TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/29 2008/21/0236

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §24
MRK Art8
NAG 2005 §21 Abs1
NAG 2005 §21 Abs2
NAG 2005 §72
NAG 2005 §74
NAGDV 2005 §11 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der V, vertreten durch Egger und Musey Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Imbergstraße 26, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. September 2007, Zl. 146.555/5-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der römisch fünf, vertreten durch Egger und Musey Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Imbergstraße 26, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. September 2007, Zl. 146.555/5-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Weißrusslands, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem österreichischen Ehemann gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Weißrusslands, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem österreichischen Ehemann gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Begründend führte sie aus, dass der am 23. August 2005 gestellte Antrag nach Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Besitz einer bis 27. August 2005 gültigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Aufenthaltszweck „Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrG“ gewesen. Dieser Aufenthaltstitel sei gemäß § 11 Abs. 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) nunmehr als Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) und daher nicht als Aufenthaltstitel gemäß dem NAG zu werten. Daraus folge, dass es sich beim Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. August 2005 um keinen Verlängerungsantrag, sondern um einen Erstantrag handle. Bei Erstanträgen sei § 21 NAG zu beachten.Begründend führte sie aus, dass der am 23. August 2005 gestellte Antrag nach Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Besitz einer bis 27. August 2005 gültigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Aufenthaltszweck „Selbständig, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG“ gewesen. Dieser Aufenthaltstitel sei gemäß Paragraph 11, Absatz eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) nunmehr als Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) und daher nicht als Aufenthaltstitel gemäß dem NAG zu werten. Daraus folge, dass es sich beim Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. August 2005 um keinen Verlängerungsantrag, sondern um einen Erstantrag handle. Bei Erstanträgen sei Paragraph 21, NAG zu beachten.

Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie davor und danach im Inland aufgehalten habe. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG hätte sie jedoch ihren Erstantrag im Ausland stellen und die Entscheidung im Ausland abwarten müssen, da sie keine der für die Inlandsantragstellung genannten Voraussetzungen erfülle. Die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger allein stelle noch kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG dar.Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie davor und danach im Inland aufgehalten habe. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG hätte sie jedoch ihren Erstantrag im Ausland stellen und die Entscheidung im Ausland abwarten müssen, da sie keine der für die Inlandsantragstellung genannten Voraussetzungen erfülle. Die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger allein stelle noch kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG dar.

Als besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Zulassung der Inlandsantragstellung im Sinn des § 74 iVm § 72 NAG habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie seit dem 25. Juni 2005 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei. Daraus sei für die belangte Behörde aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin eine kurzfristige Ausreise aus Österreich zwecks Antragstellung in ihrem Heimatland nicht zugemutet werden könne. Eine Inlandsantragstellung werde daher gemäß § 74 NAG nicht zugelassen.Als besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Zulassung der Inlandsantragstellung im Sinn des Paragraph 74, in Verbindung mit Paragraph 72, NAG habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie seit dem 25. Juni 2005 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei. Daraus sei für die belangte Behörde aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin eine kurzfristige Ausreise aus Österreich zwecks Antragstellung in ihrem Heimatland nicht zugemutet werden könne. Eine Inlandsantragstellung werde daher gemäß Paragraph 74, NAG nicht zugelassen.

Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung „dieser Bestimmung“ auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, entbehrlich sei.Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung „dieser Bestimmung“ auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, entbehrlich sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. März 2008, B 2007/07-8, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auftragsgemäß ergänzte Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. März 2008, B 2007/07-8, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auftragsgemäß ergänzte Beschwerde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim Antrag der Beschwerdeführerin um einen Erstantrag gehandelt hat, weil sie noch nie über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG, sondern nur über eine nach Inkrafttreten des NAG gemäß § 11 Abs. 1 Abschnitt B Z 10 NAG-DV als Aufenthalts-Reisevisum nach § 24 FPG geltende Aufenthaltserlaubnis verfügt hat.Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim Antrag der Beschwerdeführerin um einen Erstantrag gehandelt hat, weil sie noch nie über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG, sondern nur über eine nach Inkrafttreten des NAG gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Abschnitt B Ziffer 10, NAG-DV als Aufenthalts-Reisevisum nach Paragraph 24, FPG geltende Aufenthaltserlaubnis verfügt hat.

Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise im Ausland einzubringen und ist deren Erledigung dort abzuwarten. Dass die Beschwerdeführerin die sie demnach ab dem 1. Jänner 2006 treffende Verpflichtung, die Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag im Ausland abzuwarten, nicht erfüllt hat, ist unstrittig. Es liegt auch keiner der insoweit eine Ausnahme vorsehenden Tatbestände des § 21 Abs. 2 NAG (in der hier anzuwendenden Stammfassung) vor.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise im Ausland einzubringen und ist deren Erledigung dort abzuwarten. Dass die Beschwerdeführerin die sie demnach ab dem 1. Jänner 2006 treffende Verpflichtung, die Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag im Ausland abzuwarten, nicht erfüllt hat, ist unstrittig. Es liegt auch keiner der insoweit eine Ausnahme vorsehenden Tatbestände des Paragraph 21, Absatz 2, NAG (in der hier anzuwendenden Stammfassung) vor.

Das Recht, die Entscheidung über den Antrag im Inland abzuwarten, kommt daher im vorliegenden Fall nur gemäß § 74 NAG (in der Stammfassung) in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des § 72 NAG (ebenfalls in der Stammfassung) vor, ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland - einschließlich des hier relevanten Abwartens der Entscheidung über den Antrag im Inland - zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch (etwa auf Familiennachzug) besteht (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2008/21/0238).Das Recht, die Entscheidung über den Antrag im Inland abzuwarten, kommt daher im vorliegenden Fall nur gemäß Paragraph 74, NAG (in der Stammfassung) in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 72, NAG (ebenfalls in der Stammfassung) vor, ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) die in Paragraph 74, NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland - einschließlich des hier relevanten Abwartens der Entscheidung über den Antrag im Inland - zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. Paragraph 72, NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch (etwa auf Familiennachzug) besteht vergleiche , aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2008/21/0238).

Die belangte Behörde ist zwar ansatzweise auf die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangen. Einer näheren Auseinandersetzung mit den vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK relevanten persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich hat sie sich allerdings im Hinblick darauf entzogen, dass sie ein weiteres Eingehen darauf ausdrücklich für „entbehrlich“ erachtete. Diese Auffassung ist nach dem Gesagten nicht zutreffend. Im Rahmen der geforderten Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK hätte sich die belangte Behörde vielmehr mit den näheren Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und (allenfalls) mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob dem österreichischen Ehemann der Beschwerdeführerin ein Familiennachzug in das Herkunftsland der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist (vgl. in diesem Sinn auch das die Ausweisung der Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2011, Zl. 2009/22/0183). Es hätte in einer Gesamtbetrachtung auch darauf Bedacht genommen werden müssen, dass der Beschwerdeführerin nach der im Zeitpunkt der Eheschließung und der Antragstellung im Jahr 2005 geltenden Rechtslage als Ehefrau eines Österreichers ein Anspruch auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung und das Recht zur Inlandsantragstellung zugekommen war.Die belangte Behörde ist zwar ansatzweise auf die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangen. Einer näheren Auseinandersetzung mit den vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK relevanten persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich hat sie sich allerdings im Hinblick darauf entzogen, dass sie ein weiteres Eingehen darauf ausdrücklich für „entbehrlich“ erachtete. Diese Auffassung ist nach dem Gesagten nicht zutreffend. Im Rahmen der geforderten Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK hätte sich die belangte Behörde vielmehr mit den näheren Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und (allenfalls) mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob dem österreichischen Ehemann der Beschwerdeführerin ein Familiennachzug in das Herkunftsland der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist vergleiche , in diesem Sinn auch das die Ausweisung der Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2011, Zl. 2009/22/0183). Es hätte in einer Gesamtbetrachtung auch darauf Bedacht genommen werden müssen, dass der Beschwerdeführerin nach der im Zeitpunkt der Eheschließung und der Antragstellung im Jahr 2005 geltenden Rechtslage als Ehefrau eines Österreichers ein Anspruch auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung und das Recht zur Inlandsantragstellung zugekommen war.

Der angefochtene Bescheid war sohin schon nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass es auf die dem Beschluss vom 5. Mai 2011, Zl. EU 2011/0004 bis 0008, zugrunde liegenden unionsrechtlichen Fragen angekommen wäre.Der angefochtene Bescheid war sohin schon nach dem Gesagten gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass es auf die dem Beschluss vom 5. Mai 2011, Zl. EU 2011/0004 bis 0008, zugrunde liegenden unionsrechtlichen Fragen angekommen wäre.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. September 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210236.X00

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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