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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des E J in B/D, vertreten durch die Thum Weinreich Schwarz Fuchsbauer Rechtsanwälte OG, in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. Februar 2011, Zl. Senat-PL-10-0037, betreffend Übertretungen von kraftfahrrechtlichen Vorschriften, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen von kraftfahrrechtlichen Vorschriften schuldig erkannt, weshalb über ihn mehrere Geldstrafen (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 29. Juni 2011, B 454/11, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 29. Juni 2011, B 454/11, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abtrat.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren und Unversehrtheit des Eigentumes verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 2010, Zl. 2010/02/0103).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Juni 2010, Zl. 2010/02/0103).
Insoweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren und des Eigentumsrechtes rügt, macht er die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Jänner 2009, Zl. 2008/02/0330 und vom 24. Februar 2011, Zl. 2011/16/0021, m. w.N.). Dem Verwaltungsgerichtshof kommt aber gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung insoweit nicht zu, als die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird (vgl. den vorzitierten hg. Beschluss vom 24. Februar 2011).Insoweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren und des Eigentumsrechtes rügt, macht er die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 23. Jänner 2009, Zl. 2008/02/0330 und vom 24. Februar 2011, Zl. 2011/16/0021, m. w.N.). Dem Verwaltungsgerichtshof kommt aber gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung insoweit nicht zu, als die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird vergleiche , den vorzitierten hg. Beschluss vom 24. Februar 2011).
Bei dem allgemeinen Hinweis, dass der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften leidet, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. den vorzitierten hg. Beschluss vom 25. Juni 2010).Bei dem allgemeinen Hinweis, dass der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften leidet, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen vergleiche , den vorzitierten hg. Beschluss vom 25. Juni 2010).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 16. September 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020248.X00Im RIS seit
15.11.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011