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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BauKG 1999 §6 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. November 2010, Zlen. UVS- 07/S/4/5215/2010-27 und UVS-07/SV/4/5297/2010, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit der Verletzung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Mitbeteiligter: W G in W, vertreten durch die Singer Fössl Rechtsanwälte OG, Prinz-Eugen-Straße 30, 1040 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Juni 2009 (hinterlegt mit Beginn der Abholfrist am 30. Juni 2009) hat der Magistrat der Stadt Wien dem Mitbeteiligten die Möglichkeit gegeben, sich zum Vorwurf der Begehung folgender Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen: Er habe es einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 14. Mai 2009 zufolge als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der T GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in 1120 Wien, am 16. April 2009 in 2301 Franzensdorf gegen § 7 Abs. 1 BauKG, § 7 Abs. 7 BauKG und § 6 Abs. 5 BauKG verstoßen habe, als er 1. nicht dafür Sorge getragen habe, dass vor Eröffnung der Baustelle der erforderliche Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 BauKG erstellt worden sei, 2. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 BauKG den auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmern der Unternehmen T, S, D und P nicht zugänglich gewesen sei und 3. die gemäß § 6 BauKG erforderliche Vorankündigung an der Fensterscheibe des Aufenthaltscontainers der Arbeitnehmer befestigt gewesen sei; diese sei nicht an erfolgte Änderungen angepasst worden; als beauftragte Unternehmen seien lediglich die Unternehmen JT und TU angegeben gewesen, obwohl auch die Unternehmen T, S, D und P auf der Baustelle beschäftigt gewesen seien.Mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Juni 2009 (hinterlegt mit Beginn der Abholfrist am 30. Juni 2009) hat der Magistrat der Stadt Wien dem Mitbeteiligten die Möglichkeit gegeben, sich zum Vorwurf der Begehung folgender Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen: Er habe es einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 14. Mai 2009 zufolge als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der T GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in 1120 Wien, am 16. April 2009 in 2301 Franzensdorf gegen Paragraph 7, Absatz eins, BauKG, Paragraph 7, Absatz 7, BauKG und Paragraph 6, Absatz 5, BauKG verstoßen habe, als er 1. nicht dafür Sorge getragen habe, dass vor Eröffnung der Baustelle der erforderliche Gesundheitsschutzplan gemäß Paragraph 7, BauKG erstellt worden sei, 2. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß Paragraph 7, BauKG den auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmern der Unternehmen T, S, D und P nicht zugänglich gewesen sei und 3. die gemäß Paragraph 6, BauKG erforderliche Vorankündigung an der Fensterscheibe des Aufenthaltscontainers der Arbeitnehmer befestigt gewesen sei; diese sei nicht an erfolgte Änderungen angepasst worden; als beauftragte Unternehmen seien lediglich die Unternehmen JT und TU angegeben gewesen, obwohl auch die Unternehmen T, S, D und P auf der Baustelle beschäftigt gewesen seien.
Vorgeworfen wurden dem Mitbeteiligten Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 7 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG, zu 2. nach § 7 Abs. 7 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG und zu 3. nach § 6 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG.Vorgeworfen wurden dem Mitbeteiligten Verwaltungsübertretungen zu 1. nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, BauKG, zu 2. nach Paragraph 7, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, BauKG und zu 3. nach Paragraph 6, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, BauKG.
Mit Straferkenntnis vom 6. Mai 2010 hat der Magistrat der Stadt Wien dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe unter den in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten Voraussetzungen gegen § 7 Abs. 7 BauKG und § 6 Abs. 5 BauKG verstoßen, indem 1. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 Abs. 6 BauKG nicht den auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer der Unternehmen T, S, D und P zugänglich gewesen sei und 2. die gemäß § 6 Abs. 1 BauKG erforderliche Vorankündigung an der Fensterscheibe des Aufenthaltscontainers der Arbeitnehmer befestigt gewesen sei; diese sei nicht an erfolgte Änderungen angepasst gewesen; als beauftragte Unternehmen seien lediglich die Unternehmen JT und TU angegeben, obwohl auch die Unternehmen T, S, D und P auf der Baustelle beschäftigt gewesen seien. Das Unterlassen der Erstellung des erforderlichen Gesundheitsschutzplanes vor Eröffnung der Baustelle gemäß § 7 Abs. 1 BauKG (Punkt 1. der Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde dem Mitbeteiligten nicht mehr vorgeworfen.Mit Straferkenntnis vom 6. Mai 2010 hat der Magistrat der Stadt Wien dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe unter den in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten Voraussetzungen gegen Paragraph 7, Absatz 7, BauKG und Paragraph 6, Absatz 5, BauKG verstoßen, indem 1. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß Paragraph 7, Absatz 6, BauKG nicht den auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer der Unternehmen T, S, D und P zugänglich gewesen sei und 2. die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BauKG erforderliche Vorankündigung an der Fensterscheibe des Aufenthaltscontainers der Arbeitnehmer befestigt gewesen sei; diese sei nicht an erfolgte Änderungen angepasst gewesen; als beauftragte Unternehmen seien lediglich die Unternehmen JT und TU angegeben, obwohl auch die Unternehmen T, S, D und P auf der Baustelle beschäftigt gewesen seien. Das Unterlassen der Erstellung des erforderlichen Gesundheitsschutzplanes vor Eröffnung der Baustelle gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BauKG (Punkt 1. der Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde dem Mitbeteiligten nicht mehr vorgeworfen.
Der Mitbeteiligte habe dadurch zu 1. § 7 Abs. 7 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG und zu 2. § 6 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von je EUR 1.400,-- (Gesamtersatzfreiheitsstrafe 19 Tage und zehn Stunden) verhängt wurde. Zudem wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der T GmbH für die mit diesem Bescheid über den Mitbeteiligten verhängte Geldstrafe von insgesamt EUR 2.800,-- und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand ausgesprochen.Der Mitbeteiligte habe dadurch zu 1. Paragraph 7, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, BauKG und zu 2. Paragraph 6, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, BauKG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von je EUR 1.400,-- (Gesamtersatzfreiheitsstrafe 19 Tage und zehn Stunden) verhängt wurde. Zudem wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der T GmbH für die mit diesem Bescheid über den Mitbeteiligten verhängte Geldstrafe von insgesamt EUR 2.800,-- und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand ausgesprochen.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachten der Mitbeteiligte und die T GmbH unter anderem vor, Voraussetzung für eine Bestrafung dafür, dass eine Vorankündigung nicht an erfolgte Änderungen angepasst und ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht zugänglich sei, sei jedenfalls das Tatbestandsmerkmal, dass überhaupt eine Vorankündigung erforderlich sei. Diese in § 6 Abs. 1 BauKG geregelten Voraussetzungen für eine Vorankündigung seien dem Mitbeteiligten nicht vorgehalten worden, sodass innerhalb der in § 31 Abs. 2 VStG normierten Frist keine hinreichende Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Es sei daher Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei.In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachten der Mitbeteiligte und die T GmbH unter anderem vor, Voraussetzung für eine Bestrafung dafür, dass eine Vorankündigung nicht an erfolgte Änderungen angepasst und ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht zugänglich sei, sei jedenfalls das Tatbestandsmerkmal, dass überhaupt eine Vorankündigung erforderlich sei. Diese in Paragraph 6, Absatz eins, BauKG geregelten Voraussetzungen für eine Vorankündigung seien dem Mitbeteiligten nicht vorgehalten worden, sodass innerhalb der in Paragraph 31, Absatz 2, VStG normierten Frist keine hinreichende Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Es sei daher Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten und der T GmbH gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben, das Straferkenntnis vom 6. Mai 2010 behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. Zudem hat sie ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten habe.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten und der T GmbH gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben, das Straferkenntnis vom 6. Mai 2010 behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. Zudem hat sie ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 65, VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten habe.
In der Begründung folgte die belangte Behörde im Wesentlichen den vom Mitbeteiligten in der Berufung vorgetragenen Argumenten und führte aus, die Verpflichtung, eine Vorankündigung an Änderungen anzupassen, könne nur dann bestehen, wenn überhaupt eine Vorankündigung zu erstellen sei. Im Rahmen einer Verfolgungshandlung seien daher die Voraussetzungen, unter denen eine Vorankündigung zu erfolgen habe, festzuhalten. Dem Mitbeteiligten sei dies während der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten worden. Auch die Beantwortung der Frage, ob ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan überhaupt zu erstellen und zugänglich zu machen sei, sei davon abhängig, ob eine Vorankündigung erforderlich sei. Hinsichtlich dieses Vorwurfs sei mittlerweile ebenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Umfang der Baustelle sei weder in der Anzeige vom 14. Mai 2009 noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Juni 2009 enthalten. Auch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist sei keine andere entsprechende Verfolgungshandlung vorgenommen worden. Somit sei im Beschwerdefall gemäß § 31 Abs. 2 VStG Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen gewesen sei.In der Begründung folgte die belangte Behörde im Wesentlichen den vom Mitbeteiligten in der Berufung vorgetragenen Argumenten und führte aus, die Verpflichtung, eine Vorankündigung an Änderungen anzupassen, könne nur dann bestehen, wenn überhaupt eine Vorankündigung zu erstellen sei. Im Rahmen einer Verfolgungshandlung seien daher die Voraussetzungen, unter denen eine Vorankündigung zu erfolgen habe, festzuhalten. Dem Mitbeteiligten sei dies während der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten worden. Auch die Beantwortung der Frage, ob ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan überhaupt zu erstellen und zugänglich zu machen sei, sei davon abhängig, ob eine Vorankündigung erforderlich sei. Hinsichtlich dieses Vorwurfs sei mittlerweile ebenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Umfang der Baustelle sei weder in der Anzeige vom 14. Mai 2009 noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Juni 2009 enthalten. Auch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist sei keine andere entsprechende Verfolgungshandlung vorgenommen worden. Somit sei im Beschwerdefall gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, auf die Erstattung einer Gegenschrift hat sie verzichtet.
Der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Folgende Bestimmungen des BauKG sind im Beschwerdefall von
Bedeutung:
"§ 6. (1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich
1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
…
…
§ 7. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.Paragraph 7, (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß Paragraph 6, erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
…
…
§ 10. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 EUR bis 7 260 EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 EUR bis 14 530 EUR zu bestrafen ist, begeht, werParagraph 10, (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 EUR bis 7 260 EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 EUR bis 14 530 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer
1. als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt, …" 1. als Bauherr die Verpflichtungen nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes verletzt, …"
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist. Nach Abs. 2 leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate und ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist. Nach Absatz 2, leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate und ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Die belangte Behörde begründete die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen mit dem Argument, dem Mitbeteiligten seien während der Verfolgungsverjährungsfrist die Voraussetzungen, unter denen eine Vorankündigung zu erstellen sei (§ 6 Abs. 1 BauKG), nicht im Rahmen einer Verfolgungshandlung vorgehalten worden. Das dem Mitbeteiligten angelastete Unterlassen der Anpassung der Vorankündigung an Änderungen (§ 6 Abs. 5 BauKG) und der Zugänglichmachung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (§ 7 Abs. 7 BauKG) setze nämlich die Verpflichtung voraus, eine Vorankündigung zu erstellen.Die belangte Behörde begründete die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen mit dem Argument, dem Mitbeteiligten seien während der Verfolgungsverjährungsfrist die Voraussetzungen, unter denen eine Vorankündigung zu erstellen sei (Paragraph 6, Absatz eins, BauKG), nicht im Rahmen einer Verfolgungshandlung vorgehalten worden. Das dem Mitbeteiligten angelastete Unterlassen der Anpassung der Vorankündigung an Änderungen (Paragraph 6, Absatz 5, BauKG) und der Zugänglichmachung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (Paragraph 7, Absatz 7, BauKG) setze nämlich die Verpflichtung voraus, eine Vorankündigung zu erstellen.
Der beschwerdeführende Bundesminister hält dieser Rechtsansicht in der Beschwerde entgegen, es handle sich bei den in § 6 Abs. 1 BauKG und § 7 Abs. 1 BauKG genannten Voraussetzungen nicht um Tatbestandsmerkmale der Übertretungen nach § 6 Abs. 5 BauKG und nach § 7 Abs. 7 BauKG, sondern um Vorfragen bzw. um Elemente eines Vorfragentatbestands. Auf solche muss sich eine Verfolgungshandlung jedoch nicht beziehen. Zudem sei der Mitbeteiligte durch die konkrete Verfolgungshandlung in die Lage versetzt worden, auf den konkreten Tatvorwurf zu reagieren. Die belangte Behörde hätte daher das Verwaltungsstrafverfahren nicht gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einstellen dürfen.Der beschwerdeführende Bundesminister hält dieser Rechtsansicht in der Beschwerde entgegen, es handle sich bei den in Paragraph 6, Absatz eins, BauKG und Paragraph 7, Absatz eins, BauKG genannten Voraussetzungen nicht um Tatbestandsmerkmale der Übertretungen nach Paragraph 6, Absatz 5, BauKG und nach Paragraph 7, Absatz 7, BauKG, sondern um Vorfragen bzw. um Elemente eines Vorfragentatbestands. Auf solche muss sich eine Verfolgungshandlung jedoch nicht beziehen. Zudem sei der Mitbeteiligte durch die konkrete Verfolgungshandlung in die Lage versetzt worden, auf den konkreten Tatvorwurf zu reagieren. Die belangte Behörde hätte daher das Verwaltungsstrafverfahren nicht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einstellen dürfen.
Der Mitbeteiligte hat auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestritten, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erstellung einer Vorankündigung gemäß § 6 Abs. 1 BauKG vorgelegen sind und eine solche auch erstellt worden ist. In der innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG dem Mitbeteiligten zugekommenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Juni 2009 wurde ihm - hier noch relevant - vorgeworfen, der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 BauKG sei den auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmern der Unternehmen T, S, D und P nicht zugänglich gewesen und die gemäß § 6 BauKG erforderliche Vorankündigung sei nicht an erfolgte Änderungen angepasst worden.Der Mitbeteiligte hat auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestritten, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erstellung einer Vorankündigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BauKG vorgelegen sind und eine solche auch erstellt worden ist. In der innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG dem Mitbeteiligten zugekommenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Juni 2009 wurde ihm - hier noch relevant - vorgeworfen, der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß Paragraph 7, BauKG sei den auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmern der Unternehmen T, S, D und P nicht zugänglich gewesen und die gemäß Paragraph 6, BauKG erforderliche Vorankündigung sei nicht an erfolgte Änderungen angepasst worden.
Diese Vorwürfe setzten demnach voraus, dass die Vorankündigung und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt worden waren. Anders als die belangte Behörde meint, sind bei der konkreten Tatanlastung nach § 6 Abs. 5 BauKG und nach § 7 Abs. 7 BauKG (vgl. § 44a Z 1 VStG) nicht auch die Voraussetzungen, unter denen eine Vorankündigung bzw. ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen ist, anzuführen. Das Unterlassen des Erstellens einer Vorankündigung und eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind selbstständige Delikte, deren Verwirklichung die Anlastung der in Rede stehenden Delikte ausschließt, weil eine nicht erstellte Vorankündigung nicht angepasst und ein nicht erstellter Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht zugänglich gemacht werden können. Die Voraussetzungen, unter denen Vorankündigung und Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen sind, sind nicht Tatbestandselemente der konkret vorgeworfenen Delikte. § 6 Abs. 5 BauKG ("Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen") und § 7 Abs. 7 BauKG ("Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan") setzen vielmehr voraus, dass eine Vorankündigung und ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt worden sind.Diese Vorwürfe setzten demnach voraus, dass die Vorankündigung und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt worden waren. Anders als die belangte Behörde meint, sind bei der konkreten Tatanlastung nach Paragraph 6, Absatz 5, BauKG und nach Paragraph 7, Absatz 7, BauKG vergleiche , Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) nicht auch die Voraussetzungen, unter denen eine Vorankündigung bzw. ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen ist, anzuführen. Das Unterlassen des Erstellens einer Vorankündigung und eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind selbstständige Delikte, deren Verwirklichung die Anlastung der in Rede stehenden Delikte ausschließt, weil eine nicht erstellte Vorankündigung nicht angepasst und ein nicht erstellter Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht zugänglich gemacht werden können. Die Voraussetzungen, unter denen Vorankündigung und Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen sind, sind nicht Tatbestandselemente der konkret vorgeworfenen Delikte. Paragraph 6, Absatz 5, BauKG ("Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen") und Paragraph 7, Absatz 7, BauKG ("Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan") setzen vielmehr voraus, dass eine Vorankündigung und ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt worden sind.
Auch ist keine Einschränkung der Verteidigungsrechte zu sehen, weil die konkreten Vorwürfe selbstredend beinhalten, dass die Behörde die Voraussetzungen für die Erstellung von Vorankündigung und Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan als gegeben erachtet hat. Wären diese Voraussetzungen nicht vorgelegen, wäre das Tatbestandselement "Vorankündigung" nicht erfüllt gewesen.
Daraus folgt, dass die von der erstinstanzlichen Behörde der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatbestandselemente der § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 BauKG dem Mitbeteiligten in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Juni 2009 vollständig vorgehalten worden sind, weshalb die von der belangten Behörde angenommene Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist. Da die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren demnach zu Unrecht eingestellt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Daraus folgt, dass die von der erstinstanzlichen Behörde der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatbestandselemente der Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz 7, BauKG dem Mitbeteiligten in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Juni 2009 vollständig vorgehalten worden sind, weshalb die von der belangten Behörde angenommene Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist. Da die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren demnach zu Unrecht eingestellt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 18. Oktober 2011
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020309.X00Im RIS seit
17.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015