Beschwerde nicht gerügten - Tatsache, dass die belangte Behörde das Verhalten der Beschwerdeführerin rechtsirrtümlich (nur) nach § 60 Abs. 1 FPG beurteilt hat, für den Ausgang des Verfahrens keine entscheidende Bedeutung zu. § 56 Abs. 2 leg. cit. nennt - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen - Beispielsfälle, bei deren Verwirklichung die im Abs. 1 dieser Bestimmung angeführte Gefährdungsprognose indiziert ist, so etwa, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren, davon 27 Monate bedingt nachgesehen, und des dieser Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens sind auch die gegenüber § 60 Abs. 1 FPG strengeren Voraussetzungen des Gefährdungsmaßstabes nach § 56 Abs. 1 leg. cit. erfüllt. Auch lag das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bei Erlassen des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes von etwa zwei Jahren einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Bei dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei wegen der durch ihren geschiedenen Ehemann ausgeübten Gewalt in eine Lebenskrise geraten, worauf sie Alkohol getrunken und zu der Informationsweitergabe genötigt worden sei, handelt es sich um eine in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG). Im Übrigen bietet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann geschlagen worden und davor ins Frauenhaus geflüchtet sei, dieser wegen der Gewalttätigkeiten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Beschwerdeführerin in Krisensituationen künftig nicht mehr straffällig würde.Der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellte, oben ausgeführte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen der Beteiligung am Verbrechen des Raubes erfüllt. Davon ausgehend kam die belangte Behörde zu der Ansicht, es sei auch die in Paragraph 60, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Auch wenn der Beschwerdeführerin - laut Aktenlage am 17. Jänner 2008 - ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ erteilt wurde und ihr somit die Rechtstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zukommt, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Vorliegen der in Paragraph 56, FPG genannten Voraussetzungen zulässig ist, kommt der - von der Beschwerde nicht gerügten - Tatsache, dass die belangte Behörde das Verhalten der Beschwerdeführerin rechtsirrtümlich (nur) nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG beurteilt hat, für den Ausgang des Verfahrens keine entscheidende Bedeutung zu. Paragraph 56, Absatz 2, leg. cit. nennt - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen - Beispielsfälle, bei deren Verwirklichung die im Absatz eins, dieser Bestimmung angeführte Gefährdungsprognose indiziert ist, so etwa, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren, davon 27 Monate bedingt nachgesehen, und des dieser Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens sind auch die gegenüber Paragraph 60, Absatz eins, FPG strengeren Voraussetzungen des Gefährdungsmaßstabes nach Paragraph 56, Absatz eins, leg. cit. erfüllt. Auch lag das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bei Erlassen des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes von etwa zwei Jahren einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Bei dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei wegen der durch ihren geschiedenen Ehemann ausgeübten Gewalt in eine Lebenskrise geraten, worauf sie Alkohol getrunken und zu der Informationsweitergabe genötigt worden sei, handelt es sich um eine in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG). Im Übrigen bietet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann geschlagen worden und davor ins Frauenhaus geflüchtet sei, dieser wegen der Gewalttätigkeiten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Beschwerdeführerin in Krisensituationen künftig nicht mehr straffällig würde.

Der Gerichtshof kann auch die behördliche Interessenabwägung nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG nicht als rechtswidrig erkennen. Die Beschwerdeführerin vermag zwar auf einen längeren inländischen Aufenthalt zu verweisen und ist seit ihrer Entlassung aus der Haft wieder berufstätig, die Obsorge für das aus der geschiedenen Ehe mit einem Österreicher stammende Kind kommt jedoch dessen Vater zu. Laut Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Übertragung der Obsorge auch zurückgezogen. Im Verwaltungsverfahren wurde lediglich vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ein Besuchsrecht (Niederschrift vom 4. Juni 2009) bzw. - in der Berufung - halte „alle 14 Tage Kontakt zu ihrem Sohn“. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand für die belangte Behörde daher keine Veranlassung, die Intensität der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn näher zu prüfen. Dass die Beschwerdeführerin zu ihrem in Serbien lebenden Vater - ihre Mutter sei mittlerweile verstorben - wegen der schlechten Beziehung keinen Kontakt mehr habe, macht das Aufenthaltsverbot auch nicht von vornherein unzulässig. Eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge leben in Serbien auch ihre drei Brüder, weshalb dort jedenfalls von familiären Bindungen der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Die Schwierigkeiten bei ihrer Wiedereingliederung in ihrer Heimat hat sie ebenso wie die Trennung von ihrem Sohn im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Dem Aufenthaltsverbot steht somit auch nicht die Interessenabwägung gemäß § 66 FPG entgegen.Der Gerichtshof kann auch die behördliche Interessenabwägung nach Paragraph 66, in Verbindung mit , Paragraph 60, Absatz 6, FPG nicht als rechtswidrig erkennen. Die Beschwerdeführerin vermag zwar auf einen längeren inländischen Aufenthalt zu verweisen und ist seit ihrer Entlassung aus der Haft wieder berufstätig, die Obsorge für das aus der geschiedenen Ehe mit einem Österreicher stammende Kind kommt jedoch dessen Vater zu. Laut Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Übertragung der Obsorge auch zurückgezogen. Im Verwaltungsverfahren wurde lediglich vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ein Besuchsrecht (Niederschrift vom 4. Juni 2009) bzw. - in der Berufung - halte „alle 14 Tage Kontakt zu ihrem Sohn“. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand für die belangte Behörde daher keine Veranlassung, die Intensität der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn näher zu prüfen. Dass die Beschwerdeführerin zu ihrem in Serbien lebenden Vater - ihre Mutter sei mittlerweile verstorben - wegen der schlechten Beziehung keinen Kontakt mehr habe, macht das Aufenthaltsverbot auch nicht von vornherein unzulässig. Eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge leben in Serbien auch ihre drei Brüder, weshalb dort jedenfalls von familiären Bindungen der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Die Schwierigkeiten bei ihrer Wiedereingliederung in ihrer Heimat hat sie ebenso wie die Trennung von ihrem Sohn im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Dem Aufenthaltsverbot steht somit auch nicht die Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, FPG entgegen.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 13. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010220152.X00

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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