TE Vwgh Beschluss 2011/10/14 AW 2011/17/0040

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Veröffentlicht am 14.10.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

BVergG 2006 §68 Abs1 Z5;
BVergG 2006 §68;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Dir. R und 2. der X AG, beide vertreten durch C & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 23. August 2011, Zl. UVS-06/FM/9/6220/2010-5, UVS-06/FMV/302/2011, betreffend Übertretung des Pensionskassengesetzes, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/17/0264 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit der oben genannten Beschwerde bekämpfen die Beschwerdeführer die Abweisung ihrer Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des Pensionskassengesetzes. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug über den Erstantragsteller eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 7.000,-- verhängt und die Haftung der Zweitantragstellerin gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe ausgesprochen. 1. Mit der oben genannten Beschwerde bekämpfen die Beschwerdeführer die Abweisung ihrer Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des Pensionskassengesetzes. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug über den Erstantragsteller eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 7.000,-- verhängt und die Haftung der Zweitantragstellerin gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe ausgesprochen.

2. Mit der Beschwerde ist der Antrag beider beschwerdeführenden Parteien verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Begründet ist der Antrag mit Hinweis auf Nachteile für den Erstantragsteller, nämlich dass aus der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine ungerechtfertigte Vorstrafe für den Antragsteller erwachse und dies insofern einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zur Folge hätte, als seine Vertrauenswürdigkeit als Vorstand der Zweitantragstellerin zu Unrecht in Frage stehen würde. Der Reputationsverlust könnte bei dem auf Grund der Finanzkrise sensiblen Markt der Finanzdienstleistungen auch nachteilige Folgen für die Zweitantragstellerin haben. Es könnten sich auch Diskussionen über die vergaberechtliche Zuverlässigkeit der Zweitantragstellerin ergeben. All dies hätte nicht wieder gutzumachende vermögensrechtliche Nachteile nicht nur für den Erstbeschwerdeführer, sondern vor allem auch für die von ihm vertretene Zweitantragstellerin.

Überdies müsste der Erstantragsteller bestehende Veranlagungen vorzeitig auflösen, um die verhängte Strafe bedienen zu können.

4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).

5. Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag, soweit die finanzielle Belastung des Erstantragstellers ins Treffen geführt wird, nicht.

Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Beschwerdeführer nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. Februar 2005, Zl. AW 2005/10/0003, oder vom 22. November 2007, Zl. AW 2007/10/0056, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Abgesehen davon begründen auch etwaige Finanzierungskosten für die Entrichtung der Schuld für sich noch nicht einen unwiederbringlichen Nachteil für den Antragsteller (vgl. zum bloßen Hinweis auf etwaige Zinsverluste die hg. Beschlüsse vom 27. Dezember 2006, Zl. AW 2006/17/0025, und vom 12. März 2007, Zl. AW 2007/17/0008).Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Beschwerdeführer nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 1. Februar 2005, Zl. AW 2005/10/0003, oder vom 22. November 2007, Zl. AW 2007/10/0056, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Abgesehen davon begründen auch etwaige Finanzierungskosten für die Entrichtung der Schuld für sich noch nicht einen unwiederbringlichen Nachteil für den Antragsteller vergleiche zum bloßen Hinweis auf etwaige Zinsverluste die hg. Beschlüsse vom 27. Dezember 2006, Zl. AW 2006/17/0025, und vom 12. März 2007, Zl. AW 2007/17/0008).

6. Soweit in dem Antrag die Folgen des Verlustes an Vertrauenswürdigkeit und Reputation des Erstantragstellers und die daraus zu gewärtigenden Nachteile für die Zweitantragstellerin ins Treffen geführt werden, lassen sich diese Nachteile zwar nicht a priori ausschließen, es wird mit dem Vorbringen jedoch kein unwiederbringlicher Nachteil aufgezeigt und auch nicht dargelegt, inwieweit die befürchteten Nachteile von der formellen Rechtskraft des angefochtenen Bescheids abhingen. Insbesondere sind die Ausführungen zur vergaberechtlichen Zuverlässigkeit im Lichte des § 68 Bundesvergabegesetz, BGBl. I Nr. 17/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010, nicht konkret genug, um einen solchen Nachteil einer Pensionskasse auf Grund einer Übertretung des Pensionskassengesetzes glaubhaft zu machen. So stellt etwa § 68 Abs. 1 Z 5 Bundesvergabegesetz - abgesehen davon, dass er die hier angewendeten Bestimmungen nicht ausdrücklich nennt - nicht auf eine rechtskräftige Bestrafung ab (vgl. zum Begriff der schweren Verfehlung und der "Feststellung" durch den Auftraggeber die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 2010, Zl. 2009/04/0214, und 18. März 2009, Zl. 2007/04/0234, und zur vorfragenweisen Beurteilung durch den Auftraggeber auch ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung durch die zuständige Behörde den hg. Beschluss vom 3. November 2010, Zl. AW 2010/09/0069). 6. Soweit in dem Antrag die Folgen des Verlustes an Vertrauenswürdigkeit und Reputation des Erstantragstellers und die daraus zu gewärtigenden Nachteile für die Zweitantragstellerin ins Treffen geführt werden, lassen sich diese Nachteile zwar nicht a priori ausschließen, es wird mit dem Vorbringen jedoch kein unwiederbringlicher Nachteil aufgezeigt und auch nicht dargelegt, inwieweit die befürchteten Nachteile von der formellen Rechtskraft des angefochtenen Bescheids abhingen. Insbesondere sind die Ausführungen zur vergaberechtlichen Zuverlässigkeit im Lichte des Paragraph 68, Bundesvergabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,, nicht konkret genug, um einen solchen Nachteil einer Pensionskasse auf Grund einer Übertretung des Pensionskassengesetzes glaubhaft zu machen. So stellt etwa Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, Bundesvergabegesetz - abgesehen davon, dass er die hier angewendeten Bestimmungen nicht ausdrücklich nennt - nicht auf eine rechtskräftige Bestrafung ab vergleiche zum Begriff der schweren Verfehlung und der "Feststellung" durch den Auftraggeber die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 2010, Zl. 2009/04/0214, und 18. März 2009, Zl. 2007/04/0234, und zur vorfragenweisen Beurteilung durch den Auftraggeber auch ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung durch die zuständige Behörde den hg. Beschluss vom 3. November 2010, Zl. AW 2010/09/0069).

7. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 14. Oktober 2011

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011170040.A00

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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