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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über den Antrag des Ing. J in P, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/III, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Mängelbehebung in dem eine Angelegenheit der Haftung nach §§ 9 und 80 BAO betreffenden hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2011/16/0054 (vormals Zl. 2007/13/0159), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über den Antrag des Ing. J in P, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/III, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Mängelbehebung in dem eine Angelegenheit der Haftung nach Paragraphen 9, und 80 BAO betreffenden hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2011/16/0054 (vormals Zl. 2007/13/0159), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2007, GZ. RV/1777-W/06, zog der unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, den Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer P. GmbH heran.Mit Bescheid vom 23. Oktober 2007, GZ. RV/1777-W/06, zog der unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, den Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß Paragraphen 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer P. GmbH heran.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer mit Berichterverfügung vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/13/0159-3, auf, dieser (abgetretenen) Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben und u. a. das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Versäumung der dafür gesetzten Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.Der Verwaltungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer mit Berichterverfügung vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/13/0159-3, auf, dieser (abgetretenen) Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben und u. a. das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Versäumung der dafür gesetzten Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.
Der Beschwerdeführer brachte einen mit 2. März 2008 datierten Schriftsatz ein, den er als Beschwerde bezeichnete.
Mit Berichterverfügung vom 2. April 2008 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 28. April 2011, Zl. 2011/16/0054-9 (vormals 2007/13/0159) das Verfahren ein und begründete dies damit, dass mit dem im erwähnten Schriftsatz vom 2. März 2008 angeführten "Recht auf richtige Rechtsanwendung" der Beschwerdeführer das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht bestimmt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bezeichnet hat und ein abstraktes Recht auf "richtige Rechtsanwendung" nicht besteht. Mit der im erwähnten Schriftsatz angegebenen Verletzung im Recht auf ein mangelfreies oder ordnungsgemäßes Verfahren wurde dem Mängelbehebungsauftrag zur bestimmten Bezeichnung der Beschwerdepunkte ebenfalls nicht entsprochen.Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 28. April 2011, Zl. 2011/16/0054-9 (vormals 2007/13/0159) das Verfahren ein und begründete dies damit, dass mit dem im erwähnten Schriftsatz vom 2. März 2008 angeführten "Recht auf richtige Rechtsanwendung" der Beschwerdeführer das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht bestimmt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bezeichnet hat und ein abstraktes Recht auf "richtige Rechtsanwendung" nicht besteht. Mit der im erwähnten Schriftsatz angegebenen Verletzung im Recht auf ein mangelfreies oder ordnungsgemäßes Verfahren wurde dem Mängelbehebungsauftrag zur bestimmten Bezeichnung der Beschwerdepunkte ebenfalls nicht entsprochen.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Beschwerdeführer führt im Wiedereinsetzungsantrag aus, "die sprachliche Formulierung" im Schriftsatz vom 2. März 2008 sei "unschön" gewesen, habe aber zum Ausdruck gebracht, welcher Beschwerdepunkt zu prüfen sei. Damit geht der Beschwerdeführer offenbar davon aus, dass dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen worden wäre. Träfe dies zu, hätte der Beschwerdeführer die Frist zur Behebung der seiner Beschwerde anhaftenden Mängel aber nicht versäumt, weshalb ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits begrifflich nicht in Frage käme und schon deshalb abzuweisen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2008, Zl. 2008/13/0213).Der Beschwerdeführer führt im Wiedereinsetzungsantrag aus, "die sprachliche Formulierung" im Schriftsatz vom 2. März 2008 sei "unschön" gewesen, habe aber zum Ausdruck gebracht, welcher Beschwerdepunkt zu prüfen sei. Damit geht der Beschwerdeführer offenbar davon aus, dass dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen worden wäre. Träfe dies zu, hätte der Beschwerdeführer die Frist zur Behebung der seiner Beschwerde anhaftenden Mängel aber nicht versäumt, weshalb ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits begrifflich nicht in Frage käme und schon deshalb abzuweisen wäre vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2008, Zl. 2008/13/0213).
Inhaltlich bekämpft der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen aber die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im erwähnten Beschluss vom 28. April 2011. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber, dass ein Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen ist und die in § 46 VwGG vorgesehene Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur dient (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juli 2007, Zl. 2007/15/0166).Inhaltlich bekämpft der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen aber die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im erwähnten Beschluss vom 28. April 2011. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber, dass ein Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen ist und die in Paragraph 46, VwGG vorgesehene Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur dient vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. Juli 2007, Zl. 2007/15/0166).
Der Beschwerdeführer trägt im Wiedereinsetzungsantrag auch vor, die Vorgabe des Verwaltungsgerichtshofes gar nicht missachtet zu haben. "Normalerweise" werde ein Mängelbehebungsauftrag erst dann erteilt, wenn ein Beschwerdeführer eine Eingabe eingebracht habe. Mangelhaft könne nach dem Sprachsinn nur etwas sein, was überhaupt schon vorliege und für den Verwaltungsgerichtshof als Beschwerde bestimmt gewesen sei. Kein Mandant gebe eine Beschwerde "beim" Verfassungsgerichtshof in Auftrag und lasse gleichzeitig "eine volle VwGH-Beschwerde für den Eventualfall einer Abtretung" verfassen. Beschwerden seien auch "bei dem Adressatengericht einzubringen" und "eine Einbringung beim VfGH galt noch nie als Einbringung beim VwGH". Ohne Einbringung eines Schriftsatzes könne daher auch der Verwaltungsgerichtshof nicht davon ausgehen, dass eine Beschwerde vorliege. Es könne auch dem Vertreter eines Beschwerdeführers nicht unterstellt werden, bereits einen Mangel verursacht zu haben, wenn noch gar kein Schriftsatz beim zuständigen Gericht eingebracht worden sei.
Diese Ausführungen verkennen die Rechtslage grundlegend.
Nach Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Dass solche Beschwerden auch beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden müssten, ist dem B-VG nicht zu entnehmen.Nach Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Dass solche Beschwerden auch beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden müssten, ist dem B-VG nicht zu entnehmen.
Demgegenüber erkennt gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung näher bezeichneter Normen in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß Art. 144 Abs. 2 leg. cit. in dort näher umschriebenen Fällen die Behandlung einer Beschwerde ablehnen. Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht verletzt wurde, so hat der Verfassungsgerichtshof von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen, auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei Beschlüssen auf Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nach Art. 144 Abs. 2 B-VG.Demgegenüber erkennt gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung näher bezeichneter Normen in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß Artikel 144, Absatz 2, leg. cit. in dort näher umschriebenen Fällen die Behandlung einer Beschwerde ablehnen. Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Artikel 144, Absatz eins, B-VG nicht verletzt wurde, so hat der Verfassungsgerichtshof von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen, auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei Beschlüssen auf Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nach Artikel 144, Absatz 2, B-VG.
Aus diesen verfassungsrechtlichen Normen ist eindeutig zu ersehen, dass der Verfassungsgesetzgeber einem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumt, nach Abweisung oder Ablehnung der Behandlung seiner Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof die Abtretung eben dieser Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu beantragen. Damit räumt der Verfassungsgesetzgeber dem Beschwerdeführer aber nicht die Möglichkeit ein, in solchen Fällen (auch nach Ablauf der sonst offen stehenden Frist) eine eigene oder neuerliche Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben, sondern betrachtet die vor dem Verfassungsgerichtshof erhobene und abgetretene Beschwerde als vom Verwaltungsgerichtshof zu behandelnde Beschwerde.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind u.a Beschwerden unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG sind u.a Beschwerden unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Lehnt der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde ab oder weist er die Beschwerde ab, so hat gemäß § 87 Abs. 3 VfGG, wenn bis dahin ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, der Referent, auszusprechen, dass die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird, sofern nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 133B-VG ausgeschlossen ist.Lehnt der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde ab oder weist er die Beschwerde ab, so hat gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG, wenn bis dahin ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, der Referent, auszusprechen, dass die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3 B, -, römisch fünf G, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird, sofern nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Artikel 133 B, -, römisch fünf G, ausgeschlossen ist.
Der Gesetzgeber sieht daher zwei Möglichkeiten vor, eine Beschwerde vor den Verwaltungsgerichtshof zu bringen: einerseits die Erhebung der Beschwerde unmittelbar vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 24 Abs. 1 VwGG) und andererseits die Abtretung einer vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers (§ 87 Abs. 3 VfGG).Der Gesetzgeber sieht daher zwei Möglichkeiten vor, eine Beschwerde vor den Verwaltungsgerichtshof zu bringen: einerseits die Erhebung der Beschwerde unmittelbar vor dem Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 24, Absatz eins, VwGG) und andererseits die Abtretung einer vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers (Paragraph 87, Absatz 3, VfGG).
Folgerichtig legt § 24 Abs. 3 Z. 1 VwGG fest, dass die GebührenpflichtFolgerichtig legt Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, VwGG fest, dass die Gebührenpflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160141.X00Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012