RS Vwgh 2007/11/27 2006/06/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs4;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass von den projektgemäß (fallweise) zu erwartenden Personenansammlungen im Freien nach 22.00 Uhr im Zuge der Parkplatzbenützung aus Anlass des Besuches von (öffentlich zugänglichen) Gebetsräumen in Bezug auf Grundstücke des Nachbarn keine "das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung" (oder gar eine Gefährdung) im Sinne des § 8 Vlbg BauG 2001 zu erwarten ist, ohne dass es einer exakteren Erfassung der gegebenen Lärmbelastungen insbesondere in der Nacht (gegen 22.00 Uhr) bedürfte. (Die projektgegenständliche Liegenschaft ist als Baumischgebiet gewidmet.)

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060293.X02

Im RIS seit

17.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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