TE Vwgh Erkenntnis 2011/10/13 2011/22/0262

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Index

23/04 Exekutionsordnung;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §252;
ASVG §293;
EO §291a;
NAG 2005 §11 Abs5;
  1. ASVG § 252 heute
  2. ASVG § 252 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 252 gültig von 01.07.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2014
  4. ASVG § 252 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  5. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 252 gültig von 01.09.2002 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  8. ASVG § 252 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 252 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. EO § 291a heute
  2. EO § 291a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291a gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 14. Februar 2008, Zl. 317.743/2- III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, vom 17. Jänner 2007 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, vom 17. Jänner 2007 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, die Zusammenführende im Sinn des § 47 Abs. 3 NAG sei. Von der Mutter werde somit der angestrebte Aufenthaltstitel abgeleitet und es seien "von ihr" eine tragfähige Haftungserklärung sowie ein entsprechender Einkommensnachweis zu erbringen. Die Mutter habe zwar eine Haftungserklärung für fünf Jahre abgegeben, jedoch sei diese weder datiert noch unterschrieben und weder von einem österreichischen Notar noch einem inländischen Gericht beglaubigt. Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sei dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung zu berücksichtigen. Für den Antragsteller müsse, wenn er den Titel "Angehöriger" begehre, ein Betrag von EUR 747,-- "frei" vorhanden sein. Die Mutter beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.497,45 inklusive Sonderzahlungen und einem Pensionsbezug aus Serbien. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage bei diesem monatlichen Nettoeinkommen EUR 966,90. Ohne sonstige Belastungen mit zu berücksichtigen, verblieben daher lediglich EUR 530,55 im Monat, die die Zusammenführende für Unterhaltsleistungen an die Beschwerdeführerin aufbringen könnte. Somit dürfe gemäß § 47 Abs. 3 NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden.Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, die Zusammenführende im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, NAG sei. Von der Mutter werde somit der angestrebte Aufenthaltstitel abgeleitet und es seien "von ihr" eine tragfähige Haftungserklärung sowie ein entsprechender Einkommensnachweis zu erbringen. Die Mutter habe zwar eine Haftungserklärung für fünf Jahre abgegeben, jedoch sei diese weder datiert noch unterschrieben und weder von einem österreichischen Notar noch einem inländischen Gericht beglaubigt. Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sei dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung zu berücksichtigen. Für den Antragsteller müsse, wenn er den Titel "Angehöriger" begehre, ein Betrag von EUR 747,-- "frei" vorhanden sein. Die Mutter beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.497,45 inklusive Sonderzahlungen und einem Pensionsbezug aus Serbien. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage bei diesem monatlichen Nettoeinkommen EUR 966,90. Ohne sonstige Belastungen mit zu berücksichtigen, verblieben daher lediglich EUR 530,55 im Monat, die die Zusammenführende für Unterhaltsleistungen an die Beschwerdeführerin aufbringen könnte. Somit dürfe gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur erforderlichen Unterhaltsberechnung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0632, ausgesprochen, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden ein Unterhalt des Nachziehenden in Höhe des (einfachen) Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 ASVG nachzuweisen ist, wobei dem Zusammenführenden Unterhaltsmittel in Höhe des Existenzminimums, dessen Grundbetrag dem einfachen Richtsatz entspricht, zu verbleiben haben. Es müssen somit Unterhaltsmittel in Höhe des doppelten Ausgleichszulagenrichtsatzes insgesamt zur Verfügung stehen. Fallbezogen wäre diesfalls ein monatliches Nettoeinkommen der Mutter der Beschwerdeführerin von 2 x EUR 747,--, somit EUR 1.494,-Zur erforderlichen Unterhaltsberechnung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0632, ausgesprochen, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden ein Unterhalt des Nachziehenden in Höhe des (einfachen) Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, ASVG nachzuweisen ist, wobei dem Zusammenführenden Unterhaltsmittel in Höhe des Existenzminimums, dessen Grundbetrag dem einfachen Richtsatz entspricht, zu verbleiben haben. Es müssen somit Unterhaltsmittel in Höhe des doppelten Ausgleichszulagenrichtsatzes insgesamt zur Verfügung stehen. Fallbezogen wäre diesfalls ein monatliches Nettoeinkommen der Mutter der Beschwerdeführerin von 2 x EUR 747,--, somit EUR 1.494,-

- zu fordern. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.- zu fordern. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.

Da dem entgegen die belangte Behörde das Nettoeinkommen der Mutter der Beschwerdeführerin von EUR 1.497,45 als nicht ausreichend beurteilte, ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Soweit die belangte Behörde darauf verweist, dass die vorgelegte Haftungserklärung nicht unterschrieben sei, ist dem zu entgegnen, dass dieser Umstand nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und auch im Berufungsverfahren nicht releviert wurde. Indem die belangte Behörde dies als Grund für die Abweisung der Berufung herangezogen hat, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet.

Wegen des vorgehenden Rechtsirrtums war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Bei diesem Ergebnis musste auf die im hg. Beschluss vom 5. Mai 2011, EU 2011/0004 bis 0008, aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen nicht Bedacht genommen werden.Wegen des vorgehenden Rechtsirrtums war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Bei diesem Ergebnis musste auf die im hg. Beschluss vom 5. Mai 2011, EU 2011/0004 bis 0008, aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen nicht Bedacht genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Pauschalbetrag von EUR 1.106,40 die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am 13. Oktober 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011220262.X00

Im RIS seit

15.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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