Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des J K in K, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. Juli 2010, Zl. Senat-PL-09-0158, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe am 7. Dezember 2008 1. um 03.54 Uhr an einem näher genannten Ort die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er ein näher genanntes Fahrzeug zuvor gelenkt habe und vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe; durch Nachfahrt habe er erst um 03.54 Uhr angehalten werden können; 2. um 03.47 Uhr der durch deutlich sichtbare Zeichen (Rotlicht des Anhaltestabes) erfolgten Aufforderung eines Organs der Straßenaufsicht zum Anhalten keine Folge geleistet.
Er habe zu 1. § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 übertreten, wofür über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde; zu 2. habe er § 97 Abs. 5 iVm § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 übertreten, wofür eine Geldstrafe von EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) verhängt wurde.Er habe zu 1. Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 übertreten, wofür über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde; zu 2. habe er Paragraph 97, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 1960 übertreten, wofür eine Geldstrafe von EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) verhängt wurde.
Als Begründung heftete die belangte Behörde ihrer Entscheidung eine Kopie der Berufung des Beschwerdeführers an und gab in der Folge die Angaben der im erstinstanzlichen Verfahren und bei der Berufungsverhandlung vernommenen Personen sowie die Ausführungen des Amtssachverständigen für Psychiatrie wörtlich wieder. Ab Seite 41 des angefochtenen Bescheides stellte sie die von ihr als maßgeblich erachtete Rechtslage dar und ging - ohne einen zusammenhängenden Sachverhalt ausdrücklich festzustellen - davon aus, was der Anzeigenleger sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Berufungsverhandlung "klar und widerspruchsfrei" ausgesagt habe. Der Anzeigenleger habe als Zeuge in der Berufungsverhandlung - zusammengefasst - ausgesagt, er habe am 7. Dezember 2008 mit zwei weiteren Kollegen Verkehrskontrollen durchgeführt. Er habe ein Fahrzeug anhalten wollen und sei im Bereich der Fahrbahnmitte gestanden. In der linken Hand habe er mit der Taschenlampe Anhaltezeichen gegeben. Es handle sich um eine gerade Fahrbahnstrecke, wobei das rote Anhaltelicht aus großer Entfernung zu sehen gewesen sei. Das Fahrzeug, das er habe anhalten wollen, sei zuerst leicht an den rechten Fahrbahnrand gefahren und in der Folge nach links geschwenkt, weshalb er zur Seite habe springen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Er habe die Taschenlampe nach oben gehalten und Schwenkbewegungen gemacht und dabei müsse ihm im Wegspringen die Taschenlampe aus der Hand gefallen sein. Er habe dann Splitter wegspritzen gesehen. Die Polizisten seien dann zum Dienstfahrzeug gegangen und hätten die Verfolgung aufgenommen. Der Anzeigenleger habe das Blaulicht eingeschaltet und die Beamten seien dem anderen Fahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht bis K nachgefahren. In K sei der Lenker des verfolgten Fahrzeuges stehen geblieben. Der Anzeigenleger habe sich mit gezogener Waffe dem Fahrzeug genähert. Er habe "Polizei, Fahrzeugkontrolle" und "lassen sie die Hände dort, wo ich sie sehen kann" gesagt. Über Aufforderung habe der Beschwerdeführer die Fahrzeugpapiere gezeigt. Der Anzeigenleger habe Uniform und eine Warnweste getragen. Der Beschwerdeführer habe orientiert gewirkt. Der Anzeigenleger habe beim Beschwerdeführer Alkoholgeruch wahrgenommen, worauf der Beschwerdeführer mehrere Seidl Bier angegeben habe. Nach Aufforderung zur Durchführung eines Vortestes und einer nachfolgenden Aufforderung, beim nächstgelegenen Alkomaten einen Alkotest durchzuführen, habe der Beschwerdeführer nichts gesagt. Später habe er geantwortet, er wolle sich enthalten. Der Anzeigenleger habe den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, den Alkotest durchzuführen. Danach habe der Anzeigenleger dem Beschwerdeführer gesagt, dass er mit dem Fahrzeug nicht mehr fahren dürfe und er habe ihm den Führerschein abgenommen. Die Waffe habe der Anzeigenleger weggesteckt, als der Beschwerdeführer die Fahrzeugpapiere übergeben habe.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, diese Zeugenaussage sei teilweise durch die Zeugenaussagen der weiteren Beamten bestätigt worden. Die Aussagen des Beifahrers des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren widersprächen sich in wesentlichen Punkten. Abgesehen davon, dass erfahrungsgemäß die erste Aussage, die eineinhalb Monate nach dem Vorfall getätigt worden sei, der Wahrheit näher komme, als jene, die eineinhalb Jahre nach dem Vorfall getätigt worden sei, vermögen die Aussagen des Beifahrers die hier relevanten Aussagen der Organe der Polizei nicht zu widerlegen. Bei dem vom Anzeigenleger gegebenen Anhaltezeichen habe der Zeuge geschlafen. Bei der Amtshandlung in K habe er - wie er sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren ausgesagt habe - die Person, die zur Fahrerseite gekommen sei, als Polizist erkannt. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests gehört, was bei seiner Aussage im Berufungsverfahren nicht mehr der Fall gewesen sei. Diese Aufforderung werde jedoch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt. Es sei ohne Bedeutung, ob der Anzeigenleger die Lampe auf das Auto geschleudert habe oder ob ihm diese aus der Hand gefallen sei, weshalb auf das in der Berufung zitierte Privatgutachten nicht näher einzugehen sei. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Aufforderung zur Durchführung des Alkotests unter Schock gestanden sei, werde durch das Gutachten des Amtssachverständigen eindeutig widerlegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit in der Beschwerde der vorliegende Fall aus der Sicht des Beschwerdeführers in erzählerischer Form dargestellt wird (insbesondere Punkt IV.) und sich diese Darstellung vom festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Bescheid entfernt, kann auf die damit vorgetragenen Argumente weder im Rahmen der Rechtsrüge noch der Verfahrensrüge eingegangen werden.Soweit in der Beschwerde der vorliegende Fall aus der Sicht des Beschwerdeführers in erzählerischer Form dargestellt wird (insbesondere Punkt römisch vier.) und sich diese Darstellung vom festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Bescheid entfernt, kann auf die damit vorgetragenen Argumente weder im Rahmen der Rechtsrüge noch der Verfahrensrüge eingegangen werden.
Das Vorbringen in der Beschwerde setzt sich in erster Linie mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde auseinander, wozu Folgendes voranzustellen ist:
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, mwN).Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, mwN).
Abgesehen davon dass es der Darstellung des Beschwerdeführers auch ohne Kenntnis der übrigen Angaben an Plausibilität mangelt (als Polizisten verkleidete Männer hätten ihn angehalten), kann der belangten Behörde vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht vorgeworfen werden, die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der vernommenen Polizeibeamten - insbesondere auch im Hinblick auf die widersprüchliche Verantwortung des Beifahrers des Beschwerdeführers - als Grundlage ihrer Feststellungen herangezogen zu haben. Die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die vor der belangten Behörde durchgeführte Verhandlung konnte von der Durchführung einer Verhandlung gemäß § 39 VwGG abgesehen werden.Im Hinblick auf die vor der belangten Behörde durchgeführte Verhandlung konnte von der Durchführung einer Verhandlung gemäß Paragraph 39, VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 16. September 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020232.X00Im RIS seit
26.10.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011