TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/28 2010/13/0146

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §12 Abs1;
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der M Ges.m.b.H. in H, vertreten durch Dkfm. Werner Gossar, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1190 Wien, Weimarer Straße 93, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 6. Juli 2010, GZ. RV/2408- W/09, miterledigt RV/2405-W/09, RV/2406-W/09, RV/2407-W/09, betreffend u.a. Umsatz- und Körperschaftsteuer 2006, Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner bis September 2007 sowie Kapitalertragsteuer Jänner bis September 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie Umsatz- und Körperschaftsteuer 2006, Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner bis September 2007 sowie Kapitalertragsteuer Jänner bis September 2007 betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH führt ein Transportunternehmen. Die im Zuge einer Außenprüfung im Jahr 2008 nicht erfolgte steuerliche Anerkennung verschiedener Eingangsrechnungen bildet den Streitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Den Feststellungen des (auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) Prüfungsberichtes ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass beanstandeten Rechnungen der L. Transporte GmbH (Streitjahr 2006), der E. Bauträger GmbH und der L. Handels GmbH (jeweils Streitjahr 2007) keine Leistungen zu Grunde gelegen seien, es sich vielmehr um Scheinrechnungen gehandelt habe, wobei die genannten Unternehmen auch "nicht existent" gewesen seien. Die verrechneten Leistungen seien daher steuerlich nicht zu berücksichtigen und der Vorsteuerabzug zu versagen gewesen.

Gegen die auf der Grundlage des Berichtes über die Außenprüfung ergangenen Abgabenbescheide brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. In dieser brachte der für die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren einschreitende Beschwerdevertreter vor, dass die Rechnungen der L. Transporte GmbH nicht anerkannt worden seien. Diese GmbH sei ein "Nachbar meiner Mandantin" gewesen und habe zumindest zwei Mitarbeiter gehabt, die namentlich bekannt seien und als Zeuge einvernommen werden könnten. Da alle Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt worden seien, sei eine Vorsteuerkorrektur nicht gerechtfertigt. Weiters seien die Rechnungen der E. Bauträger GmbH als Scheinrechnungen gewertet worden. Diese Vorgangsweise könne seitens der "Geschäftsführung" nicht nachvollzogen werden, "insbesondere in Hinblick darauf, dass im Wissen der Problematik von Subunternehmerrechnungen seitens meiner Mandantin mit äußerster Sorgfalt vorgegangen wurde". Es lägen daher an Unterlagen "ein Firmenbuchauszug, ein Gewerbeschein, ein Bescheid über die UID-Nummer, Reisepasskopie und Meldezettel des Geschäftsführers und 10 Anmeldungen von Mitarbeitern bei der Wiener Gebietskrankenkasse vor". Auch zum Subunternehmen L. Handels GmbH seien "ein Firmenbuchauszug, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse, Reisepass und Meldezettel des Geschäftsführers, Gewerbeschein, Bescheid über Steuer- und UID-Nummer und 11 Anmeldungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse" vorhanden. In beiden Fällen sei daher die Nichtanerkennung der Rechnungen nicht gerechtfertigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Die belangte Behörde hielt u.a. fest, dass die Prüferin zur Berufung eine Stellungnahme abgegeben habe, zu der seitens der Beschwerdeführerin keine Gegenäußerung erfolgt sei.

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides beschäftigte sich die belangte Behörde zunächst mit den Voraussetzungen einer im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 ordnungsgemäßen (zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 berechtigenden) Rechnung. Sodann setzte sie sich mit den (im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) Rechnungen auseinander, wobei sie im Einzelnen Feststellungen darüber traf, dass die Rechnungen den Formerfordernissen nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (betreffend den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmens) und (zumindest teilweise auch) nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 (Angaben über die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen) nicht genügten. Weiters seien die strittigen Leistungen nach den Ermittlungsergebnissen von den genannten Unternehmen nicht erbracht worden (u.a. ließen auch offenkundige Unterschriftsfälschungen auf "Malversationen" schließen).Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides beschäftigte sich die belangte Behörde zunächst mit den Voraussetzungen einer im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1994 ordnungsgemäßen (zum Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz eins, UStG 1994 berechtigenden) Rechnung. Sodann setzte sie sich mit den (im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) Rechnungen auseinander, wobei sie im Einzelnen Feststellungen darüber traf, dass die Rechnungen den Formerfordernissen nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 (betreffend den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmens) und (zumindest teilweise auch) nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994 (Angaben über die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen) nicht genügten. Weiters seien die strittigen Leistungen nach den Ermittlungsergebnissen von den genannten Unternehmen nicht erbracht worden (u.a. ließen auch offenkundige Unterschriftsfälschungen auf "Malversationen" schließen).

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, "auf sie überwälzt Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen".

Die Begründung der Beschwerde lautet zu diesem Beschwerdepunkt wie folgt:

"1. Die Rechnungen der Firma (L.) Transporte GmbH wurden nicht anerkannt. Die Firma (L.) Transporte war ein Nachbar meiner Mandantin und hatte zumindest zwei Mitarbeiter, die namentlich bekannt sind und als Zeuge einvernommen werden können. Des weiteren waren die LKW's angemeldet, was seitens der (Beschwerdeführerin) wohl als eindeutiges Indiz dafür gewertet werden kann, dass die Firma ordnungsgemäß arbeitet, eine Tatsache, die von der Behörde nie erwähnt wurde. Da alle Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt wurden, ist eine Vorsteuerkorrektur nicht gerechtfertigt. Hier ist grundsätzlich zu bemerken, dass den Steuerpflichtigen nicht der Apparat und diese Auskunftsmöglichkeiten zur Verfügung stehen wie der Behörde und dass Sachverhalte im Nachhinein immer leichter zu beurteilen sind als ad hoc. Grundsätzlich muss daher genügen, wenn seitens des Steuerpflichtigen Auskünfte eingeholt werden, die diesen auch zugänglich und zumutbar sind. Im gegenständlichen Fällen waren vorhanden:

  • -Strichaufzählung
    Firmenbuchauszüge
  • -Strichaufzählung
    Gewerbescheine
  • -Strichaufzählung
    Meldebestätigungen
  • -Strichaufzählung
    Ausweiskopien
  • -Strichaufzählung
    Anmeldebestätigungen Gebietskrankenkasse
Ich meine daher, dass meine Mandantin ihrer Sorgfaltsverpflichtung in vollem Umfang nachgekommen ist.
              2.              Die Rechnungen der Firma (E.)-Bauträger GmbH wurden als Scheinrechnungen gewertet. Seitens der Geschäftsführung kann diese Vorgangsweise nicht nachvollzogen werden, insbesondere in Hinblick darauf, dass im Wissen der Problematik von Subunternehmerrechnungen seitens meiner Mandantin mit äußerster Sorgfalt vorgegangen wurde. Es liegen daher an Unterlagen ein Firmenbuchauszug, ein Gewerbeschein, ein Bescheid über die UID-Nummer, Reisepasskopie und Meldezettel des Geschäftsführers und 10 Anmeldungen von Mitarbeitern bei der Wiener Gebietskrankenkasse vor. Mehr kann glaube ich nicht getan werden. Abfragen beim Verkehrsamt kann meine Mandantin nicht vornehmen, darüber hinaus waren lt. Auskunft die LKW's angemietet, eine Vorgangsweise, die in der Branche nicht unüblich ist.
              3.              Subunternehmer (L.) HandelsgmbH. An Unterlagen liegen ein Firmenbuchauszug, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse, Reisepass und Meldezettel des Geschäftsführers, Gewerbeschein, Bescheid über Steuer- und UID-Nummer und 11 Anmeldungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse vor. Ich meine daher, dass in beiden Fällen die Nichtanerkennung der Rechnungen nicht gerechtfertigt ist. Es sollte auch die persönliche Bekanntschaft und die Nachbarschaft auch noch zählen, auch wenn letztlich nur noch dokumentarische Nachweise verlangt werden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Vorsteuerabzug kann dann vorgenommen werden, wenn die Leistung erbracht worden ist und eine formgerechte Rechnung vorliegt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2010, 2008/15/0124, 0125).Der Vorsteuerabzug kann dann vorgenommen werden, wenn die Leistung erbracht worden ist und eine formgerechte Rechnung vorliegt vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2010, 2008/15/0124, 0125).

In der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache ihr Berufungsvorbringen. Damit wird aber nicht dargetan, weshalb die strittigen Rechnungen entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid den Formvorschriften des § 11 Abs. 1 Z 1 oder (auch) Z 3 UStG 1994 entsprechen sollten (die auch nicht durch die Berufung auf die Erfüllung von Sorgfaltspflichten ersetzt werden können; vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. September 2009, 2008/15/0065, vom 28. Oktober 2009, 2005/15/0006, vom 24. Februar 2010, 2005/13/0006, und vom 24. Februar 2011, 2007/15/0004, jeweils mwN). Auch zur fehlenden Leistungserbringung (zu der die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits im Verwaltungsverfahren die diesbezüglichen Ausführungen der Prüferin in der Stellungnahme zur Berufung unwidersprochen ließ) wird nicht aufgezeigt, welche Überlegungen der belangten Behörde hier konkret unschlüssig sein sollten.In der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache ihr Berufungsvorbringen. Damit wird aber nicht dargetan, weshalb die strittigen Rechnungen entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid den Formvorschriften des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, oder (auch) Ziffer 3, UStG 1994 entsprechen sollten (die auch nicht durch die Berufung auf die Erfüllung von Sorgfaltspflichten ersetzt werden können; vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. September 2009, 2008/15/0065, vom 28. Oktober 2009, 2005/15/0006, vom 24. Februar 2010, 2005/13/0006, und vom 24. Februar 2011, 2007/15/0004, jeweils mwN). Auch zur fehlenden Leistungserbringung (zu der die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits im Verwaltungsverfahren die diesbezüglichen Ausführungen der Prüferin in der Stellungnahme zur Berufung unwidersprochen ließ) wird nicht aufgezeigt, welche Überlegungen der belangten Behörde hier konkret unschlüssig sein sollten.

Damit ist aber nicht erkennbar, dass der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Versagung des Vorsteuerabzuges mit Rechtswidrigkeit belastet wäre. Die Beschwerde, die in Bezug auf die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer keine gesonderte Rechtsverletzung ausführt, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen (zur Erledigung der Beschwerde betreffend den im angefochtenen Bescheid weiters enthaltenen Abspruch zur Kraftfahrzeugsteuer ist der Vollständigkeit halber auf das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, 2010/16/0185, zu verweisen).Damit ist aber nicht erkennbar, dass der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Versagung des Vorsteuerabzuges mit Rechtswidrigkeit belastet wäre. Die Beschwerde, die in Bezug auf die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer keine gesonderte Rechtsverletzung ausführt, war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen (zur Erledigung der Beschwerde betreffend den im angefochtenen Bescheid weiters enthaltenen Abspruch zur Kraftfahrzeugsteuer ist der Vollständigkeit halber auf das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, 2010/16/0185, zu verweisen).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 28. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010130146.X00

Im RIS seit

25.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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