TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/28 2006/13/0072

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §27;
  1. EStG 1988 § 27 heute
  2. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 27 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  5. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  6. EStG 1988 § 27 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  7. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2024 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  8. EStG 1988 § 27 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 27 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  12. EStG 1988 § 27 gültig von 30.10.2019 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  15. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  16. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  17. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  18. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  21. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  23. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  24. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  25. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  26. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 27 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  28. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  29. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  30. EStG 1988 § 27 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 27 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  33. EStG 1988 § 27 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  34. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  35. EStG 1988 § 27 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  36. EStG 1988 § 27 gültig von 31.12.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  37. EStG 1988 § 27 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  38. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  39. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  40. EStG 1988 § 27 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  41. EStG 1988 § 27 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  42. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  43. EStG 1988 § 27 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der F GesmbH in W, vertreten durch TRUST Treuhand- und Steuerberatungs GmbH in 1020 Wien, Praterstraße 38, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 2. März 2006, Zl. RV/1673-W/05, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1995 bis 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine 1993 gegründete GmbH, die einen Golfplatz betreibt, schloss mit mehreren Vertragspartnern Gesellschaftsverträge, deren Rechtsnatur strittig ist. Beabsichtigt war die Beteiligung der Vertragspartner als atypische stille Gesellschafter. Eine Betriebsprüfung kam zum Ergebnis, es handle sich um echte stille Beteiligungen, während die Beschwerdeführerin zuletzt den Standpunkt vertrat, es lägen (partiarische) Darlehensverhältnisse vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde einen Bescheid des Finanzamtes, der die Beschwerdeführerin - ausgehend vom Ergebnis der Betriebsprüfung - für die Jahre 1995 bis 1997 zur Haftung für Kapitalertragsteuer heranzog. Die belangte Behörde traf Feststellungen über den Inhalt der Gesellschaftsverträge sowie der dazu abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen, prüfte unter verschiedenen Gesichtspunkten (Beteiligung am Verlust, Beteiligung am Unternehmenswert, Beteiligung am Unternehmenserfolg, Kontrollrechte, Veräußerung der Beteiligung, gemeinschaftlicher Unternehmenszweck und Konkurrenzverbot, Aufnahme weiterer Gesellschafter) die jeweils für oder gegen die drei in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten sprechenden Argumente, wobei sie jeweils auf Fachschrifttum und Judikatur Bezug nahm, und kam in der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung zum Ergebnis, es seien (echte) stille Beteiligungen begründet worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift erwogen hat:

Die belangte Behörde hat sich mit den von ihr festgestellten Vereinbarungen Punkt für Punkt auseinandergesetzt und ist dabei zu der Auffassung gelangt, im vorliegenden Fall entsprächen zwar "einzelne Merkmale wie z.B. das fehlende Konkurrenzverbot eher dem Vertragstypus eines Darlehens", aber "die für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft sprechenden Argumente" würden im Rahmen der Gesamtbeurteilung "weitaus überwiegen". Das Abstellen auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Einordnung des Rechtsverhältnisses unter den Vertragstypus, dessen Merkmale überwiegen, entsprechen der Rechtslage (vgl. etwa Doralt/Kirchmayr, EStG8, § 27 Tz 68). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die belangte Behörde die Bedeutung der von ihr geprüften Merkmale verkannt oder sie falsch gewichtet hätte.Die belangte Behörde hat sich mit den von ihr festgestellten Vereinbarungen Punkt für Punkt auseinandergesetzt und ist dabei zu der Auffassung gelangt, im vorliegenden Fall entsprächen zwar "einzelne Merkmale wie z.B. das fehlende Konkurrenzverbot eher dem Vertragstypus eines Darlehens", aber "die für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft sprechenden Argumente" würden im Rahmen der Gesamtbeurteilung "weitaus überwiegen". Das Abstellen auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Einordnung des Rechtsverhältnisses unter den Vertragstypus, dessen Merkmale überwiegen, entsprechen der Rechtslage vergleiche , etwa Doralt/Kirchmayr, EStG8, Paragraph 27, Tz 68). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die belangte Behörde die Bedeutung der von ihr geprüften Merkmale verkannt oder sie falsch gewichtet hätte.

Stattdessen wird in der Beschwerde die Betriebsprüfung kritisiert, die zur Annahme echter stiller Beteiligungen "keine weiteren Aussagen" getroffen habe, und der belangten Behörde, deren Argumente "zwar nachvollziehbar" seien, wird entgegen gehalten, diese Argumente seien "aber von der Betriebsprüfung keineswegs festgestellt" worden. In diesem Zusammenhang wird auch als Verfahrensfehler gerügt, die Betriebsprüfung habe keine "Untersuchungen" darüber angestellt, "ob Kontrollrechte zustanden oder ausgeübt wurden oder ob andere Bestandteile des Vertrages letztendlich maßgebend waren zwischen der Unterscheidung einer echten und einer unechten stillen Gesellschaft". Soweit sich diese Verfahrensrüge auch gegen die belangte Behörde richten sollte, gibt sie schon mangels Darstellung der zu einem anderen Verfahrensergebnis führenden Feststellungen, die sich aus solchen "Untersuchungen" ergeben hätten, nicht Anlass zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Das gilt auch für die weitere, direkt die belangte Behörde betreffende und nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe "keine Erhebungen in dem Betriebsprüfungsakt vorgenommen" und daher "die Widersprüche" nicht erkannt.

Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde vorgebracht, die Verneinung einer Mitunternehmerschaft, die auf Grund einer der festgestellten Zusatzvereinbarungen zu Recht erfolgt sei, könne für die Beschwerdeführerin "nur den Schluss zulassen", dass ein Darlehen vorliege, "weil ansonsten ja aufgrund der vertraglichen Konzeptionen (und den Argumenten des UFS) eine Mitunternehmerschaft im Sinne einer atypisch stillen Gesellschaft vorliegen müsste, was ja letztlich von der BP nicht gewollt war". Gemeint ist, wie auch aus den abschließenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung hervorgeht, dass die Argumentation der belangten Behörde eine atypische stille Gesellschaft nahelege, zugleich aber deren Verneinung bestätige, weshalb in Wahrheit ein Darlehen vorliegen müsse.

Mit dieser Behauptung setzt sich die Beschwerde über die detaillierte Prüfung der festgestellten Vereinbarungen und die zusammenfassende Gewichtung der nach Ansicht der belangten Behörde für echte stille Beteiligungen sprechenden Gesichtspunkte hinweg, ohne darauf inhaltlich einzugehen. Die von der Beschwerdeführerin selbst als "nachvollziehbar" bezeichnete Argumentation der belangten Behörde wird dadurch nicht erschüttert.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 28. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2006130072.X00

Im RIS seit

18.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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