TE Vwgh Erkenntnis 2011/10/6 2011/06/0032

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Veröffentlicht am 06.10.2011
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71;
EGVG Art1 Abs2 B Z26;
RPG Vlbg 1996 §27 ;
RPG Vlbg 1996 §27 Abs4;
RPG Vlbg 1996 §27 Abs5;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. EGVG Art. 1 heute
  2. EGVG Art. 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. EGVG Art. 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. EGVG Art. 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. EGVG Art. 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EGVG Art. 1 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. EGVG Art. 1 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  8. EGVG Art. 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  9. EGVG Art. 1 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  10. EGVG Art. 1 gültig von 01.07.2008 bis 25.03.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. der H R, 2. des A R, 3. der L B und 4. der E P, alle in H, alle vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 10. Jänner 2011, Zl. II-4151-2010/0010, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung iZm Antrag gemäß § 27 Vbg. RaumplanungsG (mitbeteiligte Partei: Stadt H), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. der H R, 2. des A R, 3. der L B und 4. der E P, alle in H, alle vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 10. Jänner 2011, Zl. II-4151-2010/0010, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung iZm Antrag gemäß Paragraph 27, Vbg. RaumplanungsG (mitbeteiligte Partei: Stadt H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Bürgermeister der Stadt H wies einen Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zur Einbringung eines Antrages auf Entschädigung gemäß § 27 Abs. 4 Vbg. RaumplanungsG (RPG), LGBl. Nr. 39/1996 idF LGBl. Nr. 35/2008, als unzulässig zurück. Dies wurde maßgeblich damit begründet, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen die Versäumung verfahrensrechtlicher Fristen in Betracht komme. Bei der verfahrensgegenständlichen Frist zur Einbringung eines Entschädigungsantrages nach § 27 RPG handle es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Der Antrag sei daher unzulässig.Der Bürgermeister der Stadt H wies einen Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG zur Einbringung eines Antrages auf Entschädigung gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Vbg. RaumplanungsG (RPG), Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2008,, als unzulässig zurück. Dies wurde maßgeblich damit begründet, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen die Versäumung verfahrensrechtlicher Fristen in Betracht komme. Bei der verfahrensgegenständlichen Frist zur Einbringung eines Entschädigungsantrages nach Paragraph 27, RPG handle es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Der Antrag sei daher unzulässig.

Die Berufungskommission der Stadt Hohenems wies die dagegen erhobene Berufung mit Beschluss vom 16. Juni 2010 (ausgefertigt mit Bescheid vom 17. Juni 2010) als unbegründet ab.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Die belangte Behörde teilte die Ansicht der Gemeindebehörden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine materiell-rechtliche Frist handle, nämlich um eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruches.

§ 71 AVG betreffe nur verfahrensrechtliche Fristen.Paragraph 71, AVG betreffe nur verfahrensrechtliche Fristen.

Darüber hinaus komme aber die Anwendung des § 71 AVG auf einen Antrag nach § 27 RPG schon deshalb nicht in Betracht, weil gemäß Abs. 1 der letzteren Bestimmung die Leistung des "Entschädigungsanspruches" (gemeint wohl: Entschädigung) ausdrücklich der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten zugewiesen werde. Nach Art. II Abs. 1 EGVG (Anm: nach der WV des EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008: Art. I Abs.1) sei aber das AVG nur auf das behördliche Verfahren der Gemeindeorgane anzuwenden. Auf die Setzung privatwirtschaftlicher Akte finde dieses Gesetz keine Anwendung. Auch aus diesem Grund wäre der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Darüber hinaus komme aber die Anwendung des Paragraph 71, AVG auf einen Antrag nach Paragraph 27, RPG schon deshalb nicht in Betracht, weil gemäß Absatz eins, der letzteren Bestimmung die Leistung des "Entschädigungsanspruches" (gemeint wohl: Entschädigung) ausdrücklich der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten zugewiesen werde. Nach Artikel römisch zwei, Absatz eins, EGVG Anmerkung, nach der WV des EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008: Artikel römisch eins, Absatz eins,) sei aber das AVG nur auf das behördliche Verfahren der Gemeindeorgane anzuwenden. Auf die Setzung privatwirtschaftlicher Akte finde dieses Gesetz keine Anwendung. Auch aus diesem Grund wäre der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 27 Vbg. Raumplanungsgesetz - RPG, LGBl. Nr. 39/1996, in der Stammfassung sieht in Bezug auf eine allfällige Entschädigung im Zusammenhang mit der Wirkung von Flächenwidmungsplänen (soweit es beschwerderelevant ist) Folgendes vor: Paragraph 27, Vbg. Raumplanungsgesetz - RPG, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1996,, in der Stammfassung sieht in Bezug auf eine allfällige Entschädigung im Zusammenhang mit der Wirkung von Flächenwidmungsplänen (soweit es beschwerderelevant ist) Folgendes vor:

"§ 27

Entschädigung

  1. (1)Absatz eins,Wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines im Sinne des § 13 geeigneten Grundstückes verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die für den betroffenen Grundeigentümer eine unbillige Härte darstellt, hat ihm die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten auf Antrag eine Entschädigung zu leisten. …Wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines im Sinne des Paragraph 13, geeigneten Grundstückes verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die für den betroffenen Grundeigentümer eine unbillige Härte darstellt, hat ihm die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten auf Antrag eine Entschädigung zu leisten. …
  2. (2)Absatz 2,Eine unbillige Härte im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wennEine unbillige Härte im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn

…

  1. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß, wennDie Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß, wenn

…

  1. (4)Absatz 4,Ein Antrag auf Entschädigung nach Abs. 2 ist innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes, ein Antrag nach Abs. 3 lit. a innert eines Jahres nach Ablauf der 15- jährigen Frist und ein Antrag nach Abs. 3 lit. b und c innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes beim Gemeindeamt einzubringen.Ein Antrag auf Entschädigung nach Absatz 2, ist innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes, ein Antrag nach Absatz 3, Litera a, innert eines Jahres nach Ablauf der 15- jährigen Frist und ein Antrag nach Absatz 3, Litera b und c innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes beim Gemeindeamt einzubringen.
  2. (5)Absatz 5,Die Entschädigung ist, sofern darüber nicht auf andere Weise eine Einigung zustande kommt, durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten und wie folgt zu bemessen:

…

  1. (6)Absatz 6,Kommt über den Grund und die Höhe der Entschädigung keine Einigung zustande, kann jede der Parteien nach Ablauf eines Jahres ab der Antragstellung Abs. 4 die Festsetzung durch das Gericht verlangen. Hiefür gelten, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß die §§ 46 und 47 des Straßengesetzes."Kommt über den Grund und die Höhe der Entschädigung keine Einigung zustande, kann jede der Parteien nach Ablauf eines Jahres ab der Antragstellung Absatz 4, die Festsetzung durch das Gericht verlangen. Hiefür gelten, soweit im Absatz 5, nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß die Paragraphen 46 und 47 des Straßengesetzes."

    Nach Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei der im § 27 Abs. 4 RPG vorgesehenen Frist um eine verfahrensrechtliche Frist und es müsse daher im vorliegenden Fall ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand möglich sein.Nach Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei der im Paragraph 27, Absatz 4, RPG vorgesehenen Frist um eine verfahrensrechtliche Frist und es müsse daher im vorliegenden Fall ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand möglich sein.

    Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, um welche Art von Frist es sich in § 27 Abs. 4 RPG handelt, weil sich aus der Regelung des § 27 RPG ergibt, dass dieser Anspruch gegen die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten geltend zu machen ist und die betroffene Gemeinde die beantragte Entschädigung, sofern darüber nicht auf andere Weise eine Einigung zustande kommt, gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten hat, wobei der Gesetzgeber näher bestimmt, wie dieser Geldbetrag zu bemessen ist. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend die Ansicht vertreten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein behördlich geregeltes Verfahren betreffend einen Antrag auf Entschädigung handelt, sondern dass ein solcher Antrag nach dem vorliegenden Gesetz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde zu behandeln ist. Gemäß Art. I Abs. 2 B Z 26 EGVG haben Organe der Gemeinden, soweit es sich nicht um Organe der Städte mit eigenem Statut handelt (für diese gilt Art. I Abs. 2 A Z. 3) das AVG auf das behördliche Verfahren anzuwenden. Über einen Antrag gemäß § 27 Abs. 4 RPG ist - wie dargelegt - nicht in einem behördlichen Verfahren zu entscheiden, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden. § 71 AVG kommt daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Schon aus diesem Grund war es rechtens, dass der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag von den Gemeindebehörden zurückgewiesen wurde.Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, um welche Art von Frist es sich in Paragraph 27, Absatz 4, RPG handelt, weil sich aus der Regelung des Paragraph 27, RPG ergibt, dass dieser Anspruch gegen die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten geltend zu machen ist und die betroffene Gemeinde die beantragte Entschädigung, sofern darüber nicht auf andere Weise eine Einigung zustande kommt, gemäß Absatz 5, dieser Bestimmung durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten hat, wobei der Gesetzgeber näher bestimmt, wie dieser Geldbetrag zu bemessen ist. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend die Ansicht vertreten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein behördlich geregeltes Verfahren betreffend einen Antrag auf Entschädigung handelt, sondern dass ein solcher Antrag nach dem vorliegenden Gesetz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde zu behandeln ist. Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, B Ziffer 26, EGVG haben Organe der Gemeinden, soweit es sich nicht um Organe der Städte mit eigenem Statut handelt (für diese gilt Artikel römisch eins, Absatz 2, A Ziffer 3,) das AVG auf das behördliche Verfahren anzuwenden. Über einen Antrag gemäß Paragraph 27, Absatz 4, RPG ist - wie dargelegt - nicht in einem behördlichen Verfahren zu entscheiden, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden. Paragraph 71, AVG kommt daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Schon aus diesem Grund war es rechtens, dass der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag von den Gemeindebehörden zurückgewiesen wurde.

    Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. Oktober 2011Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. Oktober 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011060032.X00

Im RIS seit

01.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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