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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FPG 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. Juli 2011, Zl. UVS-5/14127/6-2011, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nach Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil ist in dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Möglichkeit des Vollzugs der verhängten Geldstrafe schon deshalb nicht zu erblicken, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil ist in dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Möglichkeit des Vollzugs der verhängten Geldstrafe schon deshalb nicht zu erblicken, weil nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach Paragraph 14, Absatz eins, VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.
Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so wird auf § 53b Abs. 2 3. Satz VStG verwiesen.Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, 3. Satz VStG verwiesen.
Wien, am 21. September 2011
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011210114.A00Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026