TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/15 2007/04/0094

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Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;
58/02 Energierecht;

Norm

AVG §59;
BergG 1975 §146 Abs1;
BergG 1975 §146 Abs3;
MinroG 1999 §119 Abs10;
MinroG 1999 §194;
MinroG 1999 §218;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X GmbH in Y, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) vom 22. März 2007, Zl. BMWA- 66.100/0082-IV/9/2007, betreffend Errichtung und Betrieb einer Abraumhalde, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der römisch zehn GmbH in Y, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) vom 22. März 2007, Zl. BMWA- 66.100/0082-IV/9/2007, betreffend Errichtung und Betrieb einer Abraumhalde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Bescheid der Berghauptmannschaft Leoben vom 18. April 1997 in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom 21. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 146 Berggesetz 1975 für einen näher genannten Standort die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abraumhalde für den Anhydrit- und Gipsbergbau und zur Benützung einer Forststraße unter Auflagen (u.a. Durchführung einer chemisch-bakteriologischen Trinkwasseruntersuchung bestimmter Brunnen und Quellen vor Inbetriebnahme der Anlage) erteilt.Mit rechtskräftigem Bescheid der Berghauptmannschaft Leoben vom 18. April 1997 in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom 21. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 146, Berggesetz 1975 für einen näher genannten Standort die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abraumhalde für den Anhydrit- und Gipsbergbau und zur Benützung einer Forststraße unter Auflagen (u.a. Durchführung einer chemisch-bakteriologischen Trinkwasseruntersuchung bestimmter Brunnen und Quellen vor Inbetriebnahme der Anlage) erteilt.

Im Anschluss an die Auflagen finden sich im genannten Bewilligungsbescheid folgende zwei mit "Frist" überschriebene Anordnungen:

"Über die Erfüllung der Auflagen bzw. das hiezu Veranlaßte ist der Berghauptmannschaft Leoben jährlich bis 1. Dezember zu berichten.

Die Fertigstellung der Anlage ist der Berghauptmannschaft Leoben bis 31.12.2006 anzuzeigen."

Mit Bescheid vom 11. Jänner 2007 wies die belangte Behörde ein als Antrag gewertetes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2006, wonach die Anlage noch nicht fertiggestellt sei und der Fertigstellungstermin auf den 31. Dezember 2026 verschoben werden möge, unter Hinweis auf § 68 AVG zurück.Mit Bescheid vom 11. Jänner 2007 wies die belangte Behörde ein als Antrag gewertetes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2006, wonach die Anlage noch nicht fertiggestellt sei und der Fertigstellungstermin auf den 31. Dezember 2026 verschoben werden möge, unter Hinweis auf Paragraph 68, AVG zurück.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2007 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die belangte Behörde möge feststellen, dass die mit Bescheid der Berghauptmannschaft Leoben vom 18. April 1997 erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen, noch nicht fertiggestellten Bergbauanlage nicht erloschen und nach wie vor in vollem Umfang rechtsgültig sei. Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsauffassung, dass mit der als Auflage zu wertenden Vorschreibung einer Fertigstellungsanzeige keine Befristung der Fertigstellung bzw. des Betriebes der Anlage verbunden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde (ohne weitere Erwähnung einer Rechtsgrundlage) zum Antrag vom 26. Februar 2007 "festgestellt:" Das mit dem erwähnten Bewilligungsbescheid der Berghauptmannschaft Leoben erteilte Recht zur Errichtung und zum Betrieb der in Rede stehenden Abraumhalde "darf wegen Nicht-Einhaltung einer mit 'Frist' überschriebenen Auflage in diesem Bescheid … seit 1. Jänner 2007 nicht mehr ausgeübt werden".

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass die gegenständliche Abraumhalde trotz der Anordnung, ihre Fertigstellung bis 31. Dezember 2006 anzuzeigen, bis dato nicht fertiggestellt worden sei.

Nach § 146 Abs. 3 Berggesetz 1975 seien die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage und die Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen oder Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen gewesen. Die gegenständliche Anordnung, die Fertigstellung der Anlage der Berghauptmannschaft bis 31. Dezember 2006 anzuzeigen, stelle, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringe, trotz der Bezeichnung als Frist eine Auflage dar, zumal diese eine Verpflichtung des Bescheidadressaten für den Fall normiere, dass von der erteilten Bewilligung Gebrauch gemacht werde. Ob die Auflage gesetzeskonform gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, da sie in Rechtskraft erwachsen sei. Wenn nach dem Inhalt der Auflage die Anzeige der Fertigstellung bis 31. Dezember 2006 zu erfolgen habe, so beinhalte dies nach den Grundsätzen der Logik auch die Anordnung der Fertigstellung der Anlage bis zu diesem Zeitpunkt. Könne eine Auflage, wie gegenständlich, nicht oder nicht mehr erfüllt werden, habe dies zur Folge, dass auch von der erteilten Bewilligung nicht mehr Gebrauch gemacht werden dürfe.Nach Paragraph 146, Absatz 3, Berggesetz 1975 seien die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage und die Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen oder Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen gewesen. Die gegenständliche Anordnung, die Fertigstellung der Anlage der Berghauptmannschaft bis 31. Dezember 2006 anzuzeigen, stelle, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringe, trotz der Bezeichnung als Frist eine Auflage dar, zumal diese eine Verpflichtung des Bescheidadressaten für den Fall normiere, dass von der erteilten Bewilligung Gebrauch gemacht werde. Ob die Auflage gesetzeskonform gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, da sie in Rechtskraft erwachsen sei. Wenn nach dem Inhalt der Auflage die Anzeige der Fertigstellung bis 31. Dezember 2006 zu erfolgen habe, so beinhalte dies nach den Grundsätzen der Logik auch die Anordnung der Fertigstellung der Anlage bis zu diesem Zeitpunkt. Könne eine Auflage, wie gegenständlich, nicht oder nicht mehr erfüllt werden, habe dies zur Folge, dass auch von der erteilten Bewilligung nicht mehr Gebrauch gemacht werden dürfe.

Zum Vorbringen im Feststellungsantrag, selbst im Falle des Erlöschens der Errichtungsbewilligung sei jedenfalls die Bewilligung zum Betrieb nicht erloschen, merkte die belangte Behörde einerseits an, dass eine aufrechte Betriebsbewilligung ohne aufrechte Errichtungsbewilligung den Grundsätzen der Logik widerspreche. Andererseits sei die mit Bescheid vom 18. April 1997 erteilte Bewilligung nicht erloschen, sondern vielmehr die Ausübung dieser Bewilligung wegen der Unmöglichkeit der Erfüllung einer Auflage nicht mehr zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegte und eine Gegenschrift erstattete.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem genannten Bewilligungsbescheid lag folgende Bestimmung des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 355/1990, zugrunde:Dem genannten Bewilligungsbescheid lag folgende Bestimmung des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1990,, zugrunde:

"§ 146. (1) Zur Herstellung (Errichtung) und zum Betrieb (zur Benützung) von obertägigen Bergbauanlagen, ferner von Zwecken des Bergbaus dienenden Stollen, Schächten, Bohrungen ab 100 m Tiefe und Sonden sowie von untertägigen Bergbauanlagen, soweit diese wegen ihrer Ausstattung mit Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern zu gefährden, sowie bei wesentlichen Änderungen an derartigen Bergbauanlagen sind Bewilligungen der Berghauptmannschaft einzuholen. ...

  1. (2)Absatz 2,…
  2. (3)Absatz 3,Die Bewilligungen sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn im konkreten Fall nach dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten sind und weiters beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. …"Die Bewilligungen sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn im konkreten Fall nach dem Stand der Technik (Paragraph 134, Absatz 3,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Absatz 5,) zu erwarten sind und weiters beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. …"

    Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 84/2006, lautet auszugsweise:Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006,, lautet auszugsweise:

    "Bewilligung von Bergbauanlagen

§ 119 … Paragraph 119, …

  1. (10)Absatz 10,Bergbauanlagen, für die im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist, dürfen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides betrieben werden, wenn die Auflagen bei der Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage erfüllt worden sind bzw. eingehalten werden. Für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes gelten der vierte und fünfte Satz des Abs. 8. Der Inhaber der Bergbauanlage hat die projektsgemäße Ausführung, die Erfüllung bzw. Einhaltung der Auflagen sowie die beabsichtigte Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen. Diese hat sich längstens binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der Bergbauanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Inhaber der Bergbauanlage bekanntzugeben. Stellt die Behörde bei der Überprüfung fest, dass die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind bzw. nicht eingehalten werden, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. …Bergbauanlagen, für die im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist, dürfen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides betrieben werden, wenn die Auflagen bei der Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage erfüllt worden sind bzw. eingehalten werden. Für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes gelten der vierte und fünfte Satz des Absatz 8, Der Inhaber der Bergbauanlage hat die projektsgemäße Ausführung, die Erfüllung bzw. Einhaltung der Auflagen sowie die beabsichtigte Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen. Diese hat sich längstens binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der Bergbauanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Inhaber der Bergbauanlage bekanntzugeben. Stellt die Behörde bei der Überprüfung fest, dass die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind bzw. nicht eingehalten werden, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. …

    Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 194. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die folgenden Rechtsvorschriften ihre Wirksamkeit, soweit sie noch gelten und die Übergangsbestimmungen nicht anderes festlegen: Paragraph 194, Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die folgenden Rechtsvorschriften ihre Wirksamkeit, soweit sie noch gelten und die Übergangsbestimmungen nicht anderes festlegen:

1. das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259 1. das Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 259

…

Bestehende individuelle Verwaltungsakte

§ 218. Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund von Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch für individuelle Verwaltungsakte, die auf Rechtsvorschriften beruhen, die durch die im ersten Satz bezeichneten Vorschriften aufgehoben worden sind, sowie für individuelle Verwaltungsakte nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes für nunmehr durch dieses Bundesgesetz geregelte Angelegenheiten. Paragraph 218, Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund von Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch für individuelle Verwaltungsakte, die auf Rechtsvorschriften beruhen, die durch die im ersten Satz bezeichneten Vorschriften aufgehoben worden sind, sowie für individuelle Verwaltungsakte nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes für nunmehr durch dieses Bundesgesetz geregelte Angelegenheiten.

…

Inkrafttreten

§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 223, (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

…"

1) Rechtliche Beurteilung der Vorschreibung der Fertigstellungsanzeige:

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass es sich bei der wiedergegebenen Anordnung im Bewilligungsbescheid, die Fertigstellung der Anlage bis 31. Dezember 2006 der Berghauptmannschaft anzuzeigen, um eine Auflage handelt.

Die Berghauptmannschaft Leoben hat die Bewilligung vom 18. April 1997 auf § 146 Berggesetz 1975 gestützt, nach dessen Abs. 3 Bewilligungen erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen waren. Wenngleich sich die in Rede stehende Vorschreibung einer Fertigstellungsanzeige im genannten Bewilligungsbescheid unter der Überschrift "Frist" findet, so normiert diese Vorschreibung ihrem Inhalt nach keine Befristung. Ebenso wenig ist dieser Anordnung zu entnehmen, dass die Bewilligung der gegenständlichen Bergbauanlage unter der Bedingung der Fertigstellung bis zum 31. Dezember 2006 erteilt worden wäre, die Bewilligung also für den Fall einer nicht zeitgerechten Fertigstellungsanzeige ende.Die Berghauptmannschaft Leoben hat die Bewilligung vom 18. April 1997 auf Paragraph 146, Berggesetz 1975 gestützt, nach dessen Absatz 3, Bewilligungen erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen waren. Wenngleich sich die in Rede stehende Vorschreibung einer Fertigstellungsanzeige im genannten Bewilligungsbescheid unter der Überschrift "Frist" findet, so normiert diese Vorschreibung ihrem Inhalt nach keine Befristung. Ebenso wenig ist dieser Anordnung zu entnehmen, dass die Bewilligung der gegenständlichen Bergbauanlage unter der Bedingung der Fertigstellung bis zum 31. Dezember 2006 erteilt worden wäre, die Bewilligung also für den Fall einer nicht zeitgerechten Fertigstellungsanzeige ende.

Vielmehr spricht der Wortlaut der Anordnung "Die Fertigstellung der Anlage ist der Berghauptmannschaft Leoben bis 31.12.2006 anzuzeigen" für das Vorliegen einer Auflage, weil der Beschwerdeführerin damit im Rahmen eines begünstigenden Rechtsgestaltungsbescheides eine Verpflichtung zu einer konkreten Handlung auferlegt wurde (vgl. zum Wesen der Auflage die etwa bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 28f zu § 59 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde hat die Anordnung, eine Fertigstellungsanzeige bis 31. Dezember 2006 zu erstatten, somit zutreffend als Auflage qualifiziert.Vielmehr spricht der Wortlaut der Anordnung "Die Fertigstellung der Anlage ist der Berghauptmannschaft Leoben bis 31.12.2006 anzuzeigen" für das Vorliegen einer Auflage, weil der Beschwerdeführerin damit im Rahmen eines begünstigenden Rechtsgestaltungsbescheides eine Verpflichtung zu einer konkreten Handlung auferlegt wurde vergleiche , zum Wesen der Auflage die etwa bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 28f zu Paragraph 59, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde hat die Anordnung, eine Fertigstellungsanzeige bis 31. Dezember 2006 zu erstatten, somit zutreffend als Auflage qualifiziert.

2) Bestimmtheit der Auflage:

Die Beschwerde wendet ein, die Auflage sei nicht ausreichend bestimmt, weil nicht erkennbar sei, ob die "Fertigstellung" schon bei Abschluss der technischen Vorbereitungsmaßnahmen für die bewilligte Abraumhalde gegeben sei oder erst bei vollständiger Beschüttung derselben. Mangels Bestimmtheit sei die Auflage nicht vollstreckbar und könne daher die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Rechtsfolge nicht herbeiführen.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Begründung des aktenkundigen Bewilligungsbescheides vom 18. April 1997 zur genannten Auflage nur zu entnehmen ist, diese sei "einvernehmlich" vorgeschrieben worden.

Im gegenständlichen Konnex mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage ist die Anordnung, die "Fertigstellung der Anlage … bis … anzuzeigen", nach dem üblichen Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass die projektgemäße Fertigstellung der Errichtung der Anlage anzuzeigen ist. Dafür spricht gegenständlich auch, dass die Beschwerdeführerin vor der Inbetriebnahme der Anlage einige Auflagen (zB die eingangs erwähnte Trinkwasseruntersuchung) zu erfüllen hatte. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Auflage könne auch dahin verstanden werden, dass bis zum 31. Dezember 2006 die vollständige Beschüttung der Anlage (somit der Abschluss des Betriebes der Abraumhalde) angezeigt werden müsse, steht abgesehen vom bereits angesprochenen Wortverständnis entgegen, dass die Beschwerde selbst ausführt, mit dem Bewilligungsbescheid vom 18. April 1997 bzw. 21. Mai 1997 seien die Projektunterlagen genehmigt worden, nach denen die Anlage zumindest 20 Jahre Betriebssicherheit gewährleisten solle. Damit scheidet die von der Beschwerdeführerin angedachte Auslegung, die Auflage ordne die Fertigstellung der Beschüttung der Abraumhalde bis zum 31. Dezember 2006 an, aus.

Die Auflage ist daher dahin zu verstehen, dass bis zum 31. Dezember 2006 die Anzeige über die projektgemäße Fertigstellung der Herstellung der Bergbauanlage zu erstatten war.

3) Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Auflage:

Unstrittig hat die Beschwerdeführerin die genannte Anzeige nicht erstattet und damit gegen die Auflage des Bewilligungsbescheides verstoßen.

Grundsätzlich zutreffend ist das Beschwerdevorbringen, dass das Nichteinhalten von Auflagen (als verpflichtende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Rechtsgestaltungsbescheides) den Bestand der erteilten Berechtigung noch nicht berührt (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 30 zu § 59 AVG, und Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S. 223). Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde ist daher unzutreffend.Grundsätzlich zutreffend ist das Beschwerdevorbringen, dass das Nichteinhalten von Auflagen (als verpflichtende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Rechtsgestaltungsbescheides) den Bestand der erteilten Berechtigung noch nicht berührt vergleiche , Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 30 zu Paragraph 59, AVG, und Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S. 223). Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde ist daher unzutreffend.

Im Hinblick auf § 119 Abs. 10 fünfter Satz MinroG, wonach die Behörde im Fall der Nichterfüllung von Auflagen, die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage festgesetzt wurden, bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen hat, stellt sich im gegenständlichen Fall jedoch die Frage, ob es sich beim angefochtenen Bescheid um eine Untersagung im Sinne der letztgenannten Bestimmung handelt.Im Hinblick auf Paragraph 119, Absatz 10, fünfter Satz MinroG, wonach die Behörde im Fall der Nichterfüllung von Auflagen, die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage festgesetzt wurden, bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen hat, stellt sich im gegenständlichen Fall jedoch die Frage, ob es sich beim angefochtenen Bescheid um eine Untersagung im Sinne der letztgenannten Bestimmung handelt.

Für einen solchen Rechtsgestaltungsbescheid spricht, dass nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides das im Bewilligungsbescheid erteilte Recht "nicht mehr ausgeübt werden darf". Dagegen sprechen die einleitenden Worte des Spruches "wird festgestellt" und die Bezugnahme auf den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin, der mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde.

Selbst wenn man jedoch im vorliegenden Fall zugunsten der belangten Behörde davon ausginge, der angefochtene Bescheid sei ein Rechtsgestaltungsbescheid und stütze sich auf § 119 Abs. 10 fünfter Satz MinroG, so wäre für die belangte Behörde nichts gewonnen. Die genannte Bestimmung vermag den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht zu tragen, weil die Nichterfüllung der in Rede stehenden Auflage betreffend die Erstattung der Fertigstellungsanzeige gemäß § 119 Abs. 10 fünfter Satz MinroG einerseits nur zur Untersagung der Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang führt und diese Untersagung andererseits nur bis zur Behebung dieser Mängel, somit nur bis zur Erfüllung der Auflage zu erfolgen hat.Selbst wenn man jedoch im vorliegenden Fall zugunsten der belangten Behörde davon ausginge, der angefochtene Bescheid sei ein Rechtsgestaltungsbescheid und stütze sich auf Paragraph 119, Absatz 10, fünfter Satz MinroG, so wäre für die belangte Behörde nichts gewonnen. Die genannte Bestimmung vermag den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht zu tragen, weil die Nichterfüllung der in Rede stehenden Auflage betreffend die Erstattung der Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 119, Absatz 10, fünfter Satz MinroG einerseits nur zur Untersagung der Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang führt und diese Untersagung andererseits nur bis zur Behebung dieser Mängel, somit nur bis zur Erfüllung der Auflage zu erfolgen hat.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jedoch ausgesprochen, dass wegen der Nichteinhaltung der Auflage nicht nur das Recht zur Benützung, sondern auch das Recht zur Errichtung nicht mehr ausgeübt werden darf. In der Begründung hat sie außerdem unzutreffend ausgeführt, dass die Auflage betreffend die Anzeige der Fertigstellung "nicht mehr erfüllt werden kann", sodass der Spruch des Bescheides nicht dahin verstanden werden kann, die Untersagung betreffe gemäß § 119 Abs. 10 fünfter Satz MinroG nur den Zeitraum "bis zur Behebung dieser Mängel", somit bis zur (verspäteten) Erstattung der Fertigstellungsanzeige.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jedoch ausgesprochen, dass wegen der Nichteinhaltung der Auflage nicht nur das Recht zur Benützung, sondern auch das Recht zur Errichtung nicht mehr ausgeübt werden darf. In der Begründung hat sie außerdem unzutreffend ausgeführt, dass die Auflage betreffend die Anzeige der Fertigstellung "nicht mehr erfüllt werden kann", sodass der Spruch des Bescheides nicht dahin verstanden werden kann, die Untersagung betreffe gemäß Paragraph 119, Absatz 10, fünfter Satz MinroG nur den Zeitraum "bis zur Behebung dieser Mängel", somit bis zur (verspäteten) Erstattung der Fertigstellungsanzeige.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 15. September 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007040094.X00

Im RIS seit

17.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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