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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des NS in R, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. Mai 2009, Zl. VwSen-251421/61/Kü/Ba, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0360, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Strafbescheid vom 27. März 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben hat, weil der Bescheid in Ansehung der Bezeichnung des Beginns der Tatzeit mit den Worten "1 Woche (bzw. 2 Monate bzw. 3 Monate), zumindest bis 19.9.2004" der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG nicht gerecht geworden sei. Unbedenklich sei diese Formulierung nur hinsichtlich des Endes der Tatzeit gewesen.Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0360, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Strafbescheid vom 27. März 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben hat, weil der Bescheid in Ansehung der Bezeichnung des Beginns der Tatzeit mit den Worten "1 Woche (bzw. 2 Monate bzw. 3 Monate), zumindest bis 19.9.2004" der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht gerecht geworden sei. Unbedenklich sei diese Formulierung nur hinsichtlich des Endes der Tatzeit gewesen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Ersatzbescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH mit Sitz in F zu verantworten, dass diese Gesellschaft vier näher bezeichnete ausländische Staatsangehörige "als Prostituierte am 19.9.2004" (dem Tag der Kontrolle) in dem von der Gesellschaft betriebenen Nachtclub beschäftigt habe, obwohl sie nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkräfte oder eine Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und diese Ausländerinnen auch nicht im Besitz einer für diese Tätigkeit gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines oder einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gewesen sei oder sie den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besessen hätten.
Wegen vierfacher Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurden über den Beschwerdeführer in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-Wegen vierfacher Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurden über den Beschwerdeführer in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-
-, und für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 34 Stunden verhängt.
Gegen diesen Ersatzbescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. September 2009, B 750/09-4, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift erwogen hat:
Der Verwaltungsgerichtshof ist iSd § 63 Abs. 1 VwGG an die im Vorerkenntnis Zl. 2007/09/0360 dargelegte Rechtsanschauung, wonach die Tätigkeit der Ausländerinnen eine Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG darstellte, gebunden. Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0323, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof ist iSd Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die im Vorerkenntnis Zl. 2007/09/0360 dargelegte Rechtsanschauung, wonach die Tätigkeit der Ausländerinnen eine Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG darstellte, gebunden. Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0323, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 14. Oktober 2011
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090246.X00Im RIS seit
23.11.2011Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011