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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des RB in W, geboren am 8. Oktober 1972, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28. Jänner 2010, Zl. 155.027/2- III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. Jänner 2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Ukraine, vom 3. Juli 2009 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unbeschränkt" gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. Jänner 2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Ukraine, vom 3. Juli 2009 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unbeschränkt" gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates bestehe. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NAG dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates bestehe. Aus dem Verwaltungsakt gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer in Tschechien ein Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen worden sei, welches derzeit noch aufrecht sei. Dieser Umstand sei "via SIRENE-Österreich verifiziert" worden und es hätten die tschechischen Behörden bestätigt, dass "die Abteilungsdirektion der Fremdenpolizei in O" am 17. Oktober 2005 gegen den Beschwerdeführer die "administrative Abschiebung aus dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik für 5 Jahre ausgestellt" habe. Den Angaben der tschechischen Behörden zufolge hätte sich der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Tschechische Republik mit einer total gefälschten polnischen Identitätskarte ausgewiesen. Die Maßnahme sei von "17.11.2009 bis 18.11.2010" gültig.Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates bestehe. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates bestehe. Aus dem Verwaltungsakt gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer in Tschechien ein Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen worden sei, welches derzeit noch aufrecht sei. Dieser Umstand sei "via SIRENE-Österreich verifiziert" worden und es hätten die tschechischen Behörden bestätigt, dass "die Abteilungsdirektion der Fremdenpolizei in O" am 17. Oktober 2005 gegen den Beschwerdeführer die "administrative Abschiebung aus dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik für 5 Jahre ausgestellt" habe. Den Angaben der tschechischen Behörden zufolge hätte sich der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Tschechische Republik mit einer total gefälschten polnischen Identitätskarte ausgewiesen. Die Maßnahme sei von "17.11.2009 bis 18.11.2010" gültig.
Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er sich im Oktober 2005 nicht in Tschechien aufgehalten hätte und das Aufenthaltsverbot gegen eine andere Person mit Namensgleichheit erlassen worden wäre, gingen gänzlich ins Leere, weil die Ermittlungsergebnisse der Behörde erster Instanz verifiziert und das gegen den Beschwerdeführer in Tschechien bestehende Aufenthaltsverbot von den tschechischen Behörden eindeutig schriftlich bestätigt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Wie bereits in der Berufung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich in Tschechien im Zeitpunkt Oktober 2005 nicht aufgehalten, weil er bereits in Österreich als Asylwerber gelebt habe. Andernfalls wäre es zu einer Rückschiebung gemäß dem Dublin-II-Abkommen gekommen. Beim Aufenthaltsverbot müsse es sich um einen Fall der Namensgleichheit handeln. Es sei weder eine "DANN Analyse" (gemeint wohl: DNA-Analyse) vorgenommen noch seien die Fingerabdrücke abgeglichen worden. Vielmehr dürfte die belangte Behörde lediglich das Personenidentifikationssystem abgerufen haben, was jedoch nicht ausreiche.
Damit macht der Beschwerdeführer zutreffend einen dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Verfahrensmangel geltend.
Zum einen wurden ihm im Verfahren der Behörde zweiter Instanz die im angefochtenen Bescheid angeführten Ermittlungsergebnisse nicht vorgehalten. Zum anderen sind diese nicht nachvollziehbar, erliegt doch in den Verwaltungsakten lediglich ein Ausdruck über eine Vormerkung im Schengener Informationssystem betreffend ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen eine Person mit Namen des Beschwerdeführers. Auch wenn das Geburtsdatum übereinstimmt, kann eine Namensgleichheit nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die beglaubigte Übersetzung einer Mitteilung des tschechischen Innenministeriums vom 6. Dezember 2005 vorgelegt hat. Gemäß dieser Mitteilung wäre der Beschwerdeführer am 18. November 2005 festgenommen worden und es hätte sich durch den Vergleich der Fingerabdrücke herausgestellt, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2004 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Somit wäre Österreich verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Ein entsprechendes Ansuchen hätte die Republik Österreich akzeptiert.
Auch in diesem Schreiben ist von einem Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer nicht die Rede. Dazu kommt der Widerspruch in den angeführten Daten. Während die belangte Behörde in der Bescheidbegründung von einem am 17. Oktober 2005 erlassenen Aufenthaltsverbot ausgeht, ist in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Mitteilung von einer Festnahme am 18. November 2005 die Rede. Die in der Bescheidbegründung angesprochene Bestätigung der tschechischen Behörden über ein am 17. Oktober 2005 erlassenes Aufenthaltsverbot liegt nicht in den Verwaltungsakten und stünde im Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Mitteilung des tschechischen Innenministeriums.
Da somit der angefochtene Bescheid mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet ist, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Da somit der angefochtene Bescheid mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet ist, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag bereits enthalten ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag bereits enthalten ist.
Wien, am 13. September 2011
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010220044.X00Im RIS seit
17.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011