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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über den Antrag des P K in Z, vertreten durch die Arnold Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur vollständigen Behebung von Mängeln im mit Beschluss vom 31. März 2011, 2010/15/0184, eingestellten Verfahren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 21. Dezember 2010 wurde dem Antragsteller gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Behebung von Mängeln der beim Verfassungsgerichtshof (in zweifacher Ausfertigung) eingebrachten und nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde aufgetragen. Zugleich wurde ihm diese Beschwerde zurückgestellt. Der Mängelbehebungsschriftsatz sollte in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden. Zudem sollte die Urbeschwerde wiederum vorgelegt und eine weitere (dritte) Ausfertigung dieser Beschwerde beigebracht werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist von vier Wochen als Zurückziehung der Beschwerde gilt.Mit hg. Verfügung vom 21. Dezember 2010 wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG die Behebung von Mängeln der beim Verfassungsgerichtshof (in zweifacher Ausfertigung) eingebrachten und nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde aufgetragen. Zugleich wurde ihm diese Beschwerde zurückgestellt. Der Mängelbehebungsschriftsatz sollte in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden. Zudem sollte die Urbeschwerde wiederum vorgelegt und eine weitere (dritte) Ausfertigung dieser Beschwerde beigebracht werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist von vier Wochen als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Innerhalb der gesetzten Frist wurde ein Mängelbehebungsschriftsatz zwar eingebracht, jedoch entgegen dem erteilten Auftrag nur in zweifacher Ausfertigung. Im unteren rechten Teil der ersten Seite des Mängelbehebungsschriftsatzes ist jeweils ausgeführt:
"2-fach
1 weitere Ausfertigung der Urbeschwerde
Rückschluss
Urbeschwerde (1-fach)
Angefochtener Bescheid GZ (…) (1-fach)"
Mit Beschluss vom 31. März 2011, 2010/15/0184, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG mit der Begründung ein, dass der Mängelbehebungsschriftsatz nur zweifach eingereicht und damit der Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt worden sei.Mit Beschluss vom 31. März 2011, 2010/15/0184, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG mit der Begründung ein, dass der Mängelbehebungsschriftsatz nur zweifach eingereicht und damit der Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt worden sei.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es wird vorgebracht, der in dieser Angelegenheit betraute Rechtsvertreter Dr. R habe den Entwurf des Mängelbehebungsschriftsatzes (am 25. Jänner 2011) inhaltlich kontrolliert, kleinere Adaptierungen vorgenommen und Tippfehler ausgebessert sowie dem Sekretariat den Auftrag erteilt, die Endfassung samt den Beilagen zur Abfertigung vorzubereiten und ihm zur abschließenden Kontrolle und Unterfertigung vorzulegen. Dies sei am 27. Jänner 2011 auftragsgemäß geschehen.
Bei der abschließenden Kontrolle des Mängelbehebungsschriftsatzes und Überprüfung der Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen habe Dr. R bemerkt, dass der Mängelbehebungsschriftsatz - entgegen dem Mängelbehebungsauftrag - nur in zweifacher und nicht in dreifacher Ausfertigung vorbereitet bzw. ausgedruckt gewesen sei. Grund für die Vorbereitung von nur zwei Ausfertigungen (zwei Ausdrucken) sei gewesen, dass die Anmerkung "2-fach" von der (ersten Seite der) Urbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die in zweifacher Ausfertigung überreicht worden sei, und vom nachfolgenden Abtretungsantrag, der ebenfalls in zweifacher Ausfertigung eingebracht worden sei, übernommen worden sei.
Dr. R habe die zwei in der Postmappe befindlichen Ausfertigungen des Mängelbehebungsschriftsatzes unterschrieben. Er habe auf der ersten Seite des in der EDV der Kanzlei gespeicherten Schriftsatzexemplars das Wort" 2-fach" durch das Wort "3-fach" ersetzt sowie eine dritte Ausfertigung gleich selbst ausgedruckt, unterschrieben und zu den beiden anderen in die Postmappe gelegt.
Dr. R habe die Postmappe sodann der stets zuverlässigen, langjährigen Mitarbeiterin des Sekretariats, Frau SO, übergeben und ihr den Auftrag erteilt, bei den zwei von ihm unterfertigten Exemplaren des Mängelbehebungsschriftsatzes auf der ersten Seite rechts unten handschriftlich das "2-fach" auf "3-fach" zu verbessern und den Schriftsatz von der diensthabenden Studentin dreifach bei der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes einzureichen und eine mit dem Eingangsstempel des Gerichts versehene Kopie des Schriftsatzes wieder in die Kanzlei zu bringen.
Aufgrund des überdurchschnittlich hohen Arbeitsanfalls vom 27. Jänner 2011 in der Kanzlei habe Frau SO der mit der Überreichung des Schriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof betrauten Studentin irrtümlich nicht drei, sondern nur zwei Ausfertigungen des aufgetragenen Schriftsatzes samt Beilagen sowie ein Kopie übergeben. Die zuvor von Dr. R unterschriebene dritte Ausfertigung habe sie versehentlich in den in der Postmappe befindlichen Akt abgelegt. Die ihr aufgetragene handschriftliche Verbesserung auf den beiden beim Verwaltungsgerichtshof eingereichten Ausfertigungen ("2-fach" auf "3-fach") habe sie vergessen. Dementsprechend seien von der Studentin der Kanzlei bei der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes statt drei nur zwei Ausfertigungen des Mängelbehebungsschriftsatzes jeweils mit dem Vermerk "2-fach" (samt den Beilagen) eingereicht worden. Erst durch den am 15. April 2011 zugestellten Einstellungsbeschluss vom 31. März 2011 sei dieses Versehen aufgeklärt worden und das Hindernis iSd § 46 VwGG weggefallen. Es liege ein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 46 VwGG vor. Dr. R habe der stets verlässlichen Kanzleikraft ausdrücklich den Auftrag erteilt, die dritte Ausfertigung der Beschwerde anzuschließen und beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Diese sei jedoch dem Auftrag versehentlich nicht nachgekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne der Rechtsanwalt rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Alles andere würde die Aufsichtspflichten von Rechtsanwälten überspannen.Aufgrund des überdurchschnittlich hohen Arbeitsanfalls vom 27. Jänner 2011 in der Kanzlei habe Frau SO der mit der Überreichung des Schriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof betrauten Studentin irrtümlich nicht drei, sondern nur zwei Ausfertigungen des aufgetragenen Schriftsatzes samt Beilagen sowie ein Kopie übergeben. Die zuvor von Dr. R unterschriebene dritte Ausfertigung habe sie versehentlich in den in der Postmappe befindlichen Akt abgelegt. Die ihr aufgetragene handschriftliche Verbesserung auf den beiden beim Verwaltungsgerichtshof eingereichten Ausfertigungen ("2-fach" auf "3-fach") habe sie vergessen. Dementsprechend seien von der Studentin der Kanzlei bei der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes statt drei nur zwei Ausfertigungen des Mängelbehebungsschriftsatzes jeweils mit dem Vermerk "2-fach" (samt den Beilagen) eingereicht worden. Erst durch den am 15. April 2011 zugestellten Einstellungsbeschluss vom 31. März 2011 sei dieses Versehen aufgeklärt worden und das Hindernis iSd Paragraph 46, VwGG weggefallen. Es liege ein bloß minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 46, VwGG vor. Dr. R habe der stets verlässlichen Kanzleikraft ausdrücklich den Auftrag erteilt, die dritte Ausfertigung der Beschwerde anzuschließen und beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Diese sei jedoch dem Auftrag versehentlich nicht nachgekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne der Rechtsanwalt rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Alles andere würde die Aufsichtspflichten von Rechtsanwälten überspannen.
Die Sachverhaltsdarstellung wird durch eine Erklärung des Rechtsanwaltes Dr. R und der Kanzleikraft OS bescheinigt.
§ 46 Abs. 1 VwGG lautet: Paragraph 46, Absatz eins, VwGG lautet:
"Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
Ein dem berufsmäßigen Parteienvertreter widerfahrenes Ereignis ist für die Partei nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Der Vertreter muss seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sichergestellt ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 23. September 2010, 2010/15/0137).Ein dem berufsmäßigen Parteienvertreter widerfahrenes Ereignis ist für die Partei nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Der Vertreter muss seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sichergestellt ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind vergleiche , beispielsweise den hg. Beschluss vom 23. September 2010, 2010/15/0137).
Es besteht ein Zusammenhang zwischen der Angabe der Anzahl der Ausfertigungen einer einzubringenden Eingabe auf deren erster Seite einerseits und der Anzahl der von der Kanzleikraft tatsächlich zur Abfertigung und Einreichung weitergegebenen Anzahl der Ausfertigungen. Der Umstand, dass der Mängelbehebungsschriftsatz bloß zweifach beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht worden ist, hängt somit damit zusammen, dass er auf seiner ersten Seite den Vermerk "2-fach" trägt.
Im gegenständlichen Fall sind dem Rechtsanwalt Dr. R zwei Ausfertigungen des Mängelbehebungsschriftsatzes mit dem Vermerk "2- fach" zur Unterschrift vorgelegt worden. Der Rechtsanwalt hat zwar bemerkt, dass der Mängelbehebungsauftrag auf eine dreifache Einreichung des Schriftsatzes abstellt. Er hat aber dennoch die ihm vorgelegten Mängelbehebungsschriftsätze unterschrieben und der Kanzleikraft aufgetragen, die beiden bereits unterschriebenen Schriftsätze nachträglich durch die Änderung des Wortes "2-fach" auf "3-fach" zu korrigieren.
Für den Fall, dass ein Rechtsanwalt einen Schriftsatz unterschreibt und seine Kanzleikräfte anweist, dass der bereits unterschriebene Schriftsatz nachträglich geändert werden solle, ist eine nachträgliche Kontrolle durch den Rechtsanwalt geboten. Beim normalen Kanzleiablauf erfolgt im Rahmen der Unterfertigung durch den Rechtsanwalt die abschließende Kontrolle eines Schriftsatzes. Die Funktion einer abschließenden Kontrolle kommt der Unterfertigung aber nicht zu, wenn die Anweisung auf Veränderung des bereits unterfertigten Schriftstückes erteilt wird.
Dass der Beschwerdeführervertreter diese abschließende Kontrolle des Mängelbehebungsschriftsatzes unterlassen hat, ist ihm im gegenständlichen Fall als über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten. Das Unterbleiben dieser Kontrolle hatte zum Ergebnis, dass auf den ersten beiden Ausfertigungen des Mängelbehebungsschriftsatzes der Vermerk "2- fach" verblieben und somit in der Kanzleiorganisation eine gefahrengeneigte Situation (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2010, 2010/15/0137) entstanden ist, welche letztlich die bloß zweifache Einreichung des Mängelbehebungsschriftsatzes zur Folge hatte.Dass der Beschwerdeführervertreter diese abschließende Kontrolle des Mängelbehebungsschriftsatzes unterlassen hat, ist ihm im gegenständlichen Fall als über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten. Das Unterbleiben dieser Kontrolle hatte zum Ergebnis, dass auf den ersten beiden Ausfertigungen des Mängelbehebungsschriftsatzes der Vermerk "2- fach" verblieben und somit in der Kanzleiorganisation eine gefahrengeneigte Situation vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. September 2010, 2010/15/0137) entstanden ist, welche letztlich die bloß zweifache Einreichung des Mängelbehebungsschriftsatzes zur Folge hatte.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 15. September 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150087.X00Im RIS seit
31.01.2012Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012