TE Vwgh Erkenntnis 2011/10/14 2009/09/0289

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Veröffentlicht am 14.10.2011
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §18 Abs3 idF 2004/I/136;
AuslBG §18 Abs3 Z2 idF 2004/I/136;
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/09/0042 E 31. Mai 2012 2010/09/0096 E 22. März 2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der S-Ges.m.b.H. in Peuerbach, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 22. Oktober 2009, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/126/2009, betreffend Versagung von Anzeigebestätigungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurden zwei Anträge auf Erteilung von Anzeigebestätigungen gemäß § 18 Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) für zwei rumänische Staatsangehörige (T.I. und L.D.U.) abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die beiden Ausländer am 4. Mai 2009, noch bevor der Antrag auf Ausstellung von Anzeigebestätigung gestellt worden sei, im Betrieb der Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen worden seien und zwar bei Reparaturarbeiten an Lkws. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass die beiden Ausländer bei der rumänischen Niederlassung der Beschwerdeführerin beschäftigt seien. Jedoch hätten keine Sozialversicherungsdokumente diesbezüglich vorgelegt werden können. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, die Anzeigebestätigungen für die Absolvierung eines konzerninternen Weiterbildungsprogramms einsetzen zu wollen. Jedoch stelle die belangte Behörde fest, dass die im Ausbildungsprogramm genannten Ausbildungsmaßnahmen (Einführung in die Eigenwerkstätte, digitaler Tachograf, Tachoscheiben, Serviceintervalle, Ladungsgerät, Obu-Gerät, GO-Box, Fahrzeugbuch von Auflieger und Zugmaschine, Fahrzeugmappe, konkretes Ausfüllen des Unfall-, Material- und Reparaturmerkblattes) jedenfalls einen Wissensstand darstellten, der bei einem qualifizierten (auch bei einem durchschnittlichen) Lkw-Fahrer bereits vorhanden sein müsse und dass das von der Beschwerdeführerin dargestellte Aus- und Weiterbildungsprogramm auf Grund seines Inhaltes kein qualifiziertes Aus- und Weiterbildungsprogramm darstelle, weil es lediglich Grundkenntnisse vermittle. Lkw-Fahrer, welche über dieses Grundwissen nicht verfügten, seien keinesfalls qualifizierte Lkw-Fahrer. Aus dem Zusammenhang mit der Betretung der beiden Ausländer und der Stellung des vorliegenden Antrages ergebe sich auch, dass von Anfang an keine konzerninterne Aus- und Weiterbildung geplant gewesen sei, sondern dass die beiden Ausländer in der Eigenwerkstatt der Beschwerdeführerin für Reparaturarbeiten an Lkws eingesetzt worden seien, in der Hoffnung, dass die unerlaubte Ausländerbeschäftigung unbemerkt bleiben würde. Weil die Beschwerdeführerin bereits zahlreiche Anträge auf verschiedene Bewilligungen nach dem AuslBG gestellt habe, könne sie sich auch nicht auf Unwissenheit berufen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2009 ausgeführt habe, dass die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes in ihrem Headquarter ohne die Genehmigung der Anzeigebestätigungen für die Aus- und Weiterbildung nicht mehr möglich sei, so sei dies ein weiteres Indiz dafür, dass in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis vorliege. § 18 Abs. 3 Z. 3 AuslBG sei vom Gesetzgeber nicht eingeführt worden, um einen dringenden Arbeitskräftebedarf zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes abzudecken, sondern es sei der Zweck ausschließlich der, dass von ausländischen Konzernunternehmen ins Headquarter entsandten qualifizierten Arbeitskräften die Aus- und Weiterbildung ermöglicht werde.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurden zwei Anträge auf Erteilung von Anzeigebestätigungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) für zwei rumänische Staatsangehörige (T.I. und L.D.U.) abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die beiden Ausländer am 4. Mai 2009, noch bevor der Antrag auf Ausstellung von Anzeigebestätigung gestellt worden sei, im Betrieb der Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen worden seien und zwar bei Reparaturarbeiten an Lkws. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass die beiden Ausländer bei der rumänischen Niederlassung der Beschwerdeführerin beschäftigt seien. Jedoch hätten keine Sozialversicherungsdokumente diesbezüglich vorgelegt werden können. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, die Anzeigebestätigungen für die Absolvierung eines konzerninternen Weiterbildungsprogramms einsetzen zu wollen. Jedoch stelle die belangte Behörde fest, dass die im Ausbildungsprogramm genannten Ausbildungsmaßnahmen (Einführung in die Eigenwerkstätte, digitaler Tachograf, Tachoscheiben, Serviceintervalle, Ladungsgerät, Obu-Gerät, GO-Box, Fahrzeugbuch von Auflieger und Zugmaschine, Fahrzeugmappe, konkretes Ausfüllen des Unfall-, Material- und Reparaturmerkblattes) jedenfalls einen Wissensstand darstellten, der bei einem qualifizierten (auch bei einem durchschnittlichen) Lkw-Fahrer bereits vorhanden sein müsse und dass das von der Beschwerdeführerin dargestellte Aus- und Weiterbildungsprogramm auf Grund seines Inhaltes kein qualifiziertes Aus- und Weiterbildungsprogramm darstelle, weil es lediglich Grundkenntnisse vermittle. Lkw-Fahrer, welche über dieses Grundwissen nicht verfügten, seien keinesfalls qualifizierte Lkw-Fahrer. Aus dem Zusammenhang mit der Betretung der beiden Ausländer und der Stellung des vorliegenden Antrages ergebe sich auch, dass von Anfang an keine konzerninterne Aus- und Weiterbildung geplant gewesen sei, sondern dass die beiden Ausländer in der Eigenwerkstatt der Beschwerdeführerin für Reparaturarbeiten an Lkws eingesetzt worden seien, in der Hoffnung, dass die unerlaubte Ausländerbeschäftigung unbemerkt bleiben würde. Weil die Beschwerdeführerin bereits zahlreiche Anträge auf verschiedene Bewilligungen nach dem AuslBG gestellt habe, könne sie sich auch nicht auf Unwissenheit berufen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2009 ausgeführt habe, dass die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes in ihrem Headquarter ohne die Genehmigung der Anzeigebestätigungen für die Aus- und Weiterbildung nicht mehr möglich sei, so sei dies ein weiteres Indiz dafür, dass in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis vorliege. Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, AuslBG sei vom Gesetzgeber nicht eingeführt worden, um einen dringenden Arbeitskräftebedarf zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes abzudecken, sondern es sei der Zweck ausschließlich der, dass von ausländischen Konzernunternehmen ins Headquarter entsandten qualifizierten Arbeitskräften die Aus- und Weiterbildung ermöglicht werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 18 Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 136/2004, lautet: Paragraph 18, Absatz 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, lautet:

     "(3) Für Ausländer, die

     1.        von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines

Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen

Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen

Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet oder

     2.        im Rahmen eines international tätigen Konzerns auf

Basis eines qualifizierten konzerninternen Aus- und Weiterbildungsprogramms von einem ausländischen Konzernunternehmen nicht länger als 50 Wochen in das Headquarter im Bundesgebiet

entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes (Z 1) bzw. vom Headquarter (Z 2) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms bzw. des Aus- und Weiterbildungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung bzw. Ausbildung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die Einschulung bzw. Aus- und Weiterbildung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden." entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes (Ziffer eins,) bzw. vom Headquarter (Ziffer 2,) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms bzw. des Aus- und Weiterbildungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung bzw. Ausbildung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die Einschulung bzw. Aus- und Weiterbildung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden."

Die Regierungsvorlage enthält folgende Erläuterungen zu dieser Bestimmung:

"Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist, die Rahmenbedingungen für die Ansiedelung von Headquarters internationaler Konzerne noch weiter zu verbessern. Dementsprechend sollen neben den bereits bestehenden Ausnahme- und Sonderregelungen für die Zulassung besonderer Führungskräfte (Top-Manager), internationaler Forscher und qualifizierter Schlüsselkräfte (§ 1 Abs. 2 lit. f; § 12) und ergänzend zur bereits bestehenden Möglichkeit der bewilligungsfreien Einschulung von Arbeitskräften im Rahmen von Joint Ventures auch die Entsendung von qualifizierten Arbeitskräften zur Aus- und Weiterbildung innerhalb internationaler Konzerne erleichtert werden. Qualifizierte Mitarbeiter der einzelnen Konzernunternehmen sollen künftig bis zu 50 Wochen bewilligungsfrei zur Aus- und Weiterbildung in das Headquarter entsandt werden können. Die Ausbildungsmaßnahme ist dem Arbeitsmarktservice lediglich anzuzeigen und wird von diesem bei Nachweis eines entsprechenden Ausbildungsprogramms bestätigt. International tätige Konzerne im Sinne dieser Regelung sind zu wirtschaftlichen Zwecken zusammengefasste selbständige Unternehmen mit dem Headquarter (der Konzernzentrale) in Österreich und Standorten in mindestens zwei weiteren Ländern." (649 BlgNR, 22. GP, 24)"Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist, die Rahmenbedingungen für die Ansiedelung von Headquarters internationaler Konzerne noch weiter zu verbessern. Dementsprechend sollen neben den bereits bestehenden Ausnahme- und Sonderregelungen für die Zulassung besonderer Führungskräfte (Top-Manager), internationaler Forscher und qualifizierter Schlüsselkräfte (Paragraph eins, Absatz 2, Litera f,; Paragraph 12,) und ergänzend zur bereits bestehenden Möglichkeit der bewilligungsfreien Einschulung von Arbeitskräften im Rahmen von Joint Ventures auch die Entsendung von qualifizierten Arbeitskräften zur Aus- und Weiterbildung innerhalb internationaler Konzerne erleichtert werden. Qualifizierte Mitarbeiter der einzelnen Konzernunternehmen sollen künftig bis zu 50 Wochen bewilligungsfrei zur Aus- und Weiterbildung in das Headquarter entsandt werden können. Die Ausbildungsmaßnahme ist dem Arbeitsmarktservice lediglich anzuzeigen und wird von diesem bei Nachweis eines entsprechenden Ausbildungsprogramms bestätigt. International tätige Konzerne im Sinne dieser Regelung sind zu wirtschaftlichen Zwecken zusammengefasste selbständige Unternehmen mit dem Headquarter (der Konzernzentrale) in Österreich und Standorten in mindestens zwei weiteren Ländern." (649 BlgNR, 22. GP, 24)

Die beschwerdeführende Partei hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil in § 18 Abs. 3 Z. 2 AuslBG eindeutig die Rede von einer qualifizierten Aus- und Weiterbildung sei, nicht aber verlangt werde, dass der Arbeitnehmer schon vorher qualifiziert sein müsse. Die im Ausbildungsprogramm genannten Ausbildungsmaßnahmen hätten daher als qualifiziertes Aus- und Weiterbildungsprogramm gewertet und die Anzeigebestätigungen erteilt werden müssen.Die beschwerdeführende Partei hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil in Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, AuslBG eindeutig die Rede von einer qualifizierten Aus- und Weiterbildung sei, nicht aber verlangt werde, dass der Arbeitnehmer schon vorher qualifiziert sein müsse. Die im Ausbildungsprogramm genannten Ausbildungsmaßnahmen hätten daher als qualifiziertes Aus- und Weiterbildungsprogramm gewertet und die Anzeigebestätigungen erteilt werden müssen.

Mit diesem Einwand zeigt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Beschwerdeführerin tritt nämlich der Feststellung der belangten Behörde, dass die beiden Arbeitskräfte bereits vor Stellung des Antrages in ihrem Unternehmen mit Reparaturarbeiten an Lkws beschäftigt worden seien, und dass die Stellung der vorliegenden Anträge daher der Legalisierung dieser Tätigkeit dienten, nicht entgegen. Auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Schulungsprogramm bzw. Aus- und Weiterbildungsprogramm nicht als ein Aus- und Weiterbildungsprogramm im Sinne des § 18 Abs. 3 Z. 2 AuslBG gewertet werden kann, weil es sich hier nicht um ein ausreichend "qualifiziertes" Programm handelt, kann im vorliegenden Fall nicht als unzutreffend erachtet werden. Die belangte Behörde hat nämlich auf schlüssige Weise und letztlich auch von der Beschwerdeführerin unwidersprochen ausgeführt, dass es sich dabei um Ausbildungsmaßnahmen handelt, die zum durchschnittlichen Wissensstand eines Lkw-Fahrers gehören.Mit diesem Einwand zeigt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Beschwerdeführerin tritt nämlich der Feststellung der belangten Behörde, dass die beiden Arbeitskräfte bereits vor Stellung des Antrages in ihrem Unternehmen mit Reparaturarbeiten an Lkws beschäftigt worden seien, und dass die Stellung der vorliegenden Anträge daher der Legalisierung dieser Tätigkeit dienten, nicht entgegen. Auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Schulungsprogramm bzw. Aus- und Weiterbildungsprogramm nicht als ein Aus- und Weiterbildungsprogramm im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, AuslBG gewertet werden kann, weil es sich hier nicht um ein ausreichend "qualifiziertes" Programm handelt, kann im vorliegenden Fall nicht als unzutreffend erachtet werden. Die belangte Behörde hat nämlich auf schlüssige Weise und letztlich auch von der Beschwerdeführerin unwidersprochen ausgeführt, dass es sich dabei um Ausbildungsmaßnahmen handelt, die zum durchschnittlichen Wissensstand eines Lkw-Fahrers gehören.

Die beschwerdeführende Partei wurde daher durch die Versagung der gegenständlichen Anzeigebestätigungen in ihren subjektivöffentlichen Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Die beschwerdeführende Partei wurde daher durch die Versagung der gegenständlichen Anzeigebestätigungen in ihren subjektivöffentlichen Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. Oktober 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090289.X00

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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