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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
PostG 1997 §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des H H in S, vertreten durch die Anwalt Guntramsdorf Abmayer & Cejpek Rechtsanwälte OG in 2353 Guntramsdorf, Neudorferstraße 35, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. April 2010, Zl. UVS- 03/M/20/3042/2010-1, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe am 29. September 2009 von 10.32 Uhr bis 10.40 Uhr in 1020 Wien, Taborstraße 12, als Lenker einen PKW-Kombi im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrzeuge zum Aus- und Einsteigen" abgestellt. Er habe dadurch § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 iVm § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 59,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe am 29. September 2009 von 10.32 Uhr bis 10.40 Uhr in 1020 Wien, Taborstraße 12, als Lenker einen PKW-Kombi im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrzeuge zum Aus- und Einsteigen" abgestellt. Er habe dadurch Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 59,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt wurde.
Nach der Begründung liege eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vor, der Beschuldigte habe die Übertretung nicht in Abrede gestellt. Er habe sich im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass er zu diesem Zeitpunkt den PKW-Kombi im Auftrag der A, die ein Transportunternehmen betreibe und für verschiedene Auftraggeber Transportaufträge übernehme, gelenkt habe. Er habe ein Paket für die D Kurierdienst GesmbH nach 1020 Wien, Taborstraße 10, zu liefern gehabt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26a Abs. 4 StVO 1960 vorgelegen seien, habe er eine Paketzustellung im Sinne der Z 4 leg. cit. durchgeführt, weshalb das Halte- und Parkverbot keine Anwendung finde. Es sei unerheblich, dass die D Kurierdienst GesmbH nicht in der bei der Regulierungsbehörde aufliegenden Liste der angezeigten Postdienste aufscheine, da § 15 Abs. 2 Postgesetz nur eine Anzeigepflicht der Dienstanbieter normiere, aber dadurch kein Bezug zur Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 26a Abs. 4 StVO hergestellt werden könne.Nach der Begründung liege eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vor, der Beschuldigte habe die Übertretung nicht in Abrede gestellt. Er habe sich im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass er zu diesem Zeitpunkt den PKW-Kombi im Auftrag der A, die ein Transportunternehmen betreibe und für verschiedene Auftraggeber Transportaufträge übernehme, gelenkt habe. Er habe ein Paket für die D Kurierdienst GesmbH nach 1020 Wien, Taborstraße 10, zu liefern gehabt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26 a, Absatz 4, StVO 1960 vorgelegen seien, habe er eine Paketzustellung im Sinne der Ziffer 4, leg. cit. durchgeführt, weshalb das Halte- und Parkverbot keine Anwendung finde. Es sei unerheblich, dass die D Kurierdienst GesmbH nicht in der bei der Regulierungsbehörde aufliegenden Liste der angezeigten Postdienste aufscheine, da Paragraph 15, Absatz 2, Postgesetz nur eine Anzeigepflicht der Dienstanbieter normiere, aber dadurch kein Bezug zur Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 4, StVO hergestellt werden könne.
Dem hielt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht entgegen, der Beschwerdeführer habe tatsächlich keine Zustellung einer Postsendung oder im Auftrag eines Postdienstes durchgeführt. Es handle sich bei dem Unternehmen von A um ein Güterbeförderungsunternehmen, ohne dass Postdienste im Sinne des Postgesetzes übernommen worden wären. Bei der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Zustellung für die D Kurierdienst GesmbH handle es sich um einen klassischen Botendienst ("Expressbote") vom Auftraggeber zum Empfänger. Anhaltspunkte dafür, dass dabei im Rahmen eines "Postdienstes" im Sinne des Postgesetzes agiert worden sei, ergäben sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus der eigenen Tätigkeitsbeschreibung der D Kurierdienst GesmbH auf ihrer im Internet abrufbaren Website. Für die Zustellung durch den Beschwerdeführer sei daher die Ausnahmebestimmung des § 26a Abs. 4 Z 4 StVO 1960 nicht anwendbar. Das Fahrzeug sei auch nicht bloß zum Aus- oder Einsteigen abgestellt gewesen, sodass der objektive Tatbestand ebenso wie die subjektive Tatseite als erwiesen anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe vom rechtswidrigen Abstellen gewusst und hätte ohne nähere Prüfung bzw. Nachfrage nicht auf die Ausnahmebestimmung vertrauen dürfen.Dem hielt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht entgegen, der Beschwerdeführer habe tatsächlich keine Zustellung einer Postsendung oder im Auftrag eines Postdienstes durchgeführt. Es handle sich bei dem Unternehmen von A um ein Güterbeförderungsunternehmen, ohne dass Postdienste im Sinne des Postgesetzes übernommen worden wären. Bei der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Zustellung für die D Kurierdienst GesmbH handle es sich um einen klassischen Botendienst ("Expressbote") vom Auftraggeber zum Empfänger. Anhaltspunkte dafür, dass dabei im Rahmen eines "Postdienstes" im Sinne des Postgesetzes agiert worden sei, ergäben sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus der eigenen Tätigkeitsbeschreibung der D Kurierdienst GesmbH auf ihrer im Internet abrufbaren Website. Für die Zustellung durch den Beschwerdeführer sei daher die Ausnahmebestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 4, Ziffer 4, StVO 1960 nicht anwendbar. Das Fahrzeug sei auch nicht bloß zum Aus- oder Einsteigen abgestellt gewesen, sodass der objektive Tatbestand ebenso wie die subjektive Tatseite als erwiesen anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe vom rechtswidrigen Abstellen gewusst und hätte ohne nähere Prüfung bzw. Nachfrage nicht auf die Ausnahmebestimmung vertrauen dürfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 26a Abs. 4 StVO 1960 lautet: Paragraph 26 a, Absatz 4, StVO 1960 lautet:
"Die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
In seiner Rechtsrüge führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe nur geprüft, ob er im vorliegenden Fall das Fahrzeug im Auftrag eines "Postdienstanbieters" im Sinne des § 26a Abs. 2 und 4 StVO 1960 gelenkt habe, ohne zu berücksichtigen, dass unter die genannte Ausnahmebestimmung auch Paketdienstanbieter fielen. Die D Kurierdienst GesmbH sei ein solcher Paketdienstanbieter.In seiner Rechtsrüge führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe nur geprüft, ob er im vorliegenden Fall das Fahrzeug im Auftrag eines "Postdienstanbieters" im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz 2 und 4 StVO 1960 gelenkt habe, ohne zu berücksichtigen, dass unter die genannte Ausnahmebestimmung auch Paketdienstanbieter fielen. Die D Kurierdienst GesmbH sei ein solcher Paketdienstanbieter.
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Rüge im Recht. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid ausschließlich mit dem Begriff des "Postdienstanbieters" auseinandergesetzt, ohne auch die übrigen im § 26a Abs. 4 Z 2 StVO 1960 genannten Dienstanbieter, insbesondere den Paketdienstanbieter, als im Beschwerdefall in Frage kommendes Tatbestandselement für eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot ins Auge zu fassen. Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer ein Paket zugestellt hat, das - so die belangte Behörde - im Auftrag eines "klassischen Botendienstes" vom Auftraggeber zum Empfänger gebracht worden sei, wobei der Beschwerdeführer als Beauftragter eines weiteren Transportunternehmens sein Fahrzeug abgestellt habe. Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen eines "Postdienstes" agiert worden sei, fand die belangte Behörde keine und verneinte aus diesem Grund das Vorliegen der in Rede stehenden Ausnahme.Der Beschwerdeführer ist mit seiner Rüge im Recht. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid ausschließlich mit dem Begriff des "Postdienstanbieters" auseinandergesetzt, ohne auch die übrigen im Paragraph 26 a, Absatz 4, Ziffer 2, StVO 1960 genannten Dienstanbieter, insbesondere den Paketdienstanbieter, als im Beschwerdefall in Frage kommendes Tatbestandselement für eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot ins Auge zu fassen. Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer ein Paket zugestellt hat, das - so die belangte Behörde - im Auftrag eines "klassischen Botendienstes" vom Auftraggeber zum Empfänger gebracht worden sei, wobei der Beschwerdeführer als Beauftragter eines weiteren Transportunternehmens sein Fahrzeug abgestellt habe. Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen eines "Postdienstes" agiert worden sei, fand die belangte Behörde keine und verneinte aus diesem Grund das Vorliegen der in Rede stehenden Ausnahme.
Sie ließ jedoch ungeprüft, ob die D Kurierdienst GesmbH Paketdienstanbieterin im Sinne des § 26a Abs. 4 Z 2 StVO 1960 ist und der Beschwerdeführer die Zustellung im Auftrag vornahm und ob das zugestellte Paket eine Postsendung ist (vgl. § 2 iVm § 4 Abs. 1 Postgesetz 1997).Sie ließ jedoch ungeprüft, ob die D Kurierdienst GesmbH Paketdienstanbieterin im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz 4, Ziffer 2, StVO 1960 ist und der Beschwerdeführer die Zustellung im Auftrag vornahm und ob das zugestellte Paket eine Postsendung ist vergleiche , Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Postgesetz 1997).
Der angefochtene Bescheid war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war nach dem Gesagten gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Da die Mehrwertsteuer im pauschalierten Aufwandersatz enthalten ist, war das darauf gerichtete Mehrbegehren abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Da die Mehrwertsteuer im pauschalierten Aufwandersatz enthalten ist, war das darauf gerichtete Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 16. September 2011
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020147.X00Im RIS seit
26.10.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011