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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §241 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der Medizinischen Universität Wien in W, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 3. Oktober 2008, GZ. RV/2159-W/07, RV/2425-W/08 und RV/2470-W/08, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird soweit er die unter den Geschäftszahlen der belangten Behörde RV/2159-W/07 und RV/2425- W/08 behandelten Berufungen gegen die Erledigungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien vom 11. Juli 2006, ErfNr. 118.540/2005, und vom 13. Juni 2008, ErfNr. 103.196/2008, betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, soweit er die unter der Geschäftszahl der belangten Behörde RV/2470-W/08 behandelte Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom 8. Juli 2008, ErfNr. 118.044/2007, betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird soweit er die unter den Geschäftszahlen der belangten Behörde RV/2159-W/07 und RV/2425- W/08 behandelten Berufungen gegen die Erledigungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien vom 11. Juli 2006, ErfNr. 118.540 aus 2005,, und vom 13. Juni 2008, ErfNr. 103.196 aus 2008,, betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, soweit er die unter der Geschäftszahl der belangten Behörde RV/2470-W/08 behandelte Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom 8. Juli 2008, ErfNr. 118.044 aus 2007,, betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die am 13. Dezember 2004 verstorbene M.S. war im Sinne des § 613 ABGB eingeschränkte Eigentümerin einer Liegenschaft, auf welcher eine fideikommisarische Substitution (§ 608 ABGB) zugunsten des "österreichischen Krebsforschungsinstituts der Universität Wien" lastete.Die am 13. Dezember 2004 verstorbene M.S. war im Sinne des Paragraph 613, ABGB eingeschränkte Eigentümerin einer Liegenschaft, auf welcher eine fideikommisarische Substitution (Paragraph 608, ABGB) zugunsten des "österreichischen Krebsforschungsinstituts der Universität Wien" lastete.
Mit an "INST F KREBSFORSCHUHNG D UNI WIEN" gerichteter Erledigung vom 11. Juli 2006 setzte das Finanzamt für den Erwerb von Todes wegen nach M.S. Erbschaftssteuer fest.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2006 berief die beschwerdeführende Medizinische Universität Wien dagegen.
Die am 10. April 2007 verstorbene E.D. hatte u.a. zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, in denen den in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Meldungen der Versicherung an das Finanzamt zu Folge als Bezugsberechtigte jeweils die Medizinische Universität Wien eingesetzt worden war.
Mit an "INST F KREBSFORSCHUHNG D UNI WIEN" gerichteter Erledigung vom 13. Juni 2008 setzte das Finanzamt für den Erwerb von Todes wegen nach E.D. Erbschaftssteuer fest.
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2008 berief die beschwerdeführende Medizinische Universität Wien dagegen.
Die am 24. Oktober 2005 verstorbene Mag. S.H. hatte in ihrem Testament vom 7. Juni 2005 als Hälfteerben "die österr. Krebsforschung" eingesetzt.
Mit Einantwortungsbeschluss des BG H vom 17. August 2007 wurde die Verlassenschaft nach Mag. S.H. dem Forschungsinstitut für krebskranke Kinder im Xspital und der Medizinischen Universität Wien als Rechtsträger des Instituts für Krebsforschung je zu einem Viertel des Nachlasses eingeantwortet.
Mit an die beschwerdeführende Medizinische Universität Wien gerichtetem Bescheid vom 8. Juli 2008 setzte das Finanzamt für den Erwerb von Todes wegen nach Mag. S.H. Erbschaftssteuer fest.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2008 berief die beschwerdeführende Medizinische Universität Wien dagegen. Anfälle an den Bund sowie an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, seien von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Weiters fänden alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig würden. Schon vor dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 seien die Universitäten als nachgeordnete Dienststellen des Bundes von der Entrichtung von Gebühren befreit gewesen. Auf Grund der untrennbaren Verbindung von hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Aufgaben komme auch bei privatwirtschaftlichen Rechtsvorgängen die abgabenrechtliche Gleichstellung mit dem Bund zum Tragen. Daher sei die Medizinische Universität Wien von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die drei erwähnten Berufungen als unbegründet ab. Mit dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 am 1. Oktober 2002 seien die Universitäten zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts und somit voll rechts- und geschäftsfähig geworden. § 18 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 räume den im Gesetz genannten Universitäten, zu denen auch die beschwerdeführende Medizinische Universität Wien gehöre, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig würden, alle abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen ein, die auch dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumt seien. Eine über die angeführte Begünstigung hinausgehende Befreiung der voll rechtsfähigen Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts wäre nach den erläuternden Bemerkungen im Hinblick auf Privatuniversitäten wegen des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtlich bedenklich. Der Gesetzgeber fordere, dass die dem Bund eingeräumten Begünstigungen nur dann auch den Universitäten zukämen, wenn letztere in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig würden. Auf Grund der gebotenen restriktiven Auslegung könne diese Begünstigungsbestimmung nur dann zum Tragen kommen, wenn die Universitäten unmittelbar in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig würden. Es sei nicht unmittelbarer Aufgabenbereich der Universitäten, Vermögen zu erwerben. Damit könne die dem Bund in § 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG eingeräumte Begünstigung für die Universitäten in den Beschwerdefällen nicht angewendet werden, selbst wenn so erworbenes Vermögen in weiterer Folge zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verwendet würde. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass derartiges Vermögen unter Umständen zweckgewidmet zugewendet werde. § 27 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 verleihe lediglich bestimmten Personen die Berechtigung, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen oder Rechte zu erwerben und daraus zur Erfüllung der Zwecke der Organisationseinheit Gebrauch zu machen. Damit solle lediglich einzelnen Organisationseinheiten in den Universitäten ein ihrer Spezialisierung entsprechender Handlungsspielraum eingeräumt werden.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die drei erwähnten Berufungen als unbegründet ab. Mit dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 am 1. Oktober 2002 seien die Universitäten zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts und somit voll rechts- und geschäftsfähig geworden. Paragraph 18, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 räume den im Gesetz genannten Universitäten, zu denen auch die beschwerdeführende Medizinische Universität Wien gehöre, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig würden, alle abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen ein, die auch dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumt seien. Eine über die angeführte Begünstigung hinausgehende Befreiung der voll rechtsfähigen Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts wäre nach den erläuternden Bemerkungen im Hinblick auf Privatuniversitäten wegen des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtlich bedenklich. Der Gesetzgeber fordere, dass die dem Bund eingeräumten Begünstigungen nur dann auch den Universitäten zukämen, wenn letztere in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig würden. Auf Grund der gebotenen restriktiven Auslegung könne diese Begünstigungsbestimmung nur dann zum Tragen kommen, wenn die Universitäten unmittelbar in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig würden. Es sei nicht unmittelbarer Aufgabenbereich der Universitäten, Vermögen zu erwerben. Damit könne die dem Bund in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 12, ErbStG eingeräumte Begünstigung für die Universitäten in den Beschwerdefällen nicht angewendet werden, selbst wenn so erworbenes Vermögen in weiterer Folge zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verwendet würde. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass derartiges Vermögen unter Umständen zweckgewidmet zugewendet werde. Paragraph 27, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 verleihe lediglich bestimmten Personen die Berechtigung, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen oder Rechte zu erwerben und daraus zur Erfüllung der Zwecke der Organisationseinheit Gebrauch zu machen. Damit solle lediglich einzelnen Organisationseinheiten in den Universitäten ein ihrer Spezialisierung entsprechender Handlungsspielraum eingeräumt werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die beschwerdeführende Partei im Recht auf Befreiung von der Erbschaftssteuer verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gemäß seinem § 143 Abs. 1 am 1. Oktober 2002, gemäß seinem § 143 Abs. 2 mit dem II.Teil (§§ 51 bis 93) am 1. Jänner 2004 in Kraft getretene Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) gilt gemäß seinem § 6 Z 1 und 4 u.a. für die Universität Wien und für die Medizinische Universität Wien.Das gemäß seinem Paragraph 143, Absatz eins, am 1. Oktober 2002, gemäß seinem Paragraph 143, Absatz 2, mit dem römisch zwei.Teil (Paragraphen 51 bis 93) am 1. Jänner 2004 in Kraft getretene Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) gilt gemäß seinem Paragraph 6, Ziffer eins, und 4 u.a. für die Universität Wien und für die Medizinische Universität Wien.
Die Universitäten sind nach § 4 UG 2002 juristische Personen des öffentlichen Rechts.Die Universitäten sind nach Paragraph 4, UG 2002 juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Gemäß § 136 Abs. 1 UG 2002 werden die in § 6 Z. 1 bis 3 leg.cit. angeführten Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß § 5 UOG 1993 und einerseits in ihre gleichnamige Nachfolgeuniversität und andererseits in die Medizinische Universität aufgespalten. Die in § 6 Z 4 bis 6 UG 2002 angeführten Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind nach § 136 Abs. 2 leg. cit. Gesamtrechtsnachfolgerinnen der Medizinischen Fakultät (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) der Universität des jeweiligen Standortes.Gemäß Paragraph 136, Absatz eins, UG 2002 werden die in Paragraph 6, Ziffer eins, bis 3 leg.cit. angeführten Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß Paragraph 5, UOG 1993 und einerseits in ihre gleichnamige Nachfolgeuniversität und andererseits in die Medizinische Universität aufgespalten. Die in Paragraph 6, Ziffer 4, bis 6 UG 2002 angeführten Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind nach Paragraph 136, Absatz 2, leg. cit. Gesamtrechtsnachfolgerinnen der Medizinischen Fakultät (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) der Universität des jeweiligen Standortes.
Die Erledigungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom 11. Juli 2006 und vom 13. Juni 2008 sind an "INST F KREBSFORSCHUNG D UNI WIEN" gerichtet. Eine allenfalls vor dem Inkrafttreten des UG 2002 bestandene teilrechtsfähige Organisationseinheit der Medizinischen Fakultät der Universität Wien ist jedenfalls als solche mit dem Inkrafttreten des UG 2002 erloschen. Eine allfällige Gesamtrechtsnachfolgerin wäre nach § 136 Abs. 2 leg.cit. die Medizinische Universität Wien. An die Medizinische Universität Wien sind keine Erledigungen mit Bescheidcharakter gerichtet.Die Erledigungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom 11. Juli 2006 und vom 13. Juni 2008 sind an "INST F KREBSFORSCHUNG D UNI WIEN" gerichtet. Eine allenfalls vor dem Inkrafttreten des UG 2002 bestandene teilrechtsfähige Organisationseinheit der Medizinischen Fakultät der Universität Wien ist jedenfalls als solche mit dem Inkrafttreten des UG 2002 erloschen. Eine allfällige Gesamtrechtsnachfolgerin wäre nach Paragraph 136, Absatz 2, leg.cit. die Medizinische Universität Wien. An die Medizinische Universität Wien sind keine Erledigungen mit Bescheidcharakter gerichtet.
Indem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in den Erbschaftsteuerfestsetzungen nach M.S. und nach E.D. der beschwerdeführenden Medizinischen Universität Wien gegenüber (die Abweisung der Berufung kommt der Übernahme des erstinstanzlichen Spruches gleich) Erbschaftssteuer erstmals festsetzte, anstatt die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, hat sie eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof von amtswegen wahr zu nehmen.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Berufungen gegen die Erledigungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom 11. Juli 2006, ErfNr. 118.540/2005, und vom 13. Juni 2008, ErfNr. 103.196/2008, betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Berufungen gegen die Erledigungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom 11. Juli 2006, ErfNr. 118.540 aus 2005,, und vom 13. Juni 2008, ErfNr. 103.196 aus 2008,, betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) in der Fassung vor der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2007, G 54/06 u.a., unterlag der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) in der Fassung vor der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2007, G 54/06 u.a., unterlag der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer.
Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuerschuld nach § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG - von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - mit dem Tod des Erblassers.Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG - von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - mit dem Tod des Erblassers.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG bleiben Anfälle an den Bund und an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, ferner Anfälle an die übrigen Gebietskörperschaften sowie Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft dienen, steuerfrei.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 12, ErbStG bleiben Anfälle an den Bund und an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, ferner Anfälle an die übrigen Gebietskörperschaften sowie Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft dienen, steuerfrei.
§ 18 Abs. 2 UG 2002 lautet: Paragraph 18, Absatz 2, UG 2002 lautet:
"§ 18. ...
Der mit "Aufgaben" überschriebene § 3 UG 2002 lautet:Der mit "Aufgaben" überschriebene Paragraph 3, UG 2002 lautet:
"§ 3. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:
1. Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;
2. Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;
3. wissenschaftliche, künstlerische, künstlerischpädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;
4. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;
5. Weiterbildung, insbesondere der Absolventinnen und Absolventen von Universitäten;
6. Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;
7. Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;
8. Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008160167.X00Im RIS seit
22.11.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015