TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/16 2010/02/0147

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Veröffentlicht am 16.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
91/02 Post;

Norm

PostG 1997 §15;
PostG 1997 §2 Z1;
PostG 1997 §4 Abs1;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §26a Abs2;
StVO 1960 §26a Abs4 Z2;
StVO 1960 §26a Abs4;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 26a heute
  2. StVO 1960 § 26a gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 26a gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 26a gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  5. StVO 1960 § 26a gültig von 14.01.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  6. StVO 1960 § 26a gültig von 01.06.2014 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2014
  7. StVO 1960 § 26a gültig von 31.03.2013 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 26a gültig von 26.03.2009 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  9. StVO 1960 § 26a gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 26a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 26a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 26a gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 26a heute
  2. StVO 1960 § 26a gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 26a gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 26a gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  5. StVO 1960 § 26a gültig von 14.01.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  6. StVO 1960 § 26a gültig von 01.06.2014 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2014
  7. StVO 1960 § 26a gültig von 31.03.2013 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 26a gültig von 26.03.2009 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  9. StVO 1960 § 26a gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 26a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 26a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 26a gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 26a heute
  2. StVO 1960 § 26a gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 26a gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 26a gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  5. StVO 1960 § 26a gültig von 14.01.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  6. StVO 1960 § 26a gültig von 01.06.2014 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2014
  7. StVO 1960 § 26a gültig von 31.03.2013 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 26a gültig von 26.03.2009 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  9. StVO 1960 § 26a gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 26a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 26a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 26a gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des H H in S, vertreten durch die Anwalt Guntramsdorf Abmayer & Cejpek Rechtsanwälte OG in 2353 Guntramsdorf, Neudorferstraße 35, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. April 2010, Zl. UVS- 03/M/20/3042/2010-1, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe am 29. September 2009 von 10.32 Uhr bis 10.40 Uhr in 1020 Wien, Taborstraße 12, als Lenker einen PKW-Kombi im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrzeuge zum Aus- und Einsteigen" abgestellt. Er habe dadurch § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 iVm § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 59,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe am 29. September 2009 von 10.32 Uhr bis 10.40 Uhr in 1020 Wien, Taborstraße 12, als Lenker einen PKW-Kombi im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrzeuge zum Aus- und Einsteigen" abgestellt. Er habe dadurch Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 59,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt wurde.

Nach der Begründung liege eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vor, der Beschuldigte habe die Übertretung nicht in Abrede gestellt. Er habe sich im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass er zu diesem Zeitpunkt den PKW-Kombi im Auftrag der A, die ein Transportunternehmen betreibe und für verschiedene Auftraggeber Transportaufträge übernehme, gelenkt habe. Er habe ein Paket für die D Kurierdienst GesmbH nach 1020 Wien, Taborstraße 10, zu liefern gehabt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26a Abs. 4 StVO 1960 vorgelegen seien, habe er eine Paketzustellung im Sinne der Z 4 leg. cit. durchgeführt, weshalb das Halte- und Parkverbot keine Anwendung finde. Es sei unerheblich, dass die D Kurierdienst GesmbH nicht in der bei der Regulierungsbehörde aufliegenden Liste der angezeigten Postdienste aufscheine, da § 15 Abs. 2 Postgesetz nur eine Anzeigepflicht der Dienstanbieter normiere, aber dadurch kein Bezug zur Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 26a Abs. 4 StVO hergestellt werden könne.Nach der Begründung liege eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vor, der Beschuldigte habe die Übertretung nicht in Abrede gestellt. Er habe sich im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass er zu diesem Zeitpunkt den PKW-Kombi im Auftrag der A, die ein Transportunternehmen betreibe und für verschiedene Auftraggeber Transportaufträge übernehme, gelenkt habe. Er habe ein Paket für die D Kurierdienst GesmbH nach 1020 Wien, Taborstraße 10, zu liefern gehabt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26 a, Absatz 4, StVO 1960 vorgelegen seien, habe er eine Paketzustellung im Sinne der Ziffer 4, leg. cit. durchgeführt, weshalb das Halte- und Parkverbot keine Anwendung finde. Es sei unerheblich, dass die D Kurierdienst GesmbH nicht in der bei der Regulierungsbehörde aufliegenden Liste der angezeigten Postdienste aufscheine, da Paragraph 15, Absatz 2, Postgesetz nur eine Anzeigepflicht der Dienstanbieter normiere, aber dadurch kein Bezug zur Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 4, StVO hergestellt werden könne.

Dem hielt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht entgegen, der Beschwerdeführer habe tatsächlich keine Zustellung einer Postsendung oder im Auftrag eines Postdienstes durchgeführt. Es handle sich bei dem Unternehmen von A um ein Güterbeförderungsunternehmen, ohne dass Postdienste im Sinne des Postgesetzes übernommen worden wären. Bei der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Zustellung für die D Kurierdienst GesmbH handle es sich um einen klassischen Botendienst ("Expressbote") vom Auftraggeber zum Empfänger. Anhaltspunkte dafür, dass dabei im Rahmen eines "Postdienstes" im Sinne des Postgesetzes agiert worden sei, ergäben sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus der eigenen Tätigkeitsbeschreibung der D Kurierdienst GesmbH auf ihrer im Internet abrufbaren Website. Für die Zustellung durch den Beschwerdeführer sei daher die Ausnahmebestimmung des § 26a Abs. 4 Z 4 StVO 1960 nicht anwendbar. Das Fahrzeug sei auch nicht bloß zum Aus- oder Einsteigen abgestellt gewesen, sodass der objektive Tatbestand ebenso wie die subjektive Tatseite als erwiesen anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe vom rechtswidrigen Abstellen gewusst und hätte ohne nähere Prüfung bzw. Nachfrage nicht auf die Ausnahmebestimmung vertrauen dürfen.Dem hielt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht entgegen, der Beschwerdeführer habe tatsächlich keine Zustellung einer Postsendung oder im Auftrag eines Postdienstes durchgeführt. Es handle sich bei dem Unternehmen von A um ein Güterbeförderungsunternehmen, ohne dass Postdienste im Sinne des Postgesetzes übernommen worden wären. Bei der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Zustellung für die D Kurierdienst GesmbH handle es sich um einen klassischen Botendienst ("Expressbote") vom Auftraggeber zum Empfänger. Anhaltspunkte dafür, dass dabei im Rahmen eines "Postdienstes" im Sinne des Postgesetzes agiert worden sei, ergäben sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus der eigenen Tätigkeitsbeschreibung der D Kurierdienst GesmbH auf ihrer im Internet abrufbaren Website. Für die Zustellung durch den Beschwerdeführer sei daher die Ausnahmebestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 4, Ziffer 4, StVO 1960 nicht anwendbar. Das Fahrzeug sei auch nicht bloß zum Aus- oder Einsteigen abgestellt gewesen, sodass der objektive Tatbestand ebenso wie die subjektive Tatseite als erwiesen anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe vom rechtswidrigen Abstellen gewusst und hätte ohne nähere Prüfung bzw. Nachfrage nicht auf die Ausnahmebestimmung vertrauen dürfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 26a Abs. 4 StVO 1960 lautet: Paragraph 26 a, Absatz 4, StVO 1960 lautet:

"Die Lenker

1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,

2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,

  1. 3.Ziffer 3
    von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
  2. 4.Ziffer 4
    von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 oder 2 genannten Dienstanbieter fahren,von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Ziffer eins, oder 2 genannten Dienstanbieter fahren,
sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird."
Gemäß § 2 Z 1 des im Wesentlichen am 31. Dezember 2010 außer Kraft getretenen Postgesetzes 1997 waren "Postdienste" die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen. Eine "Postsendung" war nach Z 4 leg. cit. eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von Anbietern von Universaldienstleistungen oder anderen Anbietern von Postdiensten übernommen wird. Der Universaldienst wiederum umfasste 1. Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg, 2. Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 20 kg und 3. Dienste für Einschreib- und Wertsendungen (§ 4 Abs. 1 Postgesetz 1997).Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des im Wesentlichen am 31. Dezember 2010 außer Kraft getretenen Postgesetzes 1997 waren "Postdienste" die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen. Eine "Postsendung" war nach Ziffer 4, leg. cit. eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von Anbietern von Universaldienstleistungen oder anderen Anbietern von Postdiensten übernommen wird. Der Universaldienst wiederum umfasste 1. Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg, 2. Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 20 kg und 3. Dienste für Einschreib- und Wertsendungen (Paragraph 4, Absatz eins, Postgesetz 1997).
§ 15 Postgesetz 1997 lautete:Paragraph 15, Postgesetz 1997 lautete:
  1. "(1)Absatz eins,Jedermann ist berechtigt, außerhalb des reservierten Postdienstes (§ 6) Postdienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzubieten.Jedermann ist berechtigt, außerhalb des reservierten Postdienstes (Paragraph 6,) Postdienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzubieten.
  2. (2)Absatz 2,Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen und die Einstellung des Dienstes vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Sie hat Angaben über den Diensteanbieter, über die Art des Dienstes und allfällige betriebliche Merkmale zu enthalten. Dienste im Bereich des Universaldienstes sind als solche zu bezeichnen. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Details über den Inhalt und die Form der Anzeige festlegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Diensteanbieter zu veröffentlichen."

    In seiner Rechtsrüge führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe nur geprüft, ob er im vorliegenden Fall das Fahrzeug im Auftrag eines "Postdienstanbieters" im Sinne des § 26a Abs. 2 und 4 StVO 1960 gelenkt habe, ohne zu berücksichtigen, dass unter die genannte Ausnahmebestimmung auch Paketdienstanbieter fielen. Die D Kurierdienst GesmbH sei ein solcher Paketdienstanbieter.In seiner Rechtsrüge führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe nur geprüft, ob er im vorliegenden Fall das Fahrzeug im Auftrag eines "Postdienstanbieters" im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz 2 und 4 StVO 1960 gelenkt habe, ohne zu berücksichtigen, dass unter die genannte Ausnahmebestimmung auch Paketdienstanbieter fielen. Die D Kurierdienst GesmbH sei ein solcher Paketdienstanbieter.

    Der Beschwerdeführer ist mit seiner Rüge im Recht. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid ausschließlich mit dem Begriff des "Postdienstanbieters" auseinandergesetzt, ohne auch die übrigen im § 26a Abs. 4 Z 2 StVO 1960 genannten Dienstanbieter, insbesondere den Paketdienstanbieter, als im Beschwerdefall in Frage kommendes Tatbestandselement für eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot ins Auge zu fassen. Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer ein Paket zugestellt hat, das - so die belangte Behörde - im Auftrag eines "klassischen Botendienstes" vom Auftraggeber zum Empfänger gebracht worden sei, wobei der Beschwerdeführer als Beauftragter eines weiteren Transportunternehmens sein Fahrzeug abgestellt habe. Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen eines "Postdienstes" agiert worden sei, fand die belangte Behörde keine und verneinte aus diesem Grund das Vorliegen der in Rede stehenden Ausnahme.Der Beschwerdeführer ist mit seiner Rüge im Recht. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid ausschließlich mit dem Begriff des "Postdienstanbieters" auseinandergesetzt, ohne auch die übrigen im Paragraph 26 a, Absatz 4, Ziffer 2, StVO 1960 genannten Dienstanbieter, insbesondere den Paketdienstanbieter, als im Beschwerdefall in Frage kommendes Tatbestandselement für eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot ins Auge zu fassen. Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer ein Paket zugestellt hat, das - so die belangte Behörde - im Auftrag eines "klassischen Botendienstes" vom Auftraggeber zum Empfänger gebracht worden sei, wobei der Beschwerdeführer als Beauftragter eines weiteren Transportunternehmens sein Fahrzeug abgestellt habe. Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen eines "Postdienstes" agiert worden sei, fand die belangte Behörde keine und verneinte aus diesem Grund das Vorliegen der in Rede stehenden Ausnahme.

    Sie ließ jedoch ungeprüft, ob die D Kurierdienst GesmbH Paketdienstanbieterin im Sinne des § 26a Abs. 4 Z 2 StVO 1960 ist und der Beschwerdeführer die Zustellung im Auftrag vornahm und ob das zugestellte Paket eine Postsendung ist (vgl. § 2 iVm § 4 Abs. 1 Postgesetz 1997).Sie ließ jedoch ungeprüft, ob die D Kurierdienst GesmbH Paketdienstanbieterin im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz 4, Ziffer 2, StVO 1960 ist und der Beschwerdeführer die Zustellung im Auftrag vornahm und ob das zugestellte Paket eine Postsendung ist vergleiche , Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Postgesetz 1997).

    Der angefochtene Bescheid war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war nach dem Gesagten gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Da die Mehrwertsteuer im pauschalierten Aufwandersatz enthalten ist, war das darauf gerichtete Mehrbegehren abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Da die Mehrwertsteuer im pauschalierten Aufwandersatz enthalten ist, war das darauf gerichtete Mehrbegehren abzuweisen.

Wien, am 16. September 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010020147.X00

Im RIS seit

26.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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