TE Vwgh Beschluss 2011/10/6 2011/06/0117

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Veröffentlicht am 06.10.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §16;
VStG §54a;
VStG §54b;
VwGG §34 Abs1;
  1. VStG § 54a heute
  2. VStG § 54a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 54a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 54a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des HM in U, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. Februar 2011, Zl. uvs- 2011/25/0157-2, betreffend Anträge auf Haftentlassung und Zahlungserleichterungen gemäß §§ 54a und 54b VStG (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des HM in U, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. Februar 2011, Zl. uvs- 2011/25/0157-2, betreffend Anträge auf Haftentlassung und Zahlungserleichterungen gemäß Paragraphen 54 a und 54 b VStG (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der Zeit vom 2. Dezember 2010 bis 15. Dezember 2010 verbüßte der Beschwerdeführer drei über ihn verhängte Ersatzfreiheitsstrafen.

Am 3. Dezember 2010 stellte er Anträge auf sofortige Enthaftung und Freilassung sowie Einräumung eines angemessenen Aufschubes und Teilzahlungen. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 wies die Bezirkshauptmannschaft Schwaz das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2010 als unbegründet ab.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen begründend aus, sämtliche verfahrensgegenständlichen Strafen seien in Form der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt worden. Der Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen sowie Enthaftung und Freilassung sei damit gegenstandslos. Sobald die Strafen vollstreckt seien, komme ein Vollstreckungsaufschub schon begrifflich nicht mehr in Betracht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 20. Juni 2011, B 441/11-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde gemachten Feststellungen hinsichtlich der erfolgten Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen nicht. Er bringt im Wesentlichen vor, allein der Umstand, dass zwischen der Antragstellung vom 3. Dezember 2010 und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (7. Februar 2011) ein Zeitraum verflossen sei, in dem die Ersatzfreiheitsstrafe, durch welche sich der Beschwerdeführer beschwert erachtet habe, vollzogen worden sei, könne kein Grund dafür sein, dass die belangte Behörde "mangels Aktualität" nicht mehr entscheiden müsse. Die belangte Behörde hätte jedenfalls aussprechen müssen, dass den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen gewesen wäre. Diese Feststellung hätte im Hinblick auf das Legalitätsprinzip und den Anspruch auf Entscheidung der Rechtssache getroffen werden müssen. Durch die Vorgangsweise der belangten Behörde liege ein Verfahrensmangel vor. Der Beschwerdeführer sehe sich insgesamt in seinem Recht auf Entscheidung der Rechtssache, Entscheidung über seine Anträge, Gewährung einer sofortigen Enthaftung und Freilassung, Einräumung eines angemessenen Aufschubes sowie von Teilzahlungen und Absprechung über diese Anträge sowie auf Feststellung, dass seine Anträge im Einbringungszeitpunkt berechtigt gewesen seien, verletzt.

Im Hinblick darauf, dass die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen worden ist, würde sich an der Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts ändern, weil eine Stattgebung der Anträge auf Zahlungserleichterungen bzw. Enthaftung im fortgesetzten Verfahren wegen des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr in Frage käme (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Februar 1990, Zl. 89/18/0130, sowie vom 13. Dezember 1994, Zl. 94/11/0187 u.a.).Im Hinblick darauf, dass die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen worden ist, würde sich an der Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts ändern, weil eine Stattgebung der Anträge auf Zahlungserleichterungen bzw. Enthaftung im fortgesetzten Verfahren wegen des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr in Frage käme vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 22. Februar 1990, Zl. 89/18/0130, sowie vom 13. Dezember 1994, Zl. 94/11/0187 u.a.).

Da es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt, war die Beschwerde, da die besagte Sachlage bereits vor ihrer Einbringung eingetreten war, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. z.B. den zitierten hg. Beschluss vom 13. Dezember 1994).Da es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt, war die Beschwerde, da die besagte Sachlage bereits vor ihrer Einbringung eingetreten war, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche z.B. den zitierten hg. Beschluss vom 13. Dezember 1994).

Wien, am 6. Oktober 2011

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011060117.X00

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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