Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der S L D in C (Argentinien), vertreten durch Mag. Rüdiger Schneeberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 34, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. August 2009, Zl. MA35/III - L 15, 16 u. 17/08, betreffend Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von R I L D, geboren 1963, M S L D, geboren 1964, und M M L D, geboren 1967 (jeweils in Buenos Aires).Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von R römisch eins L D, geboren 1963, M S L D, geboren 1964, und M M L D, geboren 1967 (jeweils in Buenos Aires).
Mit dem - an die Beschwerdeführerin als deren bevollmächtigte Vertreterin gerichteten - angefochtenen Bescheid vom 17. August 2009 stellte die belangte Behörde fest, dass die oben genannten Kinder der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Sie hätten diese weder kraft Abstammung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der bis 31. August 1983 in Kraft gestandenen Fassung (StbG 1965) noch auf andere Art erworben. Zum Zeitpunkt ihrer Geburt in Argentinien habe zwar ihre Mutter (die Beschwerdeführerin), nicht aber ihr Vater die österreichische Staatsbürgerschaft besessen.Mit dem - an die Beschwerdeführerin als deren bevollmächtigte Vertreterin gerichteten - angefochtenen Bescheid vom 17. August 2009 stellte die belangte Behörde fest, dass die oben genannten Kinder der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Sie hätten diese weder kraft Abstammung gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der bis 31. August 1983 in Kraft gestandenen Fassung (StbG 1965) noch auf andere Art erworben. Zum Zeitpunkt ihrer Geburt in Argentinien habe zwar ihre Mutter (die Beschwerdeführerin), nicht aber ihr Vater die österreichische Staatsbürgerschaft besessen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin - im eigenen Namen - zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 20. September 2010, B 1288/09-3 - mit dem ausdrücklichen Hinweis, die Beschwerde sei nicht auf das Vorliegen der Beschwerdelegitimation hin geprüft worden - ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab. Eine Beschwerde des Sohnes und der Töchter der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid wurde zur Zl. 2010/01/0045 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin - im eigenen Namen - zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 20. September 2010, B 1288/09-3 - mit dem ausdrücklichen Hinweis, die Beschwerde sei nicht auf das Vorliegen der Beschwerdelegitimation hin geprüft worden - ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab. Eine Beschwerde des Sohnes und der Töchter der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid wurde zur Zl. 2010/01/0045 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht.
In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkt geltend, dass die Anwendung des § 7 Abs. 1 und 2 StbG 1965 durch die belangte Behörde eine "Verfassungswidrigkeit" bzw. einen "Verstoß gegen das Staatsgrundgesetz und die MRK" darstelle. In den Beschwerdegründen wird dazu ausgeführt, durch den angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin im Gleichheitssatz gemäß Art. 7 B-VG bzw. Art. 2 StGG, im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK sowie im Recht auf Gleichberechtigung der Ehegatten gemäß Art. 5 desIn der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkt geltend, dass die Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins und 2 StbG 1965 durch die belangte Behörde eine "Verfassungswidrigkeit" bzw. einen "Verstoß gegen das Staatsgrundgesetz und die MRK" darstelle. In den Beschwerdegründen wird dazu ausgeführt, durch den angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin im Gleichheitssatz gemäß Artikel 7, B-VG bzw. Artikel 2, StGG, im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK sowie im Recht auf Gleichberechtigung der Ehegatten gemäß Artikel 5, des
7. ZPEMRK verletzt; dies - zusammengefasst - deshalb, weil die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 StbG 1965 den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch eheliche Kinder kraft Abstammung vom Vater oder der Mutter in unsachlicher Weise geregelt hätten.7. ZPEMRK verletzt; dies - zusammengefasst - deshalb, weil die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, und 2 StbG 1965 den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch eheliche Kinder kraft Abstammung vom Vater oder der Mutter in unsachlicher Weise geregelt hätten.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde unter anderem die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 17. März 2005, Zl. 2004/11/0229, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde unter anderem die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet vergleiche , zB. den hg. Beschluss vom 17. März 2005, Zl. 2004/11/0229, mwN).
Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde schon deshalb als unzulässig, weil die Beschwerdeführerin ausschließlich die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z. 1 iVm Art. 144 B-VG nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2010, Zl. 2010/02/0001, mwN, sowie den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2008, VfSlg. 18.454/2008).Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde schon deshalb als unzulässig, weil die Beschwerdeführerin ausschließlich die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 144, B-VG nicht berufen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Februar 2010, Zl. 2010/02/0001, mwN, sowie den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2008, VfSlg. 18.454 aus 2008,).
Wie oben dargestellt, wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch in den Beschwerdegründen ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Rechtslage behauptet. Auch dann, wenn auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Rahmen des Beschwerdepunktes nur eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht wird, liegt aber eine zulässige Beschwerde nicht vor (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 22. Juli 2010, Zl. 2007/11/0089, mwN, sowie den bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes).Wie oben dargestellt, wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch in den Beschwerdegründen ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Rechtslage behauptet. Auch dann, wenn auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Rahmen des Beschwerdepunktes nur eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht wird, liegt aber eine zulässige Beschwerde nicht vor vergleiche , zB. den hg. Beschluss vom 22. Juli 2010, Zl. 2007/11/0089, mwN, sowie den bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes).
Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 2011
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010010044.X00Im RIS seit
03.01.2012Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012