Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BKA-G 2002 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der Bundesministerin für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. August 2004, Zl. MA 61/IV - 0 13/03, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: S O O in W, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2004 wurde dem Mitbeteiligten mit Wirkung vom selben Tag gemäß § 11a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2004 wurde dem Mitbeteiligten mit Wirkung vom selben Tag gemäß Paragraph 11 a, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte und am 23. Mai 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der Mitbeteiligte habe sich die Staatsbürgerschaft erschlichen, indem er der belangten Behörde im Hinblick auf seine Identität einen falschen Sachverhalt vorgetäuscht habe. Bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes durch die belangte Behörde wären zwingende Versagungsgründe der Einbürgerung entgegengestanden. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdefrist beginne nach der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG mit dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt habe. Im vorliegenden Fall habe die Bundesministerin für Inneres vom Bescheid, mit dem dem Mitbeteiligten die Staatsbürgerschaft verliehen wurde, am 8. Mai 2008 Kenntnis erlangt. Die Beschwerde sei somit rechtzeitig innerhalb der Frist von sechs Wochen erhoben worden. Im Zweifel gelte eine Beschwerde als rechtzeitig eingebracht.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte und am 23. Mai 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der Mitbeteiligte habe sich die Staatsbürgerschaft erschlichen, indem er der belangten Behörde im Hinblick auf seine Identität einen falschen Sachverhalt vorgetäuscht habe. Bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes durch die belangte Behörde wären zwingende Versagungsgründe der Einbürgerung entgegengestanden. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdefrist beginne nach der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG mit dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt habe. Im vorliegenden Fall habe die Bundesministerin für Inneres vom Bescheid, mit dem dem Mitbeteiligten die Staatsbürgerschaft verliehen wurde, am 8. Mai 2008 Kenntnis erlangt. Die Beschwerde sei somit rechtzeitig innerhalb der Frist von sechs Wochen erhoben worden. Im Zweifel gelte eine Beschwerde als rechtzeitig eingebracht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der Mitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und rügte darin unter anderem die Verspätung der Beschwerde. Aus dem Bericht des Bundeskriminalamtes, auf den die Beschwerde Bezug nehme, gehe hervor, dass der Einbürgerungsbescheid der beschwerdeführenden Bundesministerin bereits vor dem angegebenen Datum zur Kenntnis gelangt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der vorliegenden Amtsbeschwerde erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG beginnt diese Frist in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG - um eine Beschwerde nach dieser Bestimmung handelt es sich bei der vorliegenden Amtsbeschwerde - dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG beginnt diese Frist in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG - um eine Beschwerde nach dieser Bestimmung handelt es sich bei der vorliegenden Amtsbeschwerde - dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
Eine Zustellung des angefochtenen Bescheides an den zuständigen Bundesminister ist im StbG nicht vorgesehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde ist somit allein der Zeitpunkt, zu dem die beschwerdeführende Bundesministerin "von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat".
Der Mitbeteiligte verweist dazu in seiner Gegenschrift auf den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten - unter anderem an die belangte Behörde ("Magistratsabteilung 35") und das "Bundesministerium für Inneres, Referat III/4/a, Staatsbürgerschaftswesen" gerichteten - Bericht des Bundeskriminalamtes vom 24. April 2008 hinsichtlich des Verdachtes der Erschleichung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Mitbeteiligten. Mit diesem wurde auch ein Schreiben (Fax) der belangten Behörde an das Bundeskriminalamt vom 19. Oktober 2007 vorgelegt, das folgenden Inhalt aufweist:
"Wir teilen Ihnen Folgendes mit:
Familienname: O
Vornamen: S O
geboren am 25. September 1971 in Agbor
Eintragung der Geburt: StA Agbor
ist in der Staatsbürgerschaftsevidenz der Gemeinde Wien als
österreichischer Staatsbürger verzeichnet.
Erwerbsgrund: § 11 a StbG (Bd. Wr.LR v. 9.8.2004, MA 61/IV-0 13/03)Erwerbsgrund: Paragraph 11, a StbG (Bd. Wr.LR v. 9.8.2004, MA 61/IV-0 13/03)
Erwerbstag: 9.8.2004
Ausgestellter Staatsbürgerschaftsnachweis: Mag.Wien, 029362/04,
9.8.2004
Über einen Verlust der Staatsbürgerschaft bestehen keine Vormerkungen."
Gemäß § 6 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 22/2002 (SPG), wonach die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit bilden, und die Einrichtung und Regelung der Organisation des Bundeskriminalamtes als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit durch besonderes Bundesgesetz erfolgt, in Verbindung mit § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes, BGBl. I Nr. 22/2002 (Bundeskriminalamt-Gesetz), mit dem das Bundeskriminalamt eingerichtet wurde, stellt das Bundeskriminalamt eine Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres dar.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002, (SPG), wonach die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit bilden, und die Einrichtung und Regelung der Organisation des Bundeskriminalamtes als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit durch besonderes Bundesgesetz erfolgt, in Verbindung mit Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002, (Bundeskriminalamt-Gesetz), mit dem das Bundeskriminalamt eingerichtet wurde, stellt das Bundeskriminalamt eine Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres dar.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in dem (zu einer Amtsbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm § 38 Abs. 5 Asylgesetz 1997 ergangenen) hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0283, davon ausgegangen, dass für die Kenntnis des Bundesministers für Inneres von einem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (nach der insofern gleichlautenden Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z. 4 VwGG) nicht auf den Eingang eines Berichtes des Bundesasylamtes (einer dem Bundesminister für Inneres untergeordneten Behörde) über den ergangenen Bescheid, sondern bereits auf den Eingang der wesentlichen Daten durch die entsprechende Eintragung im "Asylwerberinformationssystem" (AIS), einer vom Bundesministerium für Inneres betriebenen Datenbank, abzustellen sei. Insofern komme es nicht auf die nähere Organisation des Zugangs zur Datenbank und ihrer Auswertung an, da die EDV-Zentrale des Bundesministeriums (und damit die Datenbank als solche) dem Bundesminister zuzurechnen sei.Der Verwaltungsgerichtshof ist in dem (zu einer Amtsbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 5, Asylgesetz 1997 ergangenen) hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0283, davon ausgegangen, dass für die Kenntnis des Bundesministers für Inneres von einem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (nach der insofern gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht auf den Eingang eines Berichtes des Bundesasylamtes (einer dem Bundesminister für Inneres untergeordneten Behörde) über den ergangenen Bescheid, sondern bereits auf den Eingang der wesentlichen Daten durch die entsprechende Eintragung im "Asylwerberinformationssystem" (AIS), einer vom Bundesministerium für Inneres betriebenen Datenbank, abzustellen sei. Insofern komme es nicht auf die nähere Organisation des Zugangs zur Datenbank und ihrer Auswertung an, da die EDV-Zentrale des Bundesministeriums (und damit die Datenbank als solche) dem Bundesminister zuzurechnen sei.
Davon ausgehend ist aber auch hier die Kenntnis des Bundeskriminalamtes - welches eine Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres, nicht aber eine dem Bundesminister untergeordnete Behörde darstellt - vom angefochtenen Bescheid der beschwerdeführenden Bundesministerin zuzurechnen.
Somit bleibt zu klären, ob der Inhalt des wiedergegebenen Schreibens vom 19. Oktober 2007 der beschwerdeführenden Bundesministerin Kenntnis vom angefochtenen Bescheid im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG vermittelt hat. Dafür kommt es nach dem zitierten hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0283, auf die Kenntnis vom maßgeblichen "rechtlichen Inhalt" des Bescheides an, worunter der normative Gehalt des Bescheides ("was darin … entschieden wird") zu verstehen ist. Demnach begründet zwar einerseits die bloße Kenntnis davon, dass (sowie allenfalls unter welcher Zahl und mit welchem Datum) eine bestimmte Verwaltungssache bescheidmäßig erledigt wurde, keine die Frist zur Erhebung der Amtsbeschwerde auslösende "Kenntnis von dem Bescheid". Andererseits setzt eine solche Kenntnis aber nicht das Wissen um die - im vorliegenden Verleihungsbescheid zudem unterbliebene - nähere Bescheidbegründung voraus. Für die Prüfung der Frage, ob der Bescheid zu akzeptieren ist, und nicht nur für die Arbeit am Beschwerdeschriftsatz, steht die Beschwerdefrist zur Verfügung (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0283).Somit bleibt zu klären, ob der Inhalt des wiedergegebenen Schreibens vom 19. Oktober 2007 der beschwerdeführenden Bundesministerin Kenntnis vom angefochtenen Bescheid im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG vermittelt hat. Dafür kommt es nach dem zitierten hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0283, auf die Kenntnis vom maßgeblichen "rechtlichen Inhalt" des Bescheides an, worunter der normative Gehalt des Bescheides ("was darin … entschieden wird") zu verstehen ist. Demnach begründet zwar einerseits die bloße Kenntnis davon, dass (sowie allenfalls unter welcher Zahl und mit welchem Datum) eine bestimmte Verwaltungssache bescheidmäßig erledigt wurde, keine die Frist zur Erhebung der Amtsbeschwerde auslösende "Kenntnis von dem Bescheid". Andererseits setzt eine solche Kenntnis aber nicht das Wissen um die - im vorliegenden Verleihungsbescheid zudem unterbliebene - nähere Bescheidbegründung voraus. Für die Prüfung der Frage, ob der Bescheid zu akzeptieren ist, und nicht nur für die Arbeit am Beschwerdeschriftsatz, steht die Beschwerdefrist zur Verfügung vergleiche , wiederum den hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0283).
Davon ausgehend vermittelte das Schreiben der belangten Behörde vom 19. Oktober 2007, indem darin auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Mitbeteiligten mit Bescheid vom 9. August 2004 sowie - durch Anführung der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 11a StbG - auf den zugrunde liegenden Verleihungstatbestand hingewiesen wird, der Bundesministerin für Inneres spätestens zu diesem Zeitpunkt ausreichende Kenntnis vom maßgeblichen rechtlichen Inhalt des angefochtenen Bescheides und löste die Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG aus (vgl. zur Frage der Kenntnis vom normativen Gehalt eines Bescheides auch das hg. Erkenntnis vom 23. März 2000, Zl. 98/20/0282, wonach eine AIS-Eintragung ohne nähere Information über den Verfahrensausgang keine Kenntnis von diesem Bescheid begründet; vgl. zum Ganzen auch den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2008/01/0388).Davon ausgehend vermittelte das Schreiben der belangten Behörde vom 19. Oktober 2007, indem darin auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Mitbeteiligten mit Bescheid vom 9. August 2004 sowie - durch Anführung der maßgeblichen Rechtsvorschrift des Paragraph 11 a, StbG - auf den zugrunde liegenden Verleihungstatbestand hingewiesen wird, der Bundesministerin für Inneres spätestens zu diesem Zeitpunkt ausreichende Kenntnis vom maßgeblichen rechtlichen Inhalt des angefochtenen Bescheides und löste die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG aus vergleiche , zur Frage der Kenntnis vom normativen Gehalt eines Bescheides auch das hg. Erkenntnis vom 23. März 2000, Zl. 98/20/0282, wonach eine AIS-Eintragung ohne nähere Information über den Verfahrensausgang keine Kenntnis von diesem Bescheid begründet; vergleiche , zum Ganzen auch den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2008/01/0388).
Die vorliegende Beschwerde vom 23. Mai 2008 erweist sich daher als verspätet und war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Beschwerde vom 23. Mai 2008 erweist sich daher als verspätet und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 20. September 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008010394.X00Im RIS seit
03.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015