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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über den Antrag des H P in L, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2011, 2010/15/0125, eingestellten Beschwerdeverfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Der Antragsteller erhob gegen einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates betreffend Kapitalertragsteuer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Antragsteller erhob gegen einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates betreffend Kapitalertragsteuer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Verfügung vom 4. August 2010 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Antragsteller gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, die Beschwerde innerhalb von vier Wochen zur Behebung von ihr anhaftenden Mängeln zu ergänzen. Dabei wurde der Antragsteller aufgefordert,Mit Verfügung vom 4. August 2010 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Antragsteller gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG auf, die Beschwerde innerhalb von vier Wochen zur Behebung von ihr anhaftenden Mängeln zu ergänzen. Dabei wurde der Antragsteller aufgefordert,
Der Beschwerdeführer brachte sodann einen Mängelbehebungsschriftsatz ein, welcher einerseits den Text der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Urbeschwerde enthält und andererseits "zur Mängelbehebung" mehrere Bereiche in Kursivschrift. Statt der in der Urbeschwerde wie folgt lautenden Passage:
"Durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich (mit
Artikel 7 B-VG; 18 B-VG und Artikel 6 StGG) gewährleisteten Rechten, verletzt. Ferner erachtet sich der Beschwerdeführer wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (UStG, weil es jeglicher Regelungen hinsichtlich in Österreich nur als selbständig Erwerbstätiger ausübbarer Prostitution entbehrt) verletzt"
enthält der Mängelbehebungsschriftsatz (auf Seite 6) die Passsage:
"Durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Sinne von § 42 Abs 2 Z 1 VwGG sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 lit. a, b und c VwGG in ihren Rechten verletzt"."Durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Sinne von Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b und c VwGG in ihren Rechten verletzt".
Mit Beschluss vom 24. Februar 2011 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG mit der Begründung ein, dass dem Auftrag auf Anführung des Beschwerdepunktes nicht zur Gänze entsprochen, der Mängelbehebungsauftrag sohin nur teilweise erfüllt worden sei. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 11. März 2011 zugestellt.Mit Beschluss vom 24. Februar 2011 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit der Begründung ein, dass dem Auftrag auf Anführung des Beschwerdepunktes nicht zur Gänze entsprochen, der Mängelbehebungsauftrag sohin nur teilweise erfüllt worden sei. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 11. März 2011 zugestellt.
Mit Eingabe vom 24. März 2011 beantragte der Antragsteller, das eingestellte verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 und 4 VwGG wieder aufzunehmen. Zur Begründung brachte der Antragsteller vor, der Mängelbehebungsschriftsatz enthalte nicht nur auf Seite 6 eine kursiv geschriebene Passage. Es gebe einige weitere kursiv geschriebene Sätze auf den Seiten 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15; diesen Stellen könne ein Beschwerdepunkt entnommen werden. Damit sei der Mängelbehebungsauftrag (zur Gänze) erfüllt worden. Es habe also eine irrige Annahme der Versäumung der Mängelbehebungsfrist vorgelegen. Aus advokatorischer Vorsicht werde zudem der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht und eingewendet, es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, weil die kursiv geschriebenen Stellen auf den Seiten 6 bis 15 des Mängelbehebungsschriftsatzes keine Beachtung gefunden hätten.Mit Eingabe vom 24. März 2011 beantragte der Antragsteller, das eingestellte verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 VwGG wieder aufzunehmen. Zur Begründung brachte der Antragsteller vor, der Mängelbehebungsschriftsatz enthalte nicht nur auf Seite 6 eine kursiv geschriebene Passage. Es gebe einige weitere kursiv geschriebene Sätze auf den Seiten 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15; diesen Stellen könne ein Beschwerdepunkt entnommen werden. Damit sei der Mängelbehebungsauftrag (zur Gänze) erfüllt worden. Es habe also eine irrige Annahme der Versäumung der Mängelbehebungsfrist vorgelegen. Aus advokatorischer Vorsicht werde zudem der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht und eingewendet, es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, weil die kursiv geschriebenen Stellen auf den Seiten 6 bis 15 des Mängelbehebungsschriftsatzes keine Beachtung gefunden hätten.
Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss zu Unrecht angenommen hat, dass einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, 2008/16/0176). Dabei bezieht sich dieser Wiederaufnahmegrund aber ausschließlich auf Sachverhaltselemente, nicht auf die rechtliche Beurteilung (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 1992, 92/08/0176, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 637). Hat ein Beschwerdeführer durch eine undeutliche, irreführende Beantwortung eines Ergänzungsauftrages die Annahme der Fristversäumnis verschuldet, ist keine Wiederaufnahme zulässig (vgl. nochmals Dolp, aaO, 639).Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss zu Unrecht angenommen hat, dass einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, 2008/16/0176). Dabei bezieht sich dieser Wiederaufnahmegrund aber ausschließlich auf Sachverhaltselemente, nicht auf die rechtliche Beurteilung vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. September 1992, 92/08/0176, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 637). Hat ein Beschwerdeführer durch eine undeutliche, irreführende Beantwortung eines Ergänzungsauftrages die Annahme der Fristversäumnis verschuldet, ist keine Wiederaufnahme zulässig vergleiche , nochmals Dolp, aaO, 639).
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Ohne Zweifel ist dem Verwaltungsgerichtshof der Mängelbehebungsschriftsatz zur Gänze, und nicht bloß die Seite 6 vorgelegen. Solcherart ist im Einstellungsbeschluss auch von ergänzenden, in Kursivschrift gesetzten Bereichen des Mängelbehebungsschriftsatzes die Rede. Sowohl hinsichtlich der zunächst fehlenden Gründe, auf welche sich die Rechtswidrigkeit stützt, wie auch hinsichtlich des zunächst fehlenden Begehrens iSd § 42 Abs. 2 VwGG ist der Mängelbehebungsauftrag mit dem in Rede stehenden Mängelbehebungsschriftsatz erfüllt worden.Ohne Zweifel ist dem Verwaltungsgerichtshof der Mängelbehebungsschriftsatz zur Gänze, und nicht bloß die Seite 6 vorgelegen. Solcherart ist im Einstellungsbeschluss auch von ergänzenden, in Kursivschrift gesetzten Bereichen des Mängelbehebungsschriftsatzes die Rede. Sowohl hinsichtlich der zunächst fehlenden Gründe, auf welche sich die Rechtswidrigkeit stützt, wie auch hinsichtlich des zunächst fehlenden Begehrens iSd Paragraph 42, Absatz 2, VwGG ist der Mängelbehebungsauftrag mit dem in Rede stehenden Mängelbehebungsschriftsatz erfüllt worden.
Aus der Darstellung im Mängelbehebungsschriftsatz hat sich aber ergeben, dass das Recht, in welchem sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet, durch die oben wiedergegebene Passage festgelegt wird. Der Einstellungsbeschluss vom 24. Februar 2011 geht von der Rechtsauffassung aus, dass, wenn das Recht, in welchem sich ein Beschwerdeführer verletzt erachtet, unmissverständlich festgelegt wird, eine Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht vorzunehmen ist (vgl. etwa die hg. Entscheidungen vom 17. November 2010, 2007/13/0153, und vom 8. September 2010, 2010/16/0144 und 2010/16/0156).Aus der Darstellung im Mängelbehebungsschriftsatz hat sich aber ergeben, dass das Recht, in welchem sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet, durch die oben wiedergegebene Passage festgelegt wird. Der Einstellungsbeschluss vom 24. Februar 2011 geht von der Rechtsauffassung aus, dass, wenn das Recht, in welchem sich ein Beschwerdeführer verletzt erachtet, unmissverständlich festgelegt wird, eine Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht vorzunehmen ist vergleiche , etwa die hg. Entscheidungen vom 17. November 2010, 2007/13/0153, und vom 8. September 2010, 2010/16/0144 und 2010/16/0156).
Die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG bietet keine Handhabe, eine der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegende Rechtsansicht bekämpfen zu können (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 29. September 1992, 92/08/0176).Die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG bietet keine Handhabe, eine der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegende Rechtsansicht bekämpfen zu können vergleiche , nochmals den hg. Beschluss vom 29. September 1992, 92/08/0176).
Auch der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt nicht vor. Es entspricht nämlich der hg. Rechtsprechung zu der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG, dass dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof keine eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, vom Gerichtshof kein Parteiengehör zu gewähren ist. Die rechtliche Beurteilung durch den Gerichtshof in der das Beschwerdevorbringen abschließenden Erledigung ist nicht Gegenstand des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG (vgl. den hg. Beschluss vom 26. März 2007, 2007/14/0001).Auch der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt nicht vor. Es entspricht nämlich der hg. Rechtsprechung zu der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, dass dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof keine eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, vom Gerichtshof kein Parteiengehör zu gewähren ist. Die rechtliche Beurteilung durch den Gerichtshof in der das Beschwerdevorbringen abschließenden Erledigung ist nicht Gegenstand des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. März 2007, 2007/14/0001).
Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 15. September 2011
Schlagworte
Frist Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150062.X00Im RIS seit
31.01.2012Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012