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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der Bundesministerin für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. Februar 2006, Zl. MA 61/IV- O 262/05, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: A C O in W, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 2006 wurde dem Mitbeteiligten mit Wirkung vom selben Tag gemäß § 11a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 2006 wurde dem Mitbeteiligten mit Wirkung vom selben Tag gemäß Paragraph 11 a, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte und am 16. Mai 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der Mitbeteiligte habe sich die Staatsbürgerschaft erschlichen, weil er der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt, nämlich seiner Identität, einen falschen Sachverhalt vorgetäuscht habe. Unter anderen Namen habe der Mitbeteiligte diverse Straftaten begangen, zudem bestehe gegen ihn ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot. Bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes durch die belangte Behörde wären der Erlassung des angefochtenen Bescheides somit zwingende Versagungsgründe entgegengestanden. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdefrist beginne nach der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG mit dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt habe. Die Bundesministerin für Inneres habe Kenntnis davon erlangt, dass ein Einbürgerungsbescheid hinsichtlich des Mitbeteiligten vorliege, jedoch liege der Einbürgerungsbescheid der Bundesministerin für Inneres noch nicht vor. Die Bescheidbeschwerde sei somit jedenfalls rechtzeitig innerhalb der Frist von sechs Wochen erhoben worden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte und am 16. Mai 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der Mitbeteiligte habe sich die Staatsbürgerschaft erschlichen, weil er der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt, nämlich seiner Identität, einen falschen Sachverhalt vorgetäuscht habe. Unter anderen Namen habe der Mitbeteiligte diverse Straftaten begangen, zudem bestehe gegen ihn ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot. Bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes durch die belangte Behörde wären der Erlassung des angefochtenen Bescheides somit zwingende Versagungsgründe entgegengestanden. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdefrist beginne nach der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG mit dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt habe. Die Bundesministerin für Inneres habe Kenntnis davon erlangt, dass ein Einbürgerungsbescheid hinsichtlich des Mitbeteiligten vorliege, jedoch liege der Einbürgerungsbescheid der Bundesministerin für Inneres noch nicht vor. Die Bescheidbeschwerde sei somit jedenfalls rechtzeitig innerhalb der Frist von sechs Wochen erhoben worden.
Nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof, den Zeitpunkt anzugeben, an dem sie vom Bescheid Kenntnis erlangt habe, brachte die beschwerdeführende Bundesministerin vor, der Sachverhalt sei ihr ohne Angabe eines Datums oder einer Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht worden. Sie habe lediglich von der Einbürgerung Kenntnis erlangt, ohne dass der Bescheid der belangten Behörde bei Erhebung der Amtsbeschwerde vorgelegen sei. Die Bundesministerin für Inneres habe bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeergänzung (im Juni 2008) immer noch nicht vom angefochtenen Bescheid "Kenntnis erlangt", lediglich "die Existenz dieses Bescheides" sei ihr "bewusst".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. In der Gegenschrift brachte sie im Wesentlichen vor, dem Vorbringen der beschwerdeführenden Bundesministerin stehe das Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegen. Der Mitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und rügte darin unter anderem die Verspätung der Beschwerde. Spätestens am 12. März 2008 müsse die Beschwerdeführerin in Kenntnis des Sachverhaltes gewesen sein, da zu diesem Zeitpunkt bereits die belangte Behörde verständigt und eine Anregung auf Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens übermittelt worden sei. Die Zustellung des Verleihungsbescheides sei für die Erhebung der Amtsbeschwerde nicht erforderlich. Dabei handle es sich zudem regelmäßig um einen Formalbescheid, der keine Begründung enthalte, da dem Parteiantrag vollinhaltlich stattgegeben werde. Maßgeblich sei ausschließlich der Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführerin Kenntnis vom relevanten Sachverhalt samt den erforderlichen Daten erlangt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der vorliegenden Amtsbeschwerde erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG beginnt diese Frist in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG - um eine Beschwerde nach dieser Bestimmung handelt es sich bei der vorliegenden Amtsbeschwerde - dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG beginnt diese Frist in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG - um eine Beschwerde nach dieser Bestimmung handelt es sich bei der vorliegenden Amtsbeschwerde - dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
Eine Zustellung des angefochtenen Bescheides an den zuständigen Bundesminister ist im StbG nicht vorgesehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde ist somit allein der Zeitpunkt, zu dem die beschwerdeführende Bundesministerin "von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat".
Zum Begriff der Kenntnis vom Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof (in einem Verfahren über eine Amtsbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm § 38 Abs. 5 Asylgesetz 1997 zur insofern gleichlautenden Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z. 4 VwGG) im Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0283, ausgeführt, dass es zu deren Vorliegen auf die Kenntnis vom maßgeblichen "rechtlichen Inhalt" des Bescheides ankommt, worunter der normative Gehalt des Bescheides ("was darin … entschieden wird") zu verstehen ist. Demnach begründet zwar einerseits die bloße Kenntnis davon, dass (sowie allenfalls unter welcher Zahl und mit welchem Datum) eine bestimmte Verwaltungssache bescheidmäßig erledigt wurde, keine die Frist zur Erhebung der Amtsbeschwerde auslösende "Kenntnis von dem Bescheid". Andererseits setzt eine solche Kenntnis aber nicht das Wissen um die nähere Bescheidbegründung voraus. Für die Prüfung der Frage, ob der Bescheid zu akzeptieren ist, und nicht nur für die Arbeit am Beschwerdeschriftsatz, steht die Beschwerdefrist zur Verfügung.Zum Begriff der Kenntnis vom Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof (in einem Verfahren über eine Amtsbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 5, Asylgesetz 1997 zur insofern gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) im Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0283, ausgeführt, dass es zu deren Vorliegen auf die Kenntnis vom maßgeblichen "rechtlichen Inhalt" des Bescheides ankommt, worunter der normative Gehalt des Bescheides ("was darin … entschieden wird") zu verstehen ist. Demnach begründet zwar einerseits die bloße Kenntnis davon, dass (sowie allenfalls unter welcher Zahl und mit welchem Datum) eine bestimmte Verwaltungssache bescheidmäßig erledigt wurde, keine die Frist zur Erhebung der Amtsbeschwerde auslösende "Kenntnis von dem Bescheid". Andererseits setzt eine solche Kenntnis aber nicht das Wissen um die nähere Bescheidbegründung voraus. Für die Prüfung der Frage, ob der Bescheid zu akzeptieren ist, und nicht nur für die Arbeit am Beschwerdeschriftsatz, steht die Beschwerdefrist zur Verfügung.
Davon ausgehend bejahte der Verwaltungsgerichtshof die ausreichende Kenntnis der Bundesministerin für Inneres vom normativen Gehalt eines Bescheides aufgrund einer Eintragung im "Asylwerberinformationssystem" (AIS), aus welcher sich (u.a.) der wesentliche Verfahrensgang, der Verfahrensausgang, das Datum der letztinstanzlichen Entscheidung sowie deren wesentliche Rechtsgrundlage ergaben (vgl. wiederum den zitierten hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0283). Demgegenüber wurde eine AIS-Eintragung über die bloße Erlassung eines Bescheides, aber ohne nähere Information über den Verfahrensausgang, als nicht ausreichend angesehen, um die Frist zur Erhebung der Amtsbeschwerde auszulösen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2000, Zl. 98/20/0282; vgl. zur Kenntniserlangung der Bundesministerin für Inneres von einem Bescheid, mit dem die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, auch den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2008/01/0394).Davon ausgehend bejahte der Verwaltungsgerichtshof die ausreichende Kenntnis der Bundesministerin für Inneres vom normativen Gehalt eines Bescheides aufgrund einer Eintragung im "Asylwerberinformationssystem" (AIS), aus welcher sich (u.a.) der wesentliche Verfahrensgang, der Verfahrensausgang, das Datum der letztinstanzlichen Entscheidung sowie deren wesentliche Rechtsgrundlage ergaben vergleiche , wiederum den zitierten hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0283). Demgegenüber wurde eine AIS-Eintragung über die bloße Erlassung eines Bescheides, aber ohne nähere Information über den Verfahrensausgang, als nicht ausreichend angesehen, um die Frist zur Erhebung der Amtsbeschwerde auszulösen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. März 2000, Zl. 98/20/0282; vergleiche , zur Kenntniserlangung der Bundesministerin für Inneres von einem Bescheid, mit dem die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, auch den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2008/01/0394).
Nach dem Gesagten kommt es somit entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Bundesministerin nicht darauf an, dass sie lediglich von der Einbürgerung (der "Existenz" des angefochtenen Bescheides) Kenntnis erlangt habe, ohne dass ihr der Verleihungsbescheid vorgelegen sei, sofern sie nur Kenntnis von dessen maßgeblichem normativen Inhalt erlangt hat.
Mit der vorliegenden Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof ein - dem darauf befindlichen Eingangsvermerk zufolge am 20. März 2008 eingelangtes - Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien an das "Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/4 - Staatsbürgerschaftsangelegenheiten" folgenden Inhalts (samt Beilagen) vorgelegt:
"In der Beilage wird der für die do. Information wesentliche Teil eines Aktes des KK Süd zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt.
Die Erhebungen des KK Süd ergaben, dass der im Betreff genannte, ehemalige Nigerianer (der Mitbeteiligte) sich die österreichische Staatsbürgerschaft erschlichen hat. Dieser Person wurde am 13.2.2006 die österr. Staatsbürgerschaft verliehen, obwohl bereits seit 17.2.1999 ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot bestand.
Das Erhebungsergebnis wurde vom KK Süd der MA 35 und auch der StA Wien übermittelt."
Daraus und aus den als Beilagen angeschlossenen Polizeiberichten, die u.a. einen Hinweis auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Bestimmung des § 11a StbG ("aufgrund seiner Heirat mit einer Österreicherin") enthalten, ergibt sich, dass die beschwerdeführende Bundesministerin bereits am 20. März 2008 Kenntnis vom angefochtenen Bescheid im oben dargestellten Sinne erlangt hat.Daraus und aus den als Beilagen angeschlossenen Polizeiberichten, die u.a. einen Hinweis auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Bestimmung des Paragraph 11 a, StbG ("aufgrund seiner Heirat mit einer Österreicherin") enthalten, ergibt sich, dass die beschwerdeführende Bundesministerin bereits am 20. März 2008 Kenntnis vom angefochtenen Bescheid im oben dargestellten Sinne erlangt hat.
Allein die allenfalls fehlende Kenntnis der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides (das Datum der Bescheiderlassung war der Beschwerdeführerin aus dem zitierten Bericht jedenfalls bekannt) kann die ausreichende Kenntnis von dessen normativem Inhalt nicht hindern, ist die nicht korrekte Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes doch einer Verbesserung zugänglich und steht somit der Beschwerdeerhebung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zlen. 92/03/0237, 0245).Allein die allenfalls fehlende Kenntnis der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides (das Datum der Bescheiderlassung war der Beschwerdeführerin aus dem zitierten Bericht jedenfalls bekannt) kann die ausreichende Kenntnis von dessen normativem Inhalt nicht hindern, ist die nicht korrekte Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes doch einer Verbesserung zugänglich und steht somit der Beschwerdeerhebung nicht entgegen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zlen. 92/03/0237, 0245).
Da die Frist zur Erhebung einer (allenfalls verbesserungsbedürftigen) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof für die Bundesministerin für Inneres somit spätestens mit dem Einlangen des Berichtes der Bundespolizeidirektion Wien am 20. März 2008 begonnen hat, erweist sich die vorliegende Beschwerde vom 16. Mai 2008 als verspätet und war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Da die Frist zur Erhebung einer (allenfalls verbesserungsbedürftigen) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof für die Bundesministerin für Inneres somit spätestens mit dem Einlangen des Berichtes der Bundespolizeidirektion Wien am 20. März 2008 begonnen hat, erweist sich die vorliegende Beschwerde vom 16. Mai 2008 als verspätet und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Da der Mitbeteiligte in seiner Gegenschrift Aufwandersatz nicht beantragte, war ein solcher gemäß § 59 Abs. 1 VwGG nicht zuzuerkennen.Da der Mitbeteiligte in seiner Gegenschrift Aufwandersatz nicht beantragte, war ein solcher gemäß Paragraph 59, Absatz eins, VwGG nicht zuzuerkennen.
Wien, am 20. September 2011
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008010388.X00Im RIS seit
03.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015