Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §26 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des H, vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Schüttaustraße 69/46, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 14. September 2010, Zl. Senat-HL-09-2036, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen und Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 10. Oktober 2007 um 06.30 Uhr bis 08.02 Uhr in O 55 entgegen § 26 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) den Organen der Abgabenbehörden das Betreten (Zutritt) seiner Betriebsstätte (Privatbaustelle) durch Nichtöffnen der Eingangstüre trotz mehrmaligem Klopfen, obwohl er anwesend gewesen sei und gewusst habe, dass eine Kontrolle durchgeführt werden sollte, nicht gewährt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 10. Oktober 2007 um 06.30 Uhr bis 08.02 Uhr in O 55 entgegen Paragraph 26, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) den Organen der Abgabenbehörden das Betreten (Zutritt) seiner Betriebsstätte (Privatbaustelle) durch Nichtöffnen der Eingangstüre trotz mehrmaligem Klopfen, obwohl er anwesend gewesen sei und gewusst habe, dass eine Kontrolle durchgeführt werden sollte, nicht gewährt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 26 Abs. 2 AuslBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, AuslBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG geltend. Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Dreijahresfrist, nämlich am 15. Oktober 2010, zugestellt worden, der Deliktszeitraum habe aber bereits am 10. Oktober 2007 geendet.Der Beschwerdeführer macht Strafbarkeitsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, VStG geltend. Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Dreijahresfrist, nämlich am 15. Oktober 2010, zugestellt worden, der Deliktszeitraum habe aber bereits am 10. Oktober 2007 geendet.
§ 31 VStG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 20/2009 lautet auszugsweise: Paragraph 31, VStG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, lautet auszugsweise:
dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Als Straferkenntnis im Sinne des ersten Satzes des § 31 Abs. 3 VStG ist auch die Bestätigung eines solchen durch die im Instanzenzug angerufene Berufungsbehörde zu verstehen (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Wien 2000, S. 591 f unter E 74 ff zu § 31 VStG wiedergegebene hg. Judikatur). Es darf daher auch ein ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Beendigung der Tat nicht mehr erlassen werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist der Strafbarkeitsverjährung ist dabei die Erlassung des Bescheides gegenüber dem Beschuldigten, nicht gegenüber einer anderen Verfahrenspartei (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, unter E 81 zu § 31 VStG wiedergegebene hg. Judikatur). Die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde an den Beschwerdeführer erfolgte nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten erst am 15. Oktober 2010, somit nach Ablauf der Frist für die Strafbarkeitsverjährung. Eine allfällige fristwahrende mündliche Verkündung des bestätigenden Bescheides ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht erkennbar und wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet.Als Straferkenntnis im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 31, Absatz 3, VStG ist auch die Bestätigung eines solchen durch die im Instanzenzug angerufene Berufungsbehörde zu verstehen vergleiche , die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Wien 2000, S. 591 f unter E 74 ff zu Paragraph 31, VStG wiedergegebene hg. Judikatur). Es darf daher auch ein ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Beendigung der Tat nicht mehr erlassen werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist der Strafbarkeitsverjährung ist dabei die Erlassung des Bescheides gegenüber dem Beschuldigten, nicht gegenüber einer anderen Verfahrenspartei vergleiche , die bei Walter/Thienel, aaO, unter E 81 zu Paragraph 31, VStG wiedergegebene hg. Judikatur). Die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde an den Beschwerdeführer erfolgte nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten erst am 15. Oktober 2010, somit nach Ablauf der Frist für die Strafbarkeitsverjährung. Eine allfällige fristwahrende mündliche Verkündung des bestätigenden Bescheides ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht erkennbar und wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 15. September 2011
Schlagworte
Berufungsverfahren Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090030.X00Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011