Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des F J in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen den Landeshauptmann von Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Personenstandswesens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 10. Jänner 2011, Zl. 2010/17/0182, hat der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Juni 2010 hinsichtlich seines Ausspruches über die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde, in der der Name "J" nicht als "Nachname", sondern als "Familienname" ausgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der nunmehr erhobenen, auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, in seinem gemäß § 73 AVG gewährleisteten Recht auf fristgerechte Entscheidung verletzt zu sein. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 2011 sei den Parteien am 28. Jänner 2011 zugestellt worden. Seit diesem Zeitpunkt sei der Landeshauptmann von Niederösterreich (wieder) zur Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 erhobene Berufung des Beschwerdeführers (gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung) zuständig. Die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG habe daher am 28. Juli 2011 geendet, der Landeshauptmann von Niederösterreich habe jedoch bis dato keine Entscheidung getroffen.In der nunmehr erhobenen, auf Artikel 132, B-VG gestützten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, in seinem gemäß Paragraph 73, AVG gewährleisteten Recht auf fristgerechte Entscheidung verletzt zu sein. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 2011 sei den Parteien am 28. Jänner 2011 zugestellt worden. Seit diesem Zeitpunkt sei der Landeshauptmann von Niederösterreich (wieder) zur Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 erhobene Berufung des Beschwerdeführers (gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung) zuständig. Die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG habe daher am 28. Juli 2011 geendet, der Landeshauptmann von Niederösterreich habe jedoch bis dato keine Entscheidung getroffen.
Die Säumnisbeschwerde erweist sich als unzulässig:
Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Soweit die Beschwerde geltend macht, der Landeshauptmann von Niederösterreich sei seit der Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 10. Jänner 2011, Zl. 2010/17/0182, wieder zur Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 erhobene Berufung des Beschwerdeführers (gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung) zuständig, so übersieht sie zunächst, dass mit dem genannten hg. Erkenntnis der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Juni 2010 nur hinsichtlich seines Ausspruches über die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde, in der der Name "J" nicht als "Nachname", sondern als "Familienname" ausgewiesen wird, aufgehoben, im Übrigen die Beschwerde aber abgewiesen wurde. Der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Juni 2010 ist daher insoweit, als die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, weiter aufrecht, sodass in diesem Umfang keine Säumigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich vorliegt.
Soweit die Beschwerde sich aber auf den mit dem hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 2011 aufgehobenen Teil des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Juni 2010 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass eine zulässige Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof voraussetzt, dass der Beschwerdeführer von einer bestehenden Möglichkeit eines Antrages nach § 73 Abs. 2 AVG ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0036, mwH).Soweit die Beschwerde sich aber auf den mit dem hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 2011 aufgehobenen Teil des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Juni 2010 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass eine zulässige Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof voraussetzt, dass der Beschwerdeführer von einer bestehenden Möglichkeit eines Antrages nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0036, mwH).
Ungeachtet dessen, dass gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann endet, ist der Bundesminister für Inneres, dem die Vollziehung des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983 idF BGBl. Nr. 135/2009 (PStG), insofern zukommt (vgl. § 75 PStG), in Sachen der Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde (§§ 34a, 59a PStG) sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG (vgl. zum Ganzen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73 Rz 111 f, und die dort zitierte hg. Judikatur). Der Bundesminister für Inneres hätte daher im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden können.Ungeachtet dessen, dass gemäß Artikel 103, Absatz 4, B-VG in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann endet, ist der Bundesminister für Inneres, dem die Vollziehung des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, (PStG), insofern zukommt vergleiche , Paragraph 75, PStG), in Sachen der Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde (Paragraphen 34 a,, 59a PStG) sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG vergleiche , zum Ganzen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 73, Rz 111 f, und die dort zitierte hg. Judikatur). Der Bundesminister für Inneres hätte daher im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden können.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 2011
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011010235.X00Im RIS seit
03.01.2012Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012