Index
L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich;Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache des Dr. EH in S, vertreten durch Dr. Edgar Hofbauer, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Am Graben 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. August 2010, Zl. Wi-454819/3-2010-Pö, betreffend Vorschreibung eines Interessentenbeitrages nach dem Oö. Tourismus-Gesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 schrieb die Interessentenbeitragsstelle nach dem Oö. Tourismus-Gesetz dem Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2008 einen Interessentenbeitrag in der Höhe von EUR 1.007,56 vor.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, nach den ihm vorliegenden Informationen über den Hergang der Vollversammlung des Tourismusverbandes S. vom 20. Juni 2007 könne von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung zur Anhebung der Prozentsätze nicht ausgegangen werden. Mehrere namentlich angeführte Zeugen könnten bestätigen, dass die erforderliche Mehrheit von zwei Drittel nicht gegeben gewesen sei. Aus nicht näher bekannten Gründen sei dieses Ergebnis im Versammlungsprotokoll nicht erwähnt worden. Nach der negativ verlaufenen Abstimmung hätten - wiederum informationsweise - weitere Abstimmungen stattgefunden, welche auf Grund des bereits vorliegenden Ergebnisses aber nicht mehr von Relevanz gewesen seien. Darüber hinaus seien zusätzliche Formalfehler unterlaufen, welche die Abstimmung ungültig gemacht hätten. So sei im Antrag an die Vollversammlung nicht angegeben worden, für welche Beitragsgruppen die Erhöhung beantragt werde. Dem Protokoll sei auch nicht zu entnehmen, wie viele Mitglieder des Tourismusverbandes tatsächlich beim Vorgang der Abstimmung rechtswirksam vertreten gewesen seien. Es sei somit nicht nachvollziehbar, ob die erforderliche Mehrheit tatsächlich erreicht worden sei. Der Beschwerdeführer führte in der Folge einzelne Fälle an, bei denen seiner Ansicht nach keine ordnungsgemäße Vertretung gegeben gewesen sei.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 2. August 2010 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid der Interessentenbeitragsstelle vom 21. Oktober 2008.
Begründend ging die belangte Behörde auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers ein und erachtete die von diesem angeführten Fehler bei der Beschlussfassung zur Anhebung des Prozentsatzes als nicht gegeben.
Der dagegen zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 9. Juni 2011, B 1321/10-8, deren Behandlung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, sei ihr entgegenzuhalten, dass sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt für die Annahme ergebe, dass der strittige Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 26. Juni 2007 nicht wirksam zustande gekommen sei, zumal es dem Beschwerdeführer als Mitglied des Verbandes freigestanden wäre, gegen die Niederschrift Einwendungen zu erheben und die Beurteilung der Vertretungsbefugnisse dem § 8 des Oö. Tourismus-Gesetzes entspreche. Art. 6 MRK komme in Verfahren wie dem vorliegenden nicht zur Anwendung. Das Beschwerdevorbringen lasse daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Der dagegen zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 9. Juni 2011, B 1321/10-8, deren Behandlung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, sei ihr entgegenzuhalten, dass sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt für die Annahme ergebe, dass der strittige Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 26. Juni 2007 nicht wirksam zustande gekommen sei, zumal es dem Beschwerdeführer als Mitglied des Verbandes freigestanden wäre, gegen die Niederschrift Einwendungen zu erheben und die Beurteilung der Vertretungsbefugnisse dem Paragraph 8, des Oö. Tourismus-Gesetzes entspreche. Artikel 6, MRK komme in Verfahren wie dem vorliegenden nicht zur Anwendung. Das Beschwerdevorbringen lasse daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Über Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof in der Folge mit Beschluss vom 1. August 2011, B 1321/10-10, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der - ergänzten - Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der - ergänzten - Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, dass bei ihm "entgegen § 41 Abs. 1 des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 idgF nicht ein Interessentenbeitrag mit dem in dieser Gesetzesstelle angeführten Prozentsatz, sondern ein gegenüber diesem Prozentsatz um 135 % erhöhter Prozentsatz" angewendet wurde, was zur Vorschreibung in der Höhe von EUR 1.007,56 geführt habe. Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, dass bei ihm "entgegen Paragraph 41, Absatz eins, des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 idgF nicht ein Interessentenbeitrag mit dem in dieser Gesetzesstelle angeführten Prozentsatz, sondern ein gegenüber diesem Prozentsatz um 135 % erhöhter Prozentsatz" angewendet wurde, was zur Vorschreibung in der Höhe von EUR 1.007,56 geführt habe. Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte nicht von einem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Beschlussfassung in der Vollversammlung des Tourismusverbandes ausgehen dürfen; insbesondere hätte sie die Z. 4 der Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände zu berücksichtigen gehabt, welche in entscheidenden Punkten abweichend von § 8 des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 die Vertretung in der Vollversammlung näher regle. So sei die schriftliche Bevollmächtigung nach der genannten Bestimmung der Mustergeschäftsordnung entgegen § 8 leg. cit. immer Voraussetzung für das Stimmrecht. Wie der Beschwerdeführer in der Folge näher darlegt, seien zumindest drei der zustimmenden Mitglieder im Sinne der Z. 4 dieser Mustergeschäftsordnung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Daraus folge, dass deren Stimmen ungültig und die erforderliche Zweitdrittelmehrheit für die Beschlussfassung nicht gegeben gewesen sei. All dies habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mehrfach negiert. Auch habe es sich bei der Beschlussfassung nicht um eine Verlängerung der aktuellen Beitragshöhe für weitere fünf Jahre, sondern um eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge gehandelt, wobei eine derartige Beschlussfassung unter § 41 Abs. 5 des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 zu subsumieren sei, welche gemäß Z. 18.2 der Mustergeschäftsordnung die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erfordere.Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte nicht von einem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Beschlussfassung in der Vollversammlung des Tourismusverbandes ausgehen dürfen; insbesondere hätte sie die Ziffer 4, der Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände zu berücksichtigen gehabt, welche in entscheidenden Punkten abweichend von Paragraph 8, des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 die Vertretung in der Vollversammlung näher regle. So sei die schriftliche Bevollmächtigung nach der genannten Bestimmung der Mustergeschäftsordnung entgegen Paragraph 8, leg. cit. immer Voraussetzung für das Stimmrecht. Wie der Beschwerdeführer in der Folge näher darlegt, seien zumindest drei der zustimmenden Mitglieder im Sinne der Ziffer 4, dieser Mustergeschäftsordnung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Daraus folge, dass deren Stimmen ungültig und die erforderliche Zweitdrittelmehrheit für die Beschlussfassung nicht gegeben gewesen sei. All dies habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mehrfach negiert. Auch habe es sich bei der Beschlussfassung nicht um eine Verlängerung der aktuellen Beitragshöhe für weitere fünf Jahre, sondern um eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge gehandelt, wobei eine derartige Beschlussfassung unter Paragraph 41, Absatz 5, des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 zu subsumieren sei, welche gemäß Ziffer 18 Punkt 2, der Mustergeschäftsordnung die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erfordere.
Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.Gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.
Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Mit der Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Vorschreibung des Interessentenbeitrages in der in § 41 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 vorgesehenen Höhe verletzt zu sein, weil der angefochtene Bescheid sowohl inhaltlich als auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, umschriebe der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), sofern er in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit bei der Anwendung genereller Normen geltend machte. Nach der wiedergegebenen Beschwerdebegründung erachtet sich der Beschwerdeführer allerdings ausschließlich durch die seiner Ansicht nach dem Gesetz (bzw. der Mustergeschäftsordnung) widersprechende Vorgangsweise bei der Beschlussfassung über den der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Prozentsatz verletzt.Mit der Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Vorschreibung des Interessentenbeitrages in der in Paragraph 41, Absatz eins, Oö. Tourismus-Gesetz 1990 vorgesehenen Höhe verletzt zu sein, weil der angefochtene Bescheid sowohl inhaltlich als auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, umschriebe der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), sofern er in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit bei der Anwendung genereller Normen geltend machte. Nach der wiedergegebenen Beschwerdebegründung erachtet sich der Beschwerdeführer allerdings ausschließlich durch die seiner Ansicht nach dem Gesetz (bzw. der Mustergeschäftsordnung) widersprechende Vorgangsweise bei der Beschlussfassung über den der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Prozentsatz verletzt.
Nach § 41 Abs. 1 des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989 idF LGBl. Nr. 86/1994, bestimmt sich die Höhe des Interessentenbeitrages unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Beitragsgruppe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht des Tourismusinteressenten (§ 34 Abs. 1 leg. cit.) besteht, nach dem näher angeführten Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes (§§ 37 bis 40 leg. cit.).Nach Paragraph 41, Absatz eins, des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1989, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1994,, bestimmt sich die Höhe des Interessentenbeitrages unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Beitragsgruppe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht des Tourismusinteressenten (Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit.) besteht, nach dem näher angeführten Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes (Paragraphen 37 bis 40 leg. cit.).
Gemäß § 41 Abs. 5 leg. cit. (diese Bestimmung in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996), kann die Vollversammlung des Tourismusverbandes auf Antrag der Tourismuskommission festlegen, wenn für einen Tourismusverband ein Bedarf besteht oder dies zum Haushaltsausgleich erforderlich ist, dass die Prozentsätze gemäß Abs. 1 bzw. die Mindestbeiträge gemäß Abs. 3 für alle oder für einzelne Beitragsgruppen höchstens bis zur dreifachen Höhe angehoben werden. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Erhöhung erfolgen soll, das jeweilige Ausmaß der Erhöhung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Tourismusverbandes, die Tätigkeiten ausüben, für die eine Erhöhung vorgeschlagen ist. Beschlüsse der Vollversammlung, mit denen eine Anhebung der Prozentsätze für das laufende Beitragsjahr erfolgen sollen, können längstens bis 31. Mai des laufenden Jahres gefasst werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, leg. cit. (diese Bestimmung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1996,), kann die Vollversammlung des Tourismusverbandes auf Antrag der Tourismuskommission festlegen, wenn für einen Tourismusverband ein Bedarf besteht oder dies zum Haushaltsausgleich erforderlich ist, dass die Prozentsätze gemäß Absatz eins, bzw. die Mindestbeiträge gemäß Absatz 3, für alle oder für einzelne Beitragsgruppen höchstens bis zur dreifachen Höhe angehoben werden. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Erhöhung erfolgen soll, das jeweilige Ausmaß der Erhöhung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Tourismusverbandes, die Tätigkeiten ausüben, für die eine Erhöhung vorgeschlagen ist. Beschlüsse der Vollversammlung, mit denen eine Anhebung der Prozentsätze für das laufende Beitragsjahr erfolgen sollen, können längstens bis 31. Mai des laufenden Jahres gefasst werden.
Nach Rechtsprechung und Lehre sind derartige Festsetzungen der Beitragshöhe Verordnungen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 1989, V 19/88 = VfSlg. 12.010, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; zur Rechtslage in Oberösterreich weiters etwa das hg. Erkenntnis vom 20. März 2000, Zl. 95/17/0424, sowie Stolzlechner, Entwicklungstendenzen im Tourismusrecht der Länder, ÖZW 1992, 1 Punkt IV 6.a).Nach Rechtsprechung und Lehre sind derartige Festsetzungen der Beitragshöhe Verordnungen vergleiche , etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 1989, V 19/88 = VfSlg. 12.010, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; zur Rechtslage in Oberösterreich weiters etwa das hg. Erkenntnis vom 20. März 2000, Zl. 95/17/0424, sowie Stolzlechner, Entwicklungstendenzen im Tourismusrecht der Länder, ÖZW 1992, 1 Punkt IV 6.a).
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wendet sich der Beschwerdeführer - wie dargestellt - gegen die Beitragsfestsetzung als Verordnung und bezweifelt deren rechtmäßiges Zustandekommen; er wendet sich jedoch nicht dagegen, dass die Behörden diese Verordnung bei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen hatten.
Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers (auch vor dem Verwaltungsgerichtshof) wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers (auch vor dem Verwaltungsgerichtshof) wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Artikel 144, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.
Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 8. September 2005, Zl. 2005/17/0171, sowie vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0008), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt.Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 8. September 2005, Zl. 2005/17/0171, sowie vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0008), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden musste.Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückgewiesen werden musste.
Wien, am 10. Oktober 2011
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170205.X00Im RIS seit
14.03.2012Zuletzt aktualisiert am
15.03.2012