TE Vwgh Erkenntnis 2011/10/14 2009/09/0256

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Veröffentlicht am 14.10.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1152;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §29;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VStG §51 Abs7 idF 1998/I/158;
VwRallg;
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 29 heute
  2. AuslBG § 29 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  3. AuslBG § 29 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des Z T in B, vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in 2410 Hainburg, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18. September 2009, Zl. Senat-BL-07- 2022, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien:

Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 28. April 2007 in L. als Arbeitgeber entgegen § 3 AuslBG drei namentlich genannte ungarische Staatsangehörige beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt gewesen seien. Er werde deswegen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG mit einer Geldstrafe in Höhe von je EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden) bestraft.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 28. April 2007 in L. als Arbeitgeber entgegen Paragraph 3, AuslBG drei namentlich genannte ungarische Staatsangehörige beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt gewesen seien. Er werde deswegen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG mit einer Geldstrafe in Höhe von je EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden) bestraft.

Der Beschwerdeführer sei Eigentümer eines Einfamilienhauses in L. Für die an diesem Haus am 28. April 2007 geplanten Verputzarbeiten habe ein Cousin kurzfristig krankheitsbedingt als Helfer abgesagt. Auch ein Nachbar sei an diesem Tag auf Grund eines Auslandsaufenthaltes nicht zur Verfügung gestanden. Daraufhin habe sich ein Arbeitskollege der Ehefrau des Beschwerdeführers, L C., bereit erklärt, bei den anstehenden Arbeiten zu helfen. Dieser sei im Besitz eines Befreiungsscheins gewesen und habe die drei genannten ungarischen Staatsangehörigen als Arbeiter für den am 28. April 2007 "organisiert". Diese seien nicht im Besitz der erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen gewesen.

Die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter bilde typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses. Gefälligkeitsdienste, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet worden seien, würden lediglich dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG fallen, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch auf Grund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht würden. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten. Der Umstand, dass es sich bei den Arbeitern um Bekannte des damaligen Arbeitskollegen seiner Ehefrau gehandelt habe, stelle kein solches Naheverhältnis dar. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass drei dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau völlig fremde Personen, die an seinem Haus mehrere Stunden Arbeitsleistungen erbrächten, dafür nicht auch eine entsprechende Gegenleistung erwarten würden. Detaillierte Feststellungen zur Entgeltlichkeit würden sich erübrigen, weil ein Anspruch auf das Entgelt ausreiche, um vom Vorliegen einer Beschäftigung der drei Ausländer ausgehen zu können. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.Die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter bilde typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses. Gefälligkeitsdienste, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet worden seien, würden lediglich dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG fallen, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch auf Grund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht würden. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten. Der Umstand, dass es sich bei den Arbeitern um Bekannte des damaligen Arbeitskollegen seiner Ehefrau gehandelt habe, stelle kein solches Naheverhältnis dar. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass drei dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau völlig fremde Personen, die an seinem Haus mehrere Stunden Arbeitsleistungen erbrächten, dafür nicht auch eine entsprechende Gegenleistung erwarten würden. Detaillierte Feststellungen zur Entgeltlichkeit würden sich erübrigen, weil ein Anspruch auf das Entgelt ausreiche, um vom Vorliegen einer Beschäftigung der drei Ausländer ausgehen zu können. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend und unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Bauhilfsarbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne näher Untersuchung entgegenstehen. Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob der verwendete Ausländer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanbote nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen angenommen werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2011, Zl. 2009/09/0058).Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend und unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Bauhilfsarbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne näher Untersuchung entgegenstehen. Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob der verwendete Ausländer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanbote nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen angenommen werden konnte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2011, Zl. 2009/09/0058).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei den Bauhilfsarbeiten um "Gefälligkeitsdienste" gehandelt habe, die nicht unter den § 2 Abs. 2 AuslBG fallen würden. Er habe vorgebracht, dass L C. seine Hilfe angeboten und Freunde mitgebracht habe. "Dass es hier natürlich kein Naheverhältnis zwischen allen anwesenden Personen gibt, ist aber auch im Bereich des Logischen."Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei den Bauhilfsarbeiten um "Gefälligkeitsdienste" gehandelt habe, die nicht unter den Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG fallen würden. Er habe vorgebracht, dass L C. seine Hilfe angeboten und Freunde mitgebracht habe. "Dass es hier natürlich kein Naheverhältnis zwischen allen anwesenden Personen gibt, ist aber auch im Bereich des Logischen."

Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Beschwerdeführer hat keinerlei familiäre, freundschaftliche oder nachbarschaftliche Bindungen zu den auf seiner Baustelle tätigen ungarischen Staatsangehörigen geltend gemacht. Er hat auch nicht vorgebracht, mit den ungarischen Arbeitnehmern besondere und nach der Lebenserfahrung nachvollziehbare Vereinbarungen über das Entgelt getroffen zu haben, sondern lediglich darauf verwiesen, L C. habe dafür sorgen wollen, dass die ungarischen Staatsangehörigen "gratis helfen".

Im Zweifel (in Ermangelung einer Vereinbarung) gilt ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB). Ob der Beschwerdeführer ein den verwendeten Ausländern demnach zustehendes Entgelt (vgl. auch § 29 AuslBG) tatsächlich geleistet hat oder nicht, braucht nicht untersucht zu werden. Eine Nichtzahlung bedeutet jedenfalls nicht, dass die verwendeten Arbeitskräfte unentgeltlich verwendet bzw. nicht iSd § 2 Abs. 2 AuslBG beschäftigt worden seien. Im Übrigen wäre es auch im Falle einer Zurverfügungstellung von Arbeitskräften durch L C. unerheblich, ob der Beschäftiger (Beschwerdeführer) mit dem Verleiher (L C.) Unentgeltlichkeit der Überlassung vereinbart hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/09/0197, mwN). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel wegen unerledigter Beweisanträge liegen nicht vor, weil die von ihm genannten Beweisthemen (soweit es sich nicht um einen Beweis nicht zugängliche rechtliche Subsumtionen handelt) für das vorliegende Verfahren unerheblich sind.Im Zweifel (in Ermangelung einer Vereinbarung) gilt ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (Paragraph 1152, ABGB). Ob der Beschwerdeführer ein den verwendeten Ausländern demnach zustehendes Entgelt vergleiche , auch Paragraph 29, AuslBG) tatsächlich geleistet hat oder nicht, braucht nicht untersucht zu werden. Eine Nichtzahlung bedeutet jedenfalls nicht, dass die verwendeten Arbeitskräfte unentgeltlich verwendet bzw. nicht iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG beschäftigt worden seien. Im Übrigen wäre es auch im Falle einer Zurverfügungstellung von Arbeitskräften durch L C. unerheblich, ob der Beschäftiger (Beschwerdeführer) mit dem Verleiher (L C.) Unentgeltlichkeit der Überlassung vereinbart hätte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/09/0197, mwN). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel wegen unerledigter Beweisanträge liegen nicht vor, weil die von ihm genannten Beweisthemen (soweit es sich nicht um einen Beweis nicht zugängliche rechtliche Subsumtionen handelt) für das vorliegende Verfahren unerheblich sind.

Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, er habe die Berufung am 7. November 2007 eingebracht. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er erst nach der im § 51 Abs. 7 VStG normierten Frist erlassen worden sei.Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, er habe die Berufung am 7. November 2007 eingebracht. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er erst nach der im Paragraph 51, Absatz 7, VStG normierten Frist erlassen worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," im § 51 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben hat. Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft tritt, sowie des Weiteren, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der 15- monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," im Paragraph 51, Absatz 7, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, als verfassungswidrig aufgehoben hat. Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft tritt, sowie des Weiteren, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der 15- monatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.

Durch Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 11. November 2009 beim Verwaltungsgerichtshof ist diese seit diesem Zeitpunkt beim Gerichtshof anhängig. Der Beschwerdefall ist daher kein Anlassfall im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. November 2008, G 86, 87/08. Ebenso folgt daraus, dass im Beschwerdefall noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden ist; eine neuerliche Anfechtung der erwähnten Wortfolge des § 51 Abs. 7 VStG 1991 ist nicht zulässig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. April 2009, Zl. 2009/09/0059, mwN).Durch Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 11. November 2009 beim Verwaltungsgerichtshof ist diese seit diesem Zeitpunkt beim Gerichtshof anhängig. Der Beschwerdefall ist daher kein Anlassfall im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. November 2008, G 86, 87/08. Ebenso folgt daraus, dass im Beschwerdefall noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden ist; eine neuerliche Anfechtung der erwähnten Wortfolge des Paragraph 51, Absatz 7, VStG 1991 ist nicht zulässig vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 23. April 2009, Zl. 2009/09/0059, mwN).

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan.Der Anforderung des Artikel 6, EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan.

Wien, am 14. Oktober 2011

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090256.X00

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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