TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/26 2009/10/0185

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Umweltanwältin des Landes Steiermark in 8010 Graz, Stempfergasse 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juli 2009, Zl. FA13C-55St- 33/2009-1, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Kleinkraftwerk S GmbH in S, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juli 2009 wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer näher beschriebenen Kleinwasserkraftanlage am Strickerbach unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, den vorgelegten Projektunterlagen, insbesondere dem ökologischen Einreichprojekt, aber auch dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Privatgutachten sei - im Gegensatz zu dem von der Erstbehörde eingeholten Amtsgutachten - nachvollziehbar zu entnehmen, dass einer Verwirklichung des im Landschaftsschutzgebietes Nr. 11 sowie im Naturpark "Sölktäler" geplanten Kraftwerkes kein Versagungstatbestand gemäß § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 entgegenstehe. Die Berufungsbehörde sei daher - den Darlegungen im ökologischen Einreichprojekt sowie im vorgelegten Privatgutachten folgend - zur Auffassung gelangt, dass weder durch die baulichen Anlagen der Wasserfassung und der Zufahrtsstraße, noch durch die Errichtung der Druckrohrleitung, noch durch die vorgesehene Wasserentnahme eine Verunstaltung des Landschaftsbildes oder eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts im betroffenen Gewässerbereich bewirkt werde.Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, den vorgelegten Projektunterlagen, insbesondere dem ökologischen Einreichprojekt, aber auch dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Privatgutachten sei - im Gegensatz zu dem von der Erstbehörde eingeholten Amtsgutachten - nachvollziehbar zu entnehmen, dass einer Verwirklichung des im Landschaftsschutzgebietes Nr. 11 sowie im Naturpark "Sölktäler" geplanten Kraftwerkes kein Versagungstatbestand gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 entgegenstehe. Die Berufungsbehörde sei daher - den Darlegungen im ökologischen Einreichprojekt sowie im vorgelegten Privatgutachten folgend - zur Auffassung gelangt, dass weder durch die baulichen Anlagen der Wasserfassung und der Zufahrtsstraße, noch durch die Errichtung der Druckrohrleitung, noch durch die vorgesehene Wasserentnahme eine Verunstaltung des Landschaftsbildes oder eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts im betroffenen Gewässerbereich bewirkt werde.

Obwohl nachhaltige Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 somit nicht zu erwarten seien, wäre eine Bewilligung selbst bei Vorliegen solcher Auswirkungen zu erteilen, weil am Projekt der mitbeteiligten Partei besondere volks- und regionalwirtschaftliche Interessen bestünden, die jene des Landschaftsschutzes überwögen, zumal eine Veränderung, die mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes in deutlichem Widerspruch stehe, nicht zu erwarten sei.Obwohl nachhaltige Auswirkungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 somit nicht zu erwarten seien, wäre eine Bewilligung selbst bei Vorliegen solcher Auswirkungen zu erteilen, weil am Projekt der mitbeteiligten Partei besondere volks- und regionalwirtschaftliche Interessen bestünden, die jene des Landschaftsschutzes überwögen, zumal eine Veränderung, die mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes in deutlichem Widerspruch stehe, nicht zu erwarten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Umweltanwältin des Landes Steiermark gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, erhobene Beschwerde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Umweltanwältin des Landes Steiermark gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1988,, erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit dem angefochtenen Bescheid die Auffassung zugrunde liegt, die Bewilligungsvoraussetzungen seien erfüllt, weil das Vorhaben der mitbeteiligten Partei keinen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder in die Wohlfahrtsfunktion darstelle, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird, gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, der mit hg. Erkenntnis vom 31. März 2011, Zl. 2009/10/0141, entschieden wurde. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der vorliegende Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Soweit dem angefochtenen Bescheid die Auffassung zugrunde liegt, die Bewilligungsvoraussetzungen seien erfüllt, weil das Vorhaben der mitbeteiligten Partei keinen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder in die Wohlfahrtsfunktion darstelle, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird, gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, der mit hg. Erkenntnis vom 31. März 2011, Zl. 2009/10/0141, entschieden wurde. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der vorliegende Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei seiner Vermeidung zu einem im Ergebnis anders lautenden Bescheid gelangt wäre. Daran ändert der Umstand, dass die belangte Behörde angenommen hat, selbst bei nachhaltigen Auswirkungen iSd. § 2 Abs. 1 Stmk NSchG sei das Kraftwerksprojekt zu bewilligen, weil daran besondere volkswirtschaftliche und regionalwirtschaftliche Interessen bestünden, nichts. Die nach § 6 Abs. 7 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 vorzunehmende Interessenabwägung setzt nämlich voraus, dass auf Grund eines mängelfreien Verfahrens das Gewicht der zu erwartenden Beeinträchtigung so weit feststeht, dass eine Abwägung mit volks- bzw. regionalwirtschaftlichen Interessen möglich ist (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, Zl. 2008/10/0003, uva.). Gerade das ist hier aber nicht der Fall.Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei seiner Vermeidung zu einem im Ergebnis anders lautenden Bescheid gelangt wäre. Daran ändert der Umstand, dass die belangte Behörde angenommen hat, selbst bei nachhaltigen Auswirkungen iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NSchG sei das Kraftwerksprojekt zu bewilligen, weil daran besondere volkswirtschaftliche und regionalwirtschaftliche Interessen bestünden, nichts. Die nach Paragraph 6, Absatz 7, Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 vorzunehmende Interessenabwägung setzt nämlich voraus, dass auf Grund eines mängelfreien Verfahrens das Gewicht der zu erwartenden Beeinträchtigung so weit feststeht, dass eine Abwägung mit volks- bzw. regionalwirtschaftlichen Interessen möglich ist vergleiche , dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, Zl. 2008/10/0003, uva.). Gerade das ist hier aber nicht der Fall.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG.

Wien, am 26. September 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Gutachten Ergänzung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100185.X00

Im RIS seit

15.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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