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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31990L0313 UmweltInformations-RL;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde von X in Zentral- & Osteuropa in Y, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Doris Einwallner, RechtsanwältInnen in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3. November 2008, Zl. VwSen-590196/5/Ste, betreffend Nichterteilung einer AuskunftDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde von römisch zehn in Zentral- & Osteuropa in Y, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Doris Einwallner, RechtsanwältInnen in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3. November 2008, Zl. VwSen-590196/5/Ste, betreffend Nichterteilung einer Auskunft
1. nach dem Umweltinformationsgesetz und 2. dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (mitbeteiligte Partei: A AG in B, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund und dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nachdem die Beschwerdeführerin der Auffassung war, eine näher bezeichnete Gesellschaft ("A AG") habe mit ihrer Abluftreinigungsanlage die Grenzwerte der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, BGBl. II Nr. 1/1998, überschritten, stellte sie aus diesem Anlass bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft das Ersuchen um Erteilung folgender Auskünfte:Nachdem die Beschwerdeführerin der Auffassung war, eine näher bezeichnete Gesellschaft ("A AG") habe mit ihrer Abluftreinigungsanlage die Grenzwerte der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 1998,, überschritten, stellte sie aus diesem Anlass bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft das Ersuchen um Erteilung folgender Auskünfte:
"Wie viele Strafverfahren gegen das Unternehmen wurden seit 1. Jänner 2000 rechtskräftig abgeschlossen? Welche Strafen wurden dabei jeweils verhängt?"
Dieses Ersuchen stützte die Beschwerdeführerin auf das Umweltinformationsgesetz und das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diesem Ersuchen im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG und gestützt auf das Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2005 (UIG), und das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1988 in der Fassung LGBl. Nr. 86/2006 (Oö. ADIG), keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diesem Ersuchen im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG und gestützt auf das Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2005, (UIG), und das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2006, (Oö. ADIG), keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Fragen könnten schon deshalb nicht beantwortet werden, weil ein "Strafverfahren gegen ein Unternehmen" dem Verwaltungsstrafverfahren unbekannt sei (Verweis auf § 9 VStG und das hg. Erkenntnis VwSlg. 11.098 A/1983).Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Fragen könnten schon deshalb nicht beantwortet werden, weil ein "Strafverfahren gegen ein Unternehmen" dem Verwaltungsstrafverfahren unbekannt sei (Verweis auf Paragraph 9, VStG und das hg. Erkenntnis VwSlg. 11.098 A/1983).
Darüber hinaus stellten Informationen über ein Verwaltungsstrafverfahren keine Umweltinformationen nach dem UIG dar, da dieser Begriff in § 2 UIG abschließend umschrieben sei. Weder die "umgesetzten" (Verweis auf die Richtlinie 2003/4/EG) "und begleitenden EU-Dokumente" noch die Materialien zum UIG sowie die Literatur wiesen in eine andere Richtung.Darüber hinaus stellten Informationen über ein Verwaltungsstrafverfahren keine Umweltinformationen nach dem UIG dar, da dieser Begriff in Paragraph 2, UIG abschließend umschrieben sei. Weder die "umgesetzten" (Verweis auf die Richtlinie 2003/4/EG) "und begleitenden EU-Dokumente" noch die Materialien zum UIG sowie die Literatur wiesen in eine andere Richtung.
Für die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach § 3 Abs. 1 Oö. ADIG gelte wie für Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG, dass dafür auch die in § 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht komme. Im Beschwerdefall stehe der Auskunft bereits § 8 Abs. 4 Z. 3 DSG 2000 entgegen. Die Beschwerdeführerin habe keine die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des betroffenen Unternehmens überwiegenden berechtigten Interessen nachweisen können. Dass die verlangten Daten aus Sicht der Beschwerdeführerin zur Verfolgung ihres Vereinszweckes sinnvoll sein könnten, vermöge ein überwiegendes berechtigtes Interesse nicht zu begründen.Für die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Oö. ADIG gelte wie für Artikel 20, Absatz 4, erster Satz B-VG, dass dafür auch die in Paragraph eins, Absatz eins, und 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht komme. Im Beschwerdefall stehe der Auskunft bereits Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, DSG 2000 entgegen. Die Beschwerdeführerin habe keine die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des betroffenen Unternehmens überwiegenden berechtigten Interessen nachweisen können. Dass die verlangten Daten aus Sicht der Beschwerdeführerin zur Verfolgung ihres Vereinszweckes sinnvoll sein könnten, vermöge ein überwiegendes berechtigtes Interesse nicht zu begründen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juni 2009, B 2061/08-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juni 2009, B 2061/08-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung ab.
Die Beschwerdeführerin ergänzte die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, verwaltungsstrafrechtsbezogene Daten seien Umweltinformationen nach dem UIG, da es sich "um unerlässliche Informationen für eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Eingriffe in den Umweltbestandteil Luft sowie hinsichtlich allfälliger Verwaltungsstrafverfahren explizit um Verwaltungsakte bzw. Maßnahmen zum Schutz von Umweltbestandteilen" handle. Auch seien die Mitteilungsschranken laut § 6 Abs. 4 UIG eng auszulegen. Im Hinblick auf § 8 Abs. 4 Z. 3 DSG 2000 ergäben sich die überwiegenden Interessen der Beschwerdeführerin als eine der größten nationalen und internationalen Umweltschutzorganisationen aus ihrer besonderen Rolle in der Zivilgesellschaft sowie der Unerlässlichkeit der Informationen für eine Zukunftsprognose des Gefährdungspotentials der Anlage des näher bezeichneten Unternehmens.Die Beschwerdeführerin ergänzte die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, verwaltungsstrafrechtsbezogene Daten seien Umweltinformationen nach dem UIG, da es sich "um unerlässliche Informationen für eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Eingriffe in den Umweltbestandteil Luft sowie hinsichtlich allfälliger Verwaltungsstrafverfahren explizit um Verwaltungsakte bzw. Maßnahmen zum Schutz von Umweltbestandteilen" handle. Auch seien die Mitteilungsschranken laut Paragraph 6, Absatz 4, UIG eng auszulegen. Im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, DSG 2000 ergäben sich die überwiegenden Interessen der Beschwerdeführerin als eine der größten nationalen und internationalen Umweltschutzorganisationen aus ihrer besonderen Rolle in der Zivilgesellschaft sowie der Unerlässlichkeit der Informationen für eine Zukunftsprognose des Gefährdungspotentials der Anlage des näher bezeichneten Unternehmens.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Kostenersatz.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenso eine Gegenäußerung, in der sie darauf hinwies, sie sei mit der Firma A AG erst seit 9. März 2011 im Firmenbuch eingetragen (einen entsprechenden Firmenbuchauszug legte sie bei). Daher habe sich der vorliegende verfahrenseinleitende Antrag auf eine Firma bzw. Gesellschaft bezogen, die im Zeitpunkt der Einbringung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht existent gewesen sei. Als Kostenersatz beantragte die mitbeteiligte Partei Schriftsatzaufwand für die Gegenäußerung.
Dem hielt die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme entgegen, dass auch wenn die Firma falsch bezeichnet worden sei, der Behörde von Anfang an klar gewesen sei, auf welche Gesellschaft sich die Anfrage bezogen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von
Unternehmen:
Gemäß § 9 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Daher kann nach dem VStG wegen einer Verwaltungsübertretung nur eine natürliche Person bestraft werden, eine Bestrafung eines "Unternehmens" als juristische Person kennt das VStG nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2004/15/0022, und die bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009), 422, angeführte hg. Rechtsprechung).Daher kann nach dem VStG wegen einer Verwaltungsübertretung nur eine natürliche Person bestraft werden, eine Bestrafung eines "Unternehmens" als juristische Person kennt das VStG nicht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2004/15/0022, und die bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009), 422, angeführte hg. Rechtsprechung).
Schon aus diesem Grund ist die Nichterteilung einer Auskunft zur Frage, wie viele Strafverfahren gegen ein Unternehmen rechtskräftig abgeschlossen wurden und welche Strafen dabei jeweils verhängt wurden, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
2. Verwaltungsstrafen keine Umweltinformationen nach UIG § 2 UIG definiert Umweltinformationen wie folgt: 2. Verwaltungsstrafen keine Umweltinformationen nach UIG Paragraph 2, UIG definiert Umweltinformationen wie folgt:
" Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; 3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001CJ0316 Eva Glawischnig VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040205.X00Im RIS seit
24.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015