Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache 1. des HN und 2. der S GmbH, beide in W und vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 62, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. März 2011, Zlen. UVS- 04/G/24/1043/2010-8, UVS-04/G/24/1082/2010, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 15. Juli 2011, Zl. 2011/11/0078-5, wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien wurde die erstbeschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 13c Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 3, 14 Abs. 4 Tabakgesetz für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von EUR 750,--verhängt; weiters wurde ausgesprochen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG dafür zur ungeteilten Hand mit der erstbeschwerdeführenden Partei haftet. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien wurde die erstbeschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraphen 13 c, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer 3, 14, Absatz 4, Tabakgesetz für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von EUR 750,--verhängt; weiters wurde ausgesprochen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG dafür zur ungeteilten Hand mit der erstbeschwerdeführenden Partei haftet.
Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat mit Verfügung vom 2. Mai 2011, Zl. 2011/11/0078-2, gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet, und - nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde - mit Beschluss vom 15. Juli 2011, Zl. 2011/11/0078-5, die Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG abgelehnt.Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat mit Verfügung vom 2. Mai 2011, Zl. 2011/11/0078-2, gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren eingeleitet, und - nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde - mit Beschluss vom 15. Juli 2011, Zl. 2011/11/0078-5, die Behandlung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG abgelehnt.
2. Mit dem am 6. September 2011 eingelangten Schriftsatz beantragen die beschwerdeführenden Parteien, den hg. Beschluss vom 15. Juli 2011, "gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufzuheben", und bringen dazu vor, aus der Reihenfolge der Bestimmungen der §§ 33a, 35 Abs. 1, 35 Abs. 2 und 35 Abs. 3 VwGG ergebe sich, dass dann, "wenn die Voraussetzungen des § 33a und § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGG nicht gegeben sind, jedenfalls das Vorverfahren einzuleiten" sei. Nach Einleitung des Vorverfahrens sei, so die beschwerdeführenden Parteien weiter, die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG unzulässig. 2. Mit dem am 6. September 2011 eingelangten Schriftsatz beantragen die beschwerdeführenden Parteien, den hg. Beschluss vom 15. Juli 2011, "gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufzuheben", und bringen dazu vor, aus der Reihenfolge der Bestimmungen der Paragraphen 33 a, 35, Absatz eins, 35, Absatz 2 und 35 Absatz 3, VwGG ergebe sich, dass dann, "wenn die Voraussetzungen des Paragraph 33 a und Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGG nicht gegeben sind, jedenfalls das Vorverfahren einzuleiten" sei. Nach Einleitung des Vorverfahrens sei, so die beschwerdeführenden Parteien weiter, die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG unzulässig.
3. Mit dem hg. Beschluss vom 15. Juli 2011 ist das Verfahren über die ursprüngliche Beschwerde beendet worden. Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Aufhebung dieses Beschlusses gemäß § 68 Abs. 2 AVG läuft auf eine Anfechtung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinaus; dies ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antrag ist daher schon deshalb unzulässig. 3. Mit dem hg. Beschluss vom 15. Juli 2011 ist das Verfahren über die ursprüngliche Beschwerde beendet worden. Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Aufhebung dieses Beschlusses gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG läuft auf eine Anfechtung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinaus; dies ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antrag ist daher schon deshalb unzulässig.
Im Übrigen verkennen die beschwerdeführenden Parteien, dass eine Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in jedem Stadium des Verfahrens, also auch nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde, zulässig ist, weshalb in ständiger Praxis die Ablehnung der Behandlung von Beschwerden nicht nur vor, sondern auch nach Einleitung des Vorverfahrens erfolgt.Im Übrigen verkennen die beschwerdeführenden Parteien, dass eine Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in jedem Stadium des Verfahrens, also auch nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde, zulässig ist, weshalb in ständiger Praxis die Ablehnung der Behandlung von Beschwerden nicht nur vor, sondern auch nach Einleitung des Vorverfahrens erfolgt.
Der - primär maßgebende - Wortlaut des § 33a VwGG schränkt die Möglichkeit der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nicht auf den Fall ein, dass das Vorverfahren noch nicht eingeleitet wurde.Der - primär maßgebende - Wortlaut des Paragraph 33 a, VwGG schränkt die Möglichkeit der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nicht auf den Fall ein, dass das Vorverfahren noch nicht eingeleitet wurde.
Die Einfügung des § 33a VwGG erfolgte im Gefolge der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685/1988, durch die Novelle des VwGG mit BGBl. Nr. 330/1990. Die Materialien bieten für die Auffassung der beschwerdeführenden Parteien nicht den geringsten Anhaltspunkt.Die Einfügung des Paragraph 33 a, VwGG erfolgte im Gefolge der B-VG-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, durch die Novelle des VwGG mit Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1990,. Die Materialien bieten für die Auffassung der beschwerdeführenden Parteien nicht den geringsten Anhaltspunkt.
Entgegen der Annahme der beschwerdeführenden Parteien kann ihre Auffassung auch nicht aus der systematischen Stellung des § 33a VwGG ("Reihenfolge") abgeleitet werden: Dem steht schon der Umstand entgegen, dass § 33a erst nachträglich - durch die genannte VwGG-Novelle - in das Gesetz eingefügt wurde; zudem lässt die von den beschwerdeführenden Parteien angesprochene Regelung des § 35 Abs. 3 VwGG, wonach "in allen übrigen Fällen" das Vorverfahren einzuleiten ist, den Inhalt der abschließenden Erledigung offen.Entgegen der Annahme der beschwerdeführenden Parteien kann ihre Auffassung auch nicht aus der systematischen Stellung des Paragraph 33 a, VwGG ("Reihenfolge") abgeleitet werden: Dem steht schon der Umstand entgegen, dass Paragraph 33 a, erst nachträglich - durch die genannte VwGG-Novelle - in das Gesetz eingefügt wurde; zudem lässt die von den beschwerdeführenden Parteien angesprochene Regelung des Paragraph 35, Absatz 3, VwGG, wonach "in allen übrigen Fällen" das Vorverfahren einzuleiten ist, den Inhalt der abschließenden Erledigung offen.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Antrag zurückzuweisen ist.
Wien, am 30. September 2011
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011110182.X00Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015