TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/15 2011/15/0131

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Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §37 Abs1;
EStG 1988 §37 Abs6;
  1. EStG 1988 § 37 heute
  2. EStG 1988 § 37 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 37 gültig von 22.07.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 37 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 37 gültig von 25.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  6. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2014 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  7. EStG 1988 § 37 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. EStG 1988 § 37 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  10. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  11. EStG 1988 § 37 gültig von 08.05.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  12. EStG 1988 § 37 gültig von 03.08.2006 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  13. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2006 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  14. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. EStG 1988 § 37 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  17. EStG 1988 § 37 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 37 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 37 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  20. EStG 1988 § 37 gültig von 06.01.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  21. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  22. EStG 1988 § 37 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  23. EStG 1988 § 37 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  24. EStG 1988 § 37 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  25. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
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  28. EStG 1988 § 37 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  29. EStG 1988 § 37 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. EStG 1988 § 37 heute
  2. EStG 1988 § 37 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
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  6. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2014 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
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  8. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. EStG 1988 § 37 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  10. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
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  14. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. EStG 1988 § 37 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  17. EStG 1988 § 37 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 37 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 37 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  20. EStG 1988 § 37 gültig von 06.01.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  21. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  22. EStG 1988 § 37 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  23. EStG 1988 § 37 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  24. EStG 1988 § 37 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  25. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  26. EStG 1988 § 37 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. EStG 1988 § 37 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  28. EStG 1988 § 37 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  29. EStG 1988 § 37 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des G S in T, vertreten durch die MOORE STEPHENS ALPEN-ADRIA Wirtschaftsprüfungs-GmbH in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 20. Juni 2011, Zl. RV/0617-K/08, betreffend Einkommensteuer 2004 und 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 1988 u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Betrieb wurde im Laufe der Jahre von zunächst 30 ha auf rund 102 ha (2001) vergrößert.

Die Einkünfte aus Forstwirtschaft ermittelte der Beschwerdeführer durch Teilpauschalierung im Sinne der entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnungen. Für das Jahr 2004 beantragte er die Anwendung des Hälftesteuersatzes in Folge außerordentlicher Waldnutzung für den Gesamthieb mit der Begründung, dass der Erlös aus dem Holzverkauf für den Ankauf von (weiteren) Waldgrundstücken verwendet worden sei.

Zum 1. Jänner 2002, 2003 und 2005 wurden folgende

Einheitswerte festgestellt:

Einheitswert zum

Fläche

Einheitswert-bescheid vom

Einheitswert in Euro

auf die Forstwirtschaft entfallend

1. 1. 2002

102,3112 ha

14. 1. 2003

14.300,--

13.677,49

Kaufvertrag vom 4. 4. 2002

- 16,5345 ha

 

 

 

1. 1. 2003

85,7767 ha

11. 5. 2004

12.500,--

11.856,67

Zukäufe

 

 

 

 

26. 4. 2004

+ 0,7138 ha

 

 

 

16. 9. 2004

+ 14,9926 ha

 

 

 

1. 1. 2005

101,4237 ha

30. 6. 2008

16.800,--

16.203,--

Im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung gewährte das Finanzamt den Hälftesteuersatz nur hinsichtlich der Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (170 fm im Jahr 2004, 100 fm im Jahr 2006), wobei es die begünstigten Einkünfte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der niedrigere tatsächliche Betriebsausgaben in Abzug bringen wollte, unter Zugrundelegung der Betriebsausgabensätze des § 3 Abs. 2 Z 2 der einschlägigen Pauschalierungsverordnung ermittelte.Im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung gewährte das Finanzamt den Hälftesteuersatz nur hinsichtlich der Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (170 fm im Jahr 2004, 100 fm im Jahr 2006), wobei es die begünstigten Einkünfte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der niedrigere tatsächliche Betriebsausgaben in Abzug bringen wollte, unter Zugrundelegung der Betriebsausgabensätze des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, der einschlägigen Pauschalierungsverordnung ermittelte.

In seiner gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2006 erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer zum einen gegen den Ansatz pauschalierter Betriebsausgaben in Höhe von 60% laut Pauschalierungsverordnung bei Ermittlung der begünstigten Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt. Dieser Punkt ist nach dem gesamten Beschwerdevorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht mehr strittig, sodass darauf im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen ist.

Zum anderen vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass der Überhieb von 2.590,39 fm Holz im Jahr 2004, der einen Erlös von 183.919,18 EUR erbracht habe, aus wirtschaftlichen Gründen geboten gewesen sei, weil Geldmittel zur Finanzierung des Kaufes eines Waldgrundstückes im Ausmaß von rund 16 ha benötigt worden seien. Das angekaufte Waldgrundstück liege gegenüber dem vom Beschwerdeführer betriebenen Sägewerk und damit in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Waldbesitz. Auf Grund des Zukaufes sei eine rationellere Bewirtschaftung möglich, was sich in einer erhöhten Rentabilität des Gesamtbetriebes auswirke. Es könne dadurch eine langfristige Steigerung der Marktleistung als Gegensteuerung zu real sinkenden Holzpreisen erreicht werden. Im Hinblick auf die zukünftige Marktentwicklung habe der Ankauf der weiteren Waldgrundstücke eine wirtschaftlich notwendige und daher gebotene Maßnahme dargestellt. Der Kaufpreis von 253.375 EUR sowie

9.337 EUR zuzüglich Nebenkosten habe nicht aus dem laufenden Einkommen finanziert werden können, womit es wirtschaftlich unvermeidbar gewesen wäre, eine Schlägerung in der vorgenommenen Größenordnung durchzuführen.

Hätte der Kaufpreis zur Gänze fremdfinanziert werden müssen, wäre es zu einer Gefährdung des liquiditätsmäßigen Gleichgewichtes und somit des Fortbestandes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gekommen. Jeder betriebliche Geldbedarf eines Unternehmens schließe das "wirtschaftliche Gebotensein" mit ein, solange nach allgemein gültigen, gesunden kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Überlegungen gewirtschaftet werde. Einen Betrieb wirtschaftlich zu führen, werde man stets als ein Gebot anerkennen müssen. Dieses Gebot sei für eine erfolgreiche Wirtschaftsführung stets "zwingend", auch wenn der Unternehmer den Entschluss zu bestimmten Maßnahmen in völlig freier Willensbildung fasse und kein äußerer Zwang bestehe. Kleinere Holzmengen seien wesentlich schwieriger und zu tieferen Preisen als größere Mengen zu vermarkten. Durch den Erwerb der zusätzlichen Waldfläche könne die Marktleistung langfristig gesteigert und die Bewirtschaftung zudem rationalisiert werden. Der Ankauf stelle somit eine wirtschaftlich notwendige und daher gebotene Maßnahme dar.

Aus einem am 31. August 2010 übermittelten von der belangten Behörde als schlüssig beurteilten Gutachten ergibt sich für das Jahr 2002 ein jährlich erzielbarer Hieb von 323 Erntefestmetern sowie für die nachfolgenden zehn Jahre ein solcher von 168 Erntefestmetern.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Über die Kalamitätsnutzung hinausgehende Einschläge stellten keine begünstigten Waldnutzungen iSd § 37 Abs. 6 EStG 1988 dar. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass die Schlägerungen der Finanzierung der Vergrößerung seines Forstbetriebes gedient hätten. Die zugekauften Flächen lägen in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Waldbesitz und zum Sägewerk, sodass ein effizienterer Einsatz der Erntemaschinen erfolgen und die Marktleistung langfristig gesteigert werden könne. Derartige Gründe verfolgten nicht den Zweck der Abwehr eines dem Forstbetrieb des Beschwerdeführers unmittelbar drohenden Schadens. Der Ankauf weiterer Forstflächen sei nicht für den Fortbestand des bestehenden Forstbetriebes erforderlich gewesen und habe auch nicht der Abwehr eines sonstigen dem Beschwerdeführer oder seiner Familie drohenden Schadens gedient. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre dies aber Voraussetzung der angesprochenen Steuerbegünstigung. Demzufolge seien die die Kalamitätseinkünfte übersteigenden Einkünfte mit dem Normalsteuersatz zu besteuern.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Über die Kalamitätsnutzung hinausgehende Einschläge stellten keine begünstigten Waldnutzungen iSd Paragraph 37, Absatz 6, EStG 1988 dar. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass die Schlägerungen der Finanzierung der Vergrößerung seines Forstbetriebes gedient hätten. Die zugekauften Flächen lägen in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Waldbesitz und zum Sägewerk, sodass ein effizienterer Einsatz der Erntemaschinen erfolgen und die Marktleistung langfristig gesteigert werden könne. Derartige Gründe verfolgten nicht den Zweck der Abwehr eines dem Forstbetrieb des Beschwerdeführers unmittelbar drohenden Schadens. Der Ankauf weiterer Forstflächen sei nicht für den Fortbestand des bestehenden Forstbetriebes erforderlich gewesen und habe auch nicht der Abwehr eines sonstigen dem Beschwerdeführer oder seiner Familie drohenden Schadens gedient. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre dies aber Voraussetzung der angesprochenen Steuerbegünstigung. Demzufolge seien die die Kalamitätseinkünfte übersteigenden Einkünfte mit dem Normalsteuersatz zu besteuern.

Dagegen wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen. Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen gemäß Abs. 6 leg.cit. nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen.Nach Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen. Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen gemäß Absatz 6, leg.cit. nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Erwerb zusätzlicher Waldflächen sei betriebswirtschaftlich notwendig gewesen, um eine nachhaltige Nutzung zu ermöglichen und den forstwirtschaftlichen Grundsätzen einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu entsprechen. Durch den Zukauf der Waldflächen habe eine "langfristige Steigerung der Marktleistung des Betriebes als Gegensteuerung zu real sinkenden Holzpreisen erreicht werden" können. Auch könnten "größere Holzmengen (…) leichter und zu besseren Preisen vermarktet werden, zumal den vielen kleinen Anbietern immer weniger Abnehmer mit ständig steigender Marktmacht" gegenüberstünden. Damit stelle die Investition eine wirtschaftlich notwendige, d.h. "gebotene Handlung" dar.

Als außerordentliche Waldnutzungen gelten ohne Unterschied der Betriebsart alle aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Nutzungen, die über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen (in diesem Sinne schon das zu einer vergleichbaren Vorgängerbestimmung ergangene hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1964, 915/62).

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der vom Beschwerdeführer vorgenommene Überhieb aus wirtschaftlichen Gründen geboten war. Aus der Verwendung des Gewinnes aus den Überschlägerungen für den Erwerb weiterer Waldflächen leitet der Beschwerdeführer ab, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfüllt seien. Die Vergrößerung des Forstgutes ermögliche eine rationellere Bewirtschaftung. Dabei betont der Beschwerdeführer, dass sich die zugekauften Flächen in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Forstbetrieb und dem Sägewerk des Beschwerdeführers befänden, sodass sich der vorliegende Fall wesentlich von jenem unterscheide, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1965, 2139/64, zu Grunde gelegen sei, weil der damalige Beschwerdeführer ein in 60 km Entfernung vom angestammten forstwirtschaftlichen Betrieb gelegenes Waldgut erworben habe.

Das Gesetz setzt für die steuerliche Begünstigung außerordentlicher Waldnutzungen nicht allein das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe voraus, welche eine solche Überschlägerung als vertretbar erscheinen lassen, sondern verlangt ausdrücklich, dass die über das jährliche regelmäßige Ausmaß hinausgehende Nutzung aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu vergleichbaren Vorgängerbestimmungen) der Fall, wenn ein Überhieb unvermeidbar ist, um Ausgaben zu decken, die zur Fortführung des forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig oder durch Lasten bedingt sind, die dem Forstwirt zwangsläufig erwachsen. Die Erzielung von außerordentlichen Einkünften aus der Überschlägerung muss wirtschaftlich unvermeidbar sein (vgl. zusammenfassend das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1990, 89/14/0025, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des EStG 1972).Das Gesetz setzt für die steuerliche Begünstigung außerordentlicher Waldnutzungen nicht allein das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe voraus, welche eine solche Überschlägerung als vertretbar erscheinen lassen, sondern verlangt ausdrücklich, dass die über das jährliche regelmäßige Ausmaß hinausgehende Nutzung aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu vergleichbaren Vorgängerbestimmungen) der Fall, wenn ein Überhieb unvermeidbar ist, um Ausgaben zu decken, die zur Fortführung des forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig oder durch Lasten bedingt sind, die dem Forstwirt zwangsläufig erwachsen. Die Erzielung von außerordentlichen Einkünften aus der Überschlägerung muss wirtschaftlich unvermeidbar sein vergleiche , zusammenfassend das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1990, 89/14/0025, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des EStG 1972).

Dass eine Betriebserweiterung forstwirtschaftliche Vorteile bietet, wurde auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Mit allgemeinen Ausführungen über Möglichkeiten eines effizienteren Betriebsmitteleinsatzes und der Erhöhung der Marktmacht durch den Zukauf weiterer Waldgrundstücke wird allerdings nicht aufgezeigt, dass die Vergrößerung des Forstbetriebes notwendig war, um den bestehenden Forstbetrieb weiterbewirtschaften zu können. Damit sind die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung des § 37 Abs. 1 iVm Abs. 6 EStG 1988 nach dem Gesagten nicht gegeben.Dass eine Betriebserweiterung forstwirtschaftliche Vorteile bietet, wurde auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Mit allgemeinen Ausführungen über Möglichkeiten eines effizienteren Betriebsmitteleinsatzes und der Erhöhung der Marktmacht durch den Zukauf weiterer Waldgrundstücke wird allerdings nicht aufgezeigt, dass die Vergrößerung des Forstbetriebes notwendig war, um den bestehenden Forstbetrieb weiterbewirtschaften zu können. Damit sind die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, EStG 1988 nach dem Gesagten nicht gegeben.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011150131.X00

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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