TE Vwgh Beschluss 2011/9/29 2011/16/0147

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des

  1. 1.Ziffer eins
    S in W,
  2. 2.Ziffer 2
    R in W,
gegen den Bescheid des unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien vom 13. Jänner 2011, Zl. RV/1309-W/10, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:gegen den Bescheid des unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien vom 13. Jänner 2011, Zl. RV/1309-W/10, betreffend Haftung nach Paragraphen 9, und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheiden vom 13. Jänner 2001, GZ RV/1309-W/10 und RV/1308-W/10, zog die belangte Behörde im Instanzenzug die Beschwerdeführer gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer S GmbH heran.Mit Bescheiden vom 13. Jänner 2001, GZ RV/1309-W/10 und RV/1308-W/10, zog die belangte Behörde im Instanzenzug die Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer S GmbH heran.

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2011 beantragten die Beschwerdeführer, Ihnen zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu gewähren. Die Bescheide seien am 17. Jänner 2011 zugestellt worden; auf den vorgelegten Ablichtungen der Bescheide ist der Stempelaufdruck

"EINGELANGT

AM 17.Jan.2011

Erledigt ………"

angebracht.

Mit Beschluss vom 19. April 2011, VH 2011/16/0010 bis 0011, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe zurück, weil das mit Berichterverfügung vom 9. März 2011 angeforderte Vermögensbekenntnis nicht vorgelegt wurde. Der Beschluss wurde am 29. April 2011 zugestellt.

Mit am selben Tag zur Post gegebenem Schriftsatz vom 10. Juni 2011 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.

Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Bescheides.Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Bescheides.

Diese in § 26 Abs. 3 VwGG normierte Unterbrechung des Laufes der Beschwerdefrist erfordert demnach einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, dem entweder stattgegeben wird oder der abgewiesen wird. Ein zurückgewiesener Antrag unterbricht diese Frist nicht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 11. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0316, und vom 13. November 2007, Zl. 2007/18/0637, jeweils mwN).Diese in Paragraph 26, Absatz 3, VwGG normierte Unterbrechung des Laufes der Beschwerdefrist erfordert demnach einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, dem entweder stattgegeben wird oder der abgewiesen wird. Ein zurückgewiesener Antrag unterbricht diese Frist nicht vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 11. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0316, und vom 13. November 2007, Zl. 2007/18/0637, jeweils mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Beschwerdefrist im vorliegenden Beschwerdefall mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am Montag, dem 17. Jänner 2011, begonnen. Da der Lauf der Beschwerdefrist durch den zurückgewiesenen Verfahrenshilfeantrag nicht unterbrochen wurde, endete die Frist mit Ablauf des Montags, des 28. Februars 2011. Die am 10. Juni 2011 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die der Beschwerde anhaftenden formellen Mängel können dabei auf sich beruhen.

Wien, am 29. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160147.X00

Im RIS seit

01.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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