TE Vwgh Beschluss 2011/10/19 2011/13/0105

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Veröffentlicht am 19.10.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §38 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des G in W, vertreten durch Dr. Ursula Oys, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Wienerbergstr. 11/12a (Vienna Twin Tower), gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 13. Juli 2011, GZ. RV/2523- W/08, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit der am 28. September 2011 der Beschwerdevertreterin zugestellten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer die am 24. August 2011 zur Post gegebene Beschwerde vom 22. August 2011 unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurückgestellt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer u.a. aufgetragen, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z 3 VwGG), ein bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z 6 i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGG) und das Recht, in dem er durch den angefochtenen Bescheid verletzt zu sein behaupte, bestimmt zu bezeichnen (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG). Dem Beschwerdeführer stehe es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG). Die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) sei auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.Mit der am 28. September 2011 der Beschwerdevertreterin zugestellten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer die am 24. August 2011 zur Post gegebene Beschwerde vom 22. August 2011 unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Behebung von Mängeln gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zurückgestellt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer u.a. aufgetragen, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG), ein bestimmtes Begehren zu stellen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, VwGG) und das Recht, in dem er durch den angefochtenen Bescheid verletzt zu sein behaupte, bestimmt zu bezeichnen (Beschwerdepunkte, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG). Dem Beschwerdeführer stehe es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen einzubringen (Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz VwGG). Die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) sei auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer zur Mängelbehebung einen Ergänzungsschriftsatz vom 4. Oktober 2011 in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof ein. Diesem waren zwar der angefochtene Bescheid und die beiden weiteren Ausfertigungen der (ursprünglichen) Beschwerde angeschlossen, die zurückgestellte unverbesserte Beschwerde (Urschrift) wurde allerdings nicht wieder vorgelegt und der Mängelbehebungsauftrag damit bereits insoweit nicht erfüllt.

Unter Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 3 VwGG ist bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG die Darstellung jener Umstände zu verstehen, die dem Verwaltungsgerichtshof einen ausreichenden Überblick über das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangene Verwaltungsverfahren verschaffen; sie muss so genau sein, dass der Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls nach § 38 Abs. 2 VwGG auf Grund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers vorgehen kann (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 1992, 92/11/0150). Der ergänzende Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 enthält lediglich eine Auflistung der bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides gesetzten Verfahrensschritte, ohne in irgendeiner Weise darzulegen, was Inhalt des Verwaltungsverfahrens gewesen ist. Damit wurde dem Mängelbehebungsauftrag zur Sachverhaltsschilderung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 3 VwGG nicht entsprochen.Unter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG ist bei Beschwerden nach Artikel 131, B-VG die Darstellung jener Umstände zu verstehen, die dem Verwaltungsgerichtshof einen ausreichenden Überblick über das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangene Verwaltungsverfahren verschaffen; sie muss so genau sein, dass der Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls nach Paragraph 38, Absatz 2, VwGG auf Grund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers vorgehen kann vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 1992, 92/11/0150). Der ergänzende Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 enthält lediglich eine Auflistung der bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides gesetzten Verfahrensschritte, ohne in irgendeiner Weise darzulegen, was Inhalt des Verwaltungsverfahrens gewesen ist. Damit wurde dem Mängelbehebungsauftrag zur Sachverhaltsschilderung im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG nicht entsprochen.

Mit dem allgemein bezeichneten Recht auf "Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens" oder auf "rechtmäßige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften" wurde im Ergänzungsschriftsatz schließlich ein subjektives Recht, in dem der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden wäre (Beschwerdepunkte nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), nicht bestimmt zur Darstellung gebracht (vgl. für viele z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, 2007/13/0077, sowie die hg. Beschlüsse vom 4. August 2010, 2010/13/0081, und vom 25. November 2010, 2010/15/0163).Mit dem allgemein bezeichneten Recht auf "Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens" oder auf "rechtmäßige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften" wurde im Ergänzungsschriftsatz schließlich ein subjektives Recht, in dem der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden wäre (Beschwerdepunkte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), nicht bestimmt zur Darstellung gebracht vergleiche , für viele z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, 2007/13/0077, sowie die hg. Beschlüsse vom 4. August 2010, 2010/13/0081, und vom 25. November 2010, 2010/15/0163).

Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel vom 14. September 2011 wurde somit nicht vollständig erfüllt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleich zu setzen (vgl. z.B. nochmals den hg. Beschluss vom 4. August 2010, 2010/13/0081, mwN).Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel vom 14. September 2011 wurde somit nicht vollständig erfüllt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleich zu setzen vergleiche , z.B. nochmals den hg. Beschluss vom 4. August 2010, 2010/13/0081, mwN).

Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.Die Beschwerde war daher nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. einzustellen war.

Wien, am 19. Oktober 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011130105.X00

Im RIS seit

09.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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