TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/15 2011/09/0030

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Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §26 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2 idF 2009/I/020;
VStG §31 Abs3 idF 2009/I/020;
VStG §32 Abs1;
VStG §46 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 26 heute
  2. AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  9. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  10. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  11. AuslBG § 26 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  12. AuslBG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AuslBG § 26 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 46 heute
  2. VStG § 46 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 46 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. VStG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 46 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 46 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2011
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des H, vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Schüttaustraße 69/46, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 14. September 2010, Zl. Senat-HL-09-2036, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen und Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 10. Oktober 2007 um 06.30 Uhr bis 08.02 Uhr in O 55 entgegen § 26 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) den Organen der Abgabenbehörden das Betreten (Zutritt) seiner Betriebsstätte (Privatbaustelle) durch Nichtöffnen der Eingangstüre trotz mehrmaligem Klopfen, obwohl er anwesend gewesen sei und gewusst habe, dass eine Kontrolle durchgeführt werden sollte, nicht gewährt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 10. Oktober 2007 um 06.30 Uhr bis 08.02 Uhr in O 55 entgegen Paragraph 26, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) den Organen der Abgabenbehörden das Betreten (Zutritt) seiner Betriebsstätte (Privatbaustelle) durch Nichtöffnen der Eingangstüre trotz mehrmaligem Klopfen, obwohl er anwesend gewesen sei und gewusst habe, dass eine Kontrolle durchgeführt werden sollte, nicht gewährt.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 26 Abs. 2 AuslBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, AuslBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG geltend. Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Dreijahresfrist, nämlich am 15. Oktober 2010, zugestellt worden, der Deliktszeitraum habe aber bereits am 10. Oktober 2007 geendet.Der Beschwerdeführer macht Strafbarkeitsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, VStG geltend. Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Dreijahresfrist, nämlich am 15. Oktober 2010, zugestellt worden, der Deliktszeitraum habe aber bereits am 10. Oktober 2007 geendet.

§ 31 VStG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 20/2009 lautet auszugsweise: Paragraph 31, VStG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, lautet auszugsweise:

  1. "(2)Absatz 2,... Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an

dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

  1. (3)Absatz 3,Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen."Sind seit dem in Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen."

    Als Straferkenntnis im Sinne des ersten Satzes des § 31 Abs. 3 VStG ist auch die Bestätigung eines solchen durch die im Instanzenzug angerufene Berufungsbehörde zu verstehen (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Wien 2000, S. 591 f unter E 74 ff zu § 31 VStG wiedergegebene hg. Judikatur). Es darf daher auch ein ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Beendigung der Tat nicht mehr erlassen werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist der Strafbarkeitsverjährung ist dabei die Erlassung des Bescheides gegenüber dem Beschuldigten, nicht gegenüber einer anderen Verfahrenspartei (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, unter E 81 zu § 31 VStG wiedergegebene hg. Judikatur). Die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde an den Beschwerdeführer erfolgte nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten erst am 15. Oktober 2010, somit nach Ablauf der Frist für die Strafbarkeitsverjährung. Eine allfällige fristwahrende mündliche Verkündung des bestätigenden Bescheides ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht erkennbar und wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet.Als Straferkenntnis im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 31, Absatz 3, VStG ist auch die Bestätigung eines solchen durch die im Instanzenzug angerufene Berufungsbehörde zu verstehen vergleiche , die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Wien 2000, S. 591 f unter E 74 ff zu Paragraph 31, VStG wiedergegebene hg. Judikatur). Es darf daher auch ein ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Beendigung der Tat nicht mehr erlassen werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist der Strafbarkeitsverjährung ist dabei die Erlassung des Bescheides gegenüber dem Beschuldigten, nicht gegenüber einer anderen Verfahrenspartei vergleiche , die bei Walter/Thienel, aaO, unter E 81 zu Paragraph 31, VStG wiedergegebene hg. Judikatur). Die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde an den Beschwerdeführer erfolgte nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten erst am 15. Oktober 2010, somit nach Ablauf der Frist für die Strafbarkeitsverjährung. Eine allfällige fristwahrende mündliche Verkündung des bestätigenden Bescheides ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht erkennbar und wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet.

    Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 15. September 2011

Schlagworte

Berufungsverfahren Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090030.X00

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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