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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BVergG 2006 §328 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T GmbH, vertreten durch S H & Partner Rechtsanwälte OG, der gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 20. Juli 2011, Zl. N/0070- BVA/12/2011-EV7, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0145 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (mitbeteiligte Partei:
Arbeitsmarktservice Wien in Wien, vertreten durch H S Rechtsanwälte; weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde betreffend das Vergabeverfahren der mitbeteiligten Partei "Neuausschreibung AMS-IT-Unterstützung" der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde betreffend das Vergabeverfahren der mitbeteiligten Partei "Neuausschreibung AMS-IT-Unterstützung" der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 abgewiesen.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, ein zwingendes öffentliches Interesse stehe der Zuerkennung nicht entgegen und ohne die Zuerkennung könnte und werde die Auftraggeberin das Vergabeverfahren fortsetzen und etwa eine Zuschlagsentscheidung treffen oder gar direkt an einen der Mitbewerber zuschlagen.
Die mitbeteiligte Partei brachte im Provisorialverfahren nach § 30 Abs. 2 VwGG vor, über den Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 30. August 2011 entschieden worden und durch die mitbeteiligte Partei sei in der Folge am selben Tage der Zuschlag erteilt worden. Letzteres wurde seitens der belangten Behörde bestätigt und belegt.Die mitbeteiligte Partei brachte im Provisorialverfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vor, über den Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 30. August 2011 entschieden worden und durch die mitbeteiligte Partei sei in der Folge am selben Tage der Zuschlag erteilt worden. Letzteres wurde seitens der belangten Behörde bestätigt und belegt.
Durch den mittlerweile erteilten Zuschlag sind die Voraussetzungen zur Fortsetzung des Verfahrens betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 328 BVergG 2006 weggefallen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Februar 2008, Zl. 2008/04/0019).Durch den mittlerweile erteilten Zuschlag sind die Voraussetzungen zur Fortsetzung des Verfahrens betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 328, BVergG 2006 weggefallen vergleiche den hg. Beschluss vom 29. Februar 2008, Zl. 2008/04/0019).
Schon aus diesem Grund kommt die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung nicht mehr in Betracht.
Wien, am 5. Oktober 2011
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040029.A00Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012