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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 24. August 2011, Zl. BMJ- 6000691/0006-III 1/2011, betreffend Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 24. August 2011, Zl. BMJ- 6000691/0006-III 1 aus 2011,, betreffend Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Oktober 2011 gekündigt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 mit Ablauf des 31. Oktober 2011 gekündigt.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Antragsteller die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
"Würde während des vor dem Verwaltungsgerichtshof geführten Verfahrens das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Republik Österreich aufgelöst werden, könnte dieser durch den Entfall der Bezüge seine zur Lebenserhaltung notwendigen Kosten nicht mehr bedienen. Der Beschwerdeführer ist für 3 Kinder sorgepflichtig und hat an diese Alimente in der Höhe von gesamt 900 EUR pro Monat zu bezahlen. An Schulden haftet ein Kredit in der Höhe von 103.480,68 EUR aus, weil der seinerzeit zur Schaffung eines Eigenheims aufgenommene endfällige Kredit (71.000 EUR) als Fremdwährungskredit in Schweizer Franken aufgenommen worden ist und der derzeitige Kurs den Betrag auf eben 103.480,68 EUR erhöht hat. Würde der Beschwerdeführer durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, könnte dieser die fälligen Kreditraten für sein Eigenheim nicht mehr bedienen, da die Alimentationszahlungen - selbst unter der Annahme der Bewilligung einer Reduzierung derselben durch einen Antrag bei Gericht - und die Aufwendungen zur notwendigen eigenen Lebensführung keinen Spielraum mehr bieten würden."
Damit drohe aber die Zwangsversteigerung seines Eigenheims.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Beschwerde, die sich gegen die Kündigung eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Juli 2001, Zl. AW 2001/12/0011, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Beschwerde, die sich gegen die Kündigung eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. Juli 2001, Zl. AW 2001/12/0011, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Abgesehen davon gilt aber auch Folgendes:
Der Beschwerdeführer führt als Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich einen vermögensrechtlichen Nachteil, nämlich den als Folge des angefochtenen Bescheides eintretenden Entfall seiner laufenden Dienstbezüge ins Treffen.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. August 2011, Zl. AW 2011/12/0005).In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. August 2011, Zl. AW 2011/12/0005).
Nun hat der Beschwerdeführer zwar in seinem Antrag die Höhe seiner Verbindlichkeiten infolge eines Bankkredites sowie die von ihm zu leistenden Unterhaltszahlungen offen gelegt. Freilich fehlt jedes Vorbringen darüber, welche - seinen Behauptungen betreffend die Bestreitung von Lebenshaltungskosten und Unterhaltspflichten zu Grunde gelegten - Einkünfte er ab 1. November 2011 (nach Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) voraussichtlich erzielen wird. Auch die Höhe der von ihm zu leistenden Kreditrückzahlungsraten wird ebenso wenig angegeben wie der aktuelle Verkehrswert des mit dem Kredit angeschafften Eigenheims.
Aus all diesen Gründen war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2011
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011120008.A00Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012