Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §289 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der K in W, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 18. Jänner 2011, Zl. RD/0049-W/10, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bescheidaufhebung (Umsatzsteuerfestsetzung für 2006 und 2007 sowie Jänner bis März 2008),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Über die Beschwerdeführerin wird wegen beleidigender Schreibweise in der "Entgegnung" vom 2. August 2011 gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt; als Vollstreckungsbehörde wird der Magistrat der Stadt Wien bestimmt;Über die Beschwerdeführerin wird wegen beleidigender Schreibweise in der "Entgegnung" vom 2. August 2011 gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt; als Vollstreckungsbehörde wird der Magistrat der Stadt Wien bestimmt;
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. In dem Schriftsatz ("Entgegnung") vom 2. August 2011, mit dem die Beschwerdeführerin auf die Gegenschrift der belangten Behörde antwortete und der nur ihre, aber nicht die Unterschrift ihres anwaltlichen Vertreters trägt, spricht die Beschwerdeführerin von ihrer "unüberwindbaren Abneigung" gegen die Referentin der belangten Behörde, die sie als eine "uneinsichtige Lügnerin und Verfechterin von kriminellen nationalsozialistischem und fundamentalistischem Gedankengut der Sippenhaftung (siehe neuerdings den Massenmord in Norwegen)" kennen gelernt habe.
Diese Schreibweise ist beleidigend im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG, weshalb gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AVG und § 62 Abs. 1 VwGG eine Ordnungsstrafe zu verhängen war. Die Bestimmung ihrer Höhe gründet sich auf die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die besonders aggressive Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin einen deutlichen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung erfordert.Diese Schreibweise ist beleidigend im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG, weshalb gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AVG und Paragraph 62, Absatz eins, VwGG eine Ordnungsstrafe zu verhängen war. Die Bestimmung ihrer Höhe gründet sich auf die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die besonders aggressive Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin einen deutlichen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung erfordert.
2. Mit Schriftsatz vom 22. März 2010 beantragte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt, nicht näher bezeichnete Bescheide über Umsatzsteuerfestsetzung für 2006 und 2007 sowie Jänner bis März 2008 aufzuheben und die Steuer erklärungsgemäß festzusetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde diesen Antrag zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat zur Begründung ihrer Entscheidung u. a. dargelegt, das Abgabenverfahren sei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Abgaben mit Berufungsbescheid vom 8. Mai 2009 rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen und zeigt keine Gründe auf, aus denen das Finanzamt im vorliegenden Fall befugt sein sollte, den nach Meinung der Beschwerdeführerin falschen Berufungsbescheid der belangten Behörde aufzuheben oder abzuändern. Die stattdessen - auch in der nachgereichten "Entgegnung" - zum Ausdruck gebrachte Ansicht der Beschwerdeführerin, der erstinstanzliche Bescheid gelte nach Abweisung der Berufung weiter und könne folglich auch vom Finanzamt aufgehoben werden, trifft nicht zu. Die Abweisung der Berufung als unbegründet ist eine Entscheidung der Berufungsbehörde in der Sache selbst (§ 289 Abs. 2 BAO). Ein Fall des § 295 BAO liegt nicht vor.Die belangte Behörde hat zur Begründung ihrer Entscheidung u. a. dargelegt, das Abgabenverfahren sei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Abgaben mit Berufungsbescheid vom 8. Mai 2009 rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen und zeigt keine Gründe auf, aus denen das Finanzamt im vorliegenden Fall befugt sein sollte, den nach Meinung der Beschwerdeführerin falschen Berufungsbescheid der belangten Behörde aufzuheben oder abzuändern. Die stattdessen - auch in der nachgereichten "Entgegnung" - zum Ausdruck gebrachte Ansicht der Beschwerdeführerin, der erstinstanzliche Bescheid gelte nach Abweisung der Berufung weiter und könne folglich auch vom Finanzamt aufgehoben werden, trifft nicht zu. Die Abweisung der Berufung als unbegründet ist eine Entscheidung der Berufungsbehörde in der Sache selbst (Paragraph 289, Absatz 2, BAO). Ein Fall des Paragraph 295, BAO liegt nicht vor.
Die Beschwerde war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 28. September 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011130070.X00Im RIS seit
18.10.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012