TE Vwgh Beschluss 2011/9/23 AW 2011/08/0069

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Veröffentlicht am 23.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;

Norm

EO §290;
VwGG §30 Abs2;
  1. EO § 290 heute
  2. EO § 290 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 290 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. EO § 290 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 290 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. EO § 290 gültig von 01.01.1995 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  7. EO § 290 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. EO § 290 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  9. EO § 290 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 27. Juni 2011, Zl. UVS-38/10197/17-2011, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/08/0318 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über den Beschwerdeführer wegen zweier Verstöße gegen das ASVG eine Geldstrafe iHv je EUR 2.180,-- verhängt.

Der Beschwerdeführer begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Vollzug der verhängten Geldstrafen für ihn in Anbetracht seines Einkommens "von ca EUR 1.200" und seiner Vermögenssituation mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Er habe vier minderjährige Kinder.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Dies erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Dies erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.

Ein Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, kann nur unter besonderen Umständen ein im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zu berücksichtigender Nachteil sein, durch den der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Insoweit solche besonderen Umstände in einer Gefährdung des Unterhaltes bestehen sollen, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Antragsteller bei den im Falle der Hereinbringung einer Geldforderung drohenden Exekutionsschritten, soweit sich diese auf laufende Einkünfte beziehen, ohnehin der Vollstreckungsschutz der §§ 290 ff EO zu Gute kommt. Dass im vorliegenden Fall eine Versteigerung von Vermögensgegenständen und ein damit verbundener nicht wieder auszugleichender Wertverlust bevor stehe, ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Er enthält - abgesehen von der Angabe eines monatlichen Nettoeinkommens - auch keine weitere Konkretisierung (vgl. den hg. Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021).Ein Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, kann nur unter besonderen Umständen ein im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu berücksichtigender Nachteil sein, durch den der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Insoweit solche besonderen Umstände in einer Gefährdung des Unterhaltes bestehen sollen, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Antragsteller bei den im Falle der Hereinbringung einer Geldforderung drohenden Exekutionsschritten, soweit sich diese auf laufende Einkünfte beziehen, ohnehin der Vollstreckungsschutz der Paragraphen 290, ff EO zu Gute kommt. Dass im vorliegenden Fall eine Versteigerung von Vermögensgegenständen und ein damit verbundener nicht wieder auszugleichender Wertverlust bevor stehe, ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Er enthält - abgesehen von der Angabe eines monatlichen Nettoeinkommens - auch keine weitere Konkretisierung vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021).

Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 23. September 2011

Schlagworte

Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete ASVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011080069.A00

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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