Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/22/0267 2011/22/0266Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in den Beschwerdesachen
1. der K, 2. des T, und 3. des L T, alle vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau je vom 2. August 2011,
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde Anträgen der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen gemäß § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, die sie nach Inkrafttreten der Änderungen auf Grund des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, als solche gemäß § 43 Abs. 2 NAG wertete, nicht statt.Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde Anträgen der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 44, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, die sie nach Inkrafttreten der Änderungen auf Grund des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 38, als solche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG wertete, nicht statt.
Über die Zulässigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Über die Zulässigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 ist gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 eine Berufung nicht zulässig. Seit dem Inkrafttreten der durch das FrÄG 2011 bewirkten Änderungen am 1. Juli 2011 enthält das NAG aber weder einen § 44 Abs. 4, noch sieht es einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" vor. Die bisherige "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG (alt) ist nun als "Niederlassungsbewilligung" in § 43 Abs. 4 NAG (neu) geregelt. Darüber hinaus sieht der neue § 41a Abs. 10 NAG einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vor, wenn außer den Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 NAG (alt) bzw. § 43 Abs. 4 NAG (neu) auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. § 3 Abs. 2 NAG wurde jedoch nicht angepasst, sodass der Verweis auf § 44 Abs. 4 NAG nun ins Leere geht.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß Paragraph 44, Absatz 4, eine Berufung nicht zulässig. Seit dem Inkrafttreten der durch das FrÄG 2011 bewirkten Änderungen am 1. Juli 2011 enthält das NAG aber weder einen Paragraph 44, Absatz 4,, noch sieht es einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" vor. Die bisherige "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG (alt) ist nun als "Niederlassungsbewilligung" in Paragraph 43, Absatz 4, NAG (neu) geregelt. Darüber hinaus sieht der neue Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vor, wenn außer den Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 4, NAG (alt) bzw. Paragraph 43, Absatz 4, NAG (neu) auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Paragraph 3, Absatz 2, NAG wurde jedoch nicht angepasst, sodass der Verweis auf Paragraph 44, Absatz 4, NAG nun ins Leere geht.
Dabei handelt es sich zwar offenkundig um ein Redaktionsversehen, es ist aber nicht erschließbar, ob nach der Absicht des Gesetzgebers die Abkürzung des Instanzenzuges nur für Entscheidungen über Anträge auf Niederlassungsbewilligungen nach § 43 Abs. 4 NAG oder auch für solche über Anträge auf Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gelten oder aber ganz beseitigt werden sollte. Es kann daher nur auf den Wortlaut des § 3 Abs. 2 NAG zurückgegriffen werden, wonach über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes (oder, wie vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2009, VfSlg. 18.910, zu ergänzen ist, der durch Delegation gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz NAG ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden) der Bundesminister für Inneres entscheidet, während der bisher vorgesehene Ausschluss der Berufungsmöglichkeit seit Inkrafttreten der durch das FrÄG 2011 bewirkten Änderungen keinen Anwendungsbereich mehr hat.Dabei handelt es sich zwar offenkundig um ein Redaktionsversehen, es ist aber nicht erschließbar, ob nach der Absicht des Gesetzgebers die Abkürzung des Instanzenzuges nur für Entscheidungen über Anträge auf Niederlassungsbewilligungen nach Paragraph 43, Absatz 4, NAG oder auch für solche über Anträge auf Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gelten oder aber ganz beseitigt werden sollte. Es kann daher nur auf den Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, NAG zurückgegriffen werden, wonach über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes (oder, wie vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2009, VfSlg. 18.910, zu ergänzen ist, der durch Delegation gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz NAG ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden) der Bundesminister für Inneres entscheidet, während der bisher vorgesehene Ausschluss der Berufungsmöglichkeit seit Inkrafttreten der durch das FrÄG 2011 bewirkten Änderungen keinen Anwendungsbereich mehr hat.
In diesem Sinn führt auch die Beschwerde aus, dass gemäß § 3 Abs. 2 NAG nur gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG eine Berufung nicht zulässig sei, dass es sich aber bei den bekämpften Bescheiden um Entscheidungen über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 4 NAG handle. Die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide sei daher rechtswidrig; sie verkürze den Instanzenzug der beschwerdeführenden Parteien in unzulässiger Weise.In diesem Sinn führt auch die Beschwerde aus, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG nur gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG eine Berufung nicht zulässig sei, dass es sich aber bei den bekämpften Bescheiden um Entscheidungen über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG handle. Die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide sei daher rechtswidrig; sie verkürze den Instanzenzug der beschwerdeführenden Parteien in unzulässiger Weise.
Richtig ist nach dem oben Gesagten, dass die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die angefochtenen Bescheide eine Berufung nicht zulässig sei, falsch ist. Sie hat aber nicht eine Verkürzung des Instanzenzuges bewirkt; eine unrichtige negative Rechtsmittelbelehrung stellt lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund für den Fall der Versäumung der Rechtsmittelfrist dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 61 Rz 19). Weiters folgt aus der falschen Rechtsmittelbelehrung auch nicht die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels, insbesondere einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 61 Rz 20, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).Richtig ist nach dem oben Gesagten, dass die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die angefochtenen Bescheide eine Berufung nicht zulässig sei, falsch ist. Sie hat aber nicht eine Verkürzung des Instanzenzuges bewirkt; eine unrichtige negative Rechtsmittelbelehrung stellt lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund für den Fall der Versäumung der Rechtsmittelfrist dar vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 61, Rz 19). Weiters folgt aus der falschen Rechtsmittelbelehrung auch nicht die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels, insbesondere einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 61, Rz 20, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
Die Beschwerde war daher zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges unzulässig und sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges unzulässig und sohin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2011
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220265.X00Im RIS seit
20.12.2011Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011