TE Vwgh Beschluss 2011/9/29 2011/16/0163

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

L37032 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §80;
BAO §9 Abs1;
VergnügungssteuerG Krnt 1997 §8 idF 2010/042;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des E in B, vertreten durch die Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Mai 2011, Zl. 4-FINF-3500/3-2011, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO für Kärntner Landesvergnügungssteuer, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des E in B, vertreten durch die Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Mai 2011, Zl. 4-FINF-3500/3-2011, betreffend Haftung nach Paragraphen 9 und 80 BAO für Kärntner Landesvergnügungssteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer war handelsrechtlicher Geschäftsführer einer E. GesmbH. An diese richtete die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Erledigung vom 11. November 2005, womit Landesvergnügungssteuer in Höhe von 3.633,60 EUR festgesetzt wurde, welche die E. GmbH für den Zeitraum Februar bis Juni 2001 schulde, aber nicht entrichtet habe.

Über das Vermögen der E. GesmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Jänner 2006 das Konkursverfahren eröffnet.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2008 zog die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung den Beschwerdeführer gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für den Abgabenrückstand der E. GesmbH in Höhe von 2.965,02 EUR heran, wobei sie die "erhaltene Konkursquote" in Höhe von 741,26 EUR berücksichtige. Eine dagegen vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. November 2008 erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 22. Oktober 2008 zog die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 9 und 80 BAO zur Haftung für den Abgabenrückstand der E. GesmbH in Höhe von 2.965,02 EUR heran, wobei sie die "erhaltene Konkursquote" in Höhe von 741,26 EUR berücksichtige. Eine dagegen vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. November 2008 erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in Ausführung des Beschwerdepunktes im Recht verletzt erachtet, "ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes, wegen Übertretung des Gesetzes vom 22.05.1997 über eine Landes-Vergnügungssteuer und der Bundesabgabenordnung bestraft zu werden" (gemeint wohl: nicht bestraft zu werden).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2010, Zl. 2007/13/0077, mwN, und vom 17. November 2010, Zl. 2007/13/0153) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2010/16/0156 und 0157).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , für viele die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2010, Zl. 2007/13/0077, mwN, und vom 17. November 2010, Zl. 2007/13/0153) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2010/16/0156 und 0157).

Nach § 1 des Kärntner Landesgesetzes vom 22. Mai 1997 über eine Landes-Vergnügungssteuer, LGBl. Nr. 70/1997, (K-LVSTG) unterliegen die Aufstellung und der Betrieb bestimmter Geldspielapparate der Abgabenpflicht. Abgabenschuldner sind nach § 2 des K-LVSTG als Gesamtschuldner vor allem der Inhaber einer Bewilligung nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz, der Verfügungsberechtigte über die für die Aufstellung oder den Betrieb benützten Räume oder Grundstücke und der Eigentümer des Geldspielapparates. Die Abgabenschuldner haben die Aufstellung oder den Betrieb von Geldspielapparaten nach § 2 Abs. 2 leg. cit. spätestens drei Tage vorher bei der Abgabenbehörde erster Instanz gemeinsam anzumelden und in der Anmeldung festzulegen, welcher Abgabenschuldner die Zahlungen zu leisten hat.Nach Paragraph eins, des Kärntner Landesgesetzes vom 22. Mai 1997 über eine Landes-Vergnügungssteuer, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1997,, (K-LVSTG) unterliegen die Aufstellung und der Betrieb bestimmter Geldspielapparate der Abgabenpflicht. Abgabenschuldner sind nach Paragraph 2, des K-LVSTG als Gesamtschuldner vor allem der Inhaber einer Bewilligung nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz, der Verfügungsberechtigte über die für die Aufstellung oder den Betrieb benützten Räume oder Grundstücke und der Eigentümer des Geldspielapparates. Die Abgabenschuldner haben die Aufstellung oder den Betrieb von Geldspielapparaten nach Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. spätestens drei Tage vorher bei der Abgabenbehörde erster Instanz gemeinsam anzumelden und in der Anmeldung festzulegen, welcher Abgabenschuldner die Zahlungen zu leisten hat.

Die Abgabe ist nach § 5 K-LVSTG von den Abgabenschuldnern selbst zu bemessen und monatlich zu entrichten. Ergibt ein von der Abgabenbehörde erster Instanz durchgeführtes Ermittlungsverfahren, dass die Abgabe nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 7 leg. cit. die Abgabe für den Zeitraum, auf den diese Feststellung zutrifft, mit Abgabenbescheid festzusetzen.Die Abgabe ist nach Paragraph 5, K-LVSTG von den Abgabenschuldnern selbst zu bemessen und monatlich zu entrichten. Ergibt ein von der Abgabenbehörde erster Instanz durchgeführtes Ermittlungsverfahren, dass die Abgabe nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 7, leg. cit. die Abgabe für den Zeitraum, auf den diese Feststellung zutrifft, mit Abgabenbescheid festzusetzen.

Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe obliegt der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz (§ 5 Abs. 3 K-LVSTG). Über Berufungen gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz entscheidet die Landesregierung (§ 5 Abs. 4 leg. cit.).Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe obliegt der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz (Paragraph 5, Absatz 3, K-LVSTG). Über Berufungen gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz entscheidet die Landesregierung (Paragraph 5, Absatz 4, leg. cit.).

Nach § 8 K-LVSTG idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2010 macht sich unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer Kontrollen oder Überprüfungen nach § 6 K-LVSTG nicht zulässt.Nach Paragraph 8, K-LVSTG in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, macht sich unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer Kontrollen oder Überprüfungen nach Paragraph 6, K-LVSTG nicht zulässt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. In § 80 BAO sind u.a. die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen genannt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAO haften die in den Paragraphen 80, ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. In Paragraph 80, BAO sind u.a. die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen genannt.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der E. GesmbH, nämlich zur Haftung für Kärntner Landesvergnügungssteuer, herangezogen. Im in ausdrücklicher Ausführung des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht, nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem K-LVSTG (und der Bundesabgabenordnung, welche keine Verwaltungsübertretung vorsieht) bestraft zu werden, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt werden.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß den Paragraphen 9, und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der E. GesmbH, nämlich zur Haftung für Kärntner Landesvergnügungssteuer, herangezogen. Im in ausdrücklicher Ausführung des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht, nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem K-LVSTG (und der Bundesabgabenordnung, welche keine Verwaltungsübertretung vorsieht) bestraft zu werden, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters (§ 14 VwGG) über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters (Paragraph 14, VwGG) über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. September 2011

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160163.X00

Im RIS seit

01.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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