TE Vwgh Beschluss 2011/10/19 2011/08/0323

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Veröffentlicht am 19.10.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über den Antrag des MC in Wien, vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 11. Mai 2011, Zl. 2011-0566-9-000551, betreffend Höhe der Notstandshilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Verfahrenshelfer zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beigegeben. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrenshelfer am 15. Juli 2011 zugestellt, der die mit 26. August 2011 datierte Beschwerde jedoch erst am 27. August 2011, sohin nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht hat.

Mit Verfügung vom 5. September 2011 - dem Vertreter des Beschwerdeführers am 15. September 2011 zugestellt - wurde diesem Gelegenheit gegeben, zur Frage der Verspätung der Beschwerde Stellung zu nehmen.

Mit dem am 28. September 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Die Beschwerde sei am 26. August 2011 vorbereitet worden. Mit der Postaufgabe sei am selben Tag die Kanzleimitarbeiterin SB. betraut und wie üblich angewiesen worden, die Postsendung am selben Tag in 1010 Wien, Fleischmarkt 19, aufzugeben. Frau B. habe die Beschwerde jedoch erst am 27. August 2011, einem Samstag, unter grober Missachtung der Kanzleiweisungen sowie ihrer Berufspflichten an dem Postamt ihres Wohnsitzes in L aufgegeben. Dadurch sei das gesamte Kontrollsystem in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers außer Wirksamkeit gesetzt und eine fristgerechte Einbringung der Beschwerde verhindert worden. Davon habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst im Zuge der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2011 am 15. September 2011 Kenntnis erlangt.

B. habe seit ihrer Einstellung im Jahr 2006 fehlerfrei und zuverlässig ihre Aufgaben erfüllt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte keine Zweifel, dass es sich bei B. um eine verlässliche und zuverlässige Kanzleiangestellte handle. Deren Fehlverhalten stelle ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, welches den Beschwerdeführer an der Wahrung der Frist gehindert habe. Dieses Fehlverhalten sei dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden eines Vertreters ist der Partei zuzurechnen. Hingegen ist das Verschulden eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters der Partei nicht zuzurechnen. Der Partei zuzurechnen ist hingegen auch in einem solchen Zusammenhang das Verschulden des Rechtsanwaltes, sofern dieser nicht der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwaltes besteht nach der Rechtsprechung aber nicht uneingeschränkt. Insbesondere kann der Rechtsanwalt manipulative Tätigkeiten, wie das Kuvertieren fristgebundener Postsendungen und die Postwege ausreichend geschulten Mitarbeitern überlassen.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden eines Vertreters ist der Partei zuzurechnen. Hingegen ist das Verschulden eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters der Partei nicht zuzurechnen. Der Partei zuzurechnen ist hingegen auch in einem solchen Zusammenhang das Verschulden des Rechtsanwaltes, sofern dieser nicht der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwaltes besteht nach der Rechtsprechung aber nicht uneingeschränkt. Insbesondere kann der Rechtsanwalt manipulative Tätigkeiten, wie das Kuvertieren fristgebundener Postsendungen und die Postwege ausreichend geschulten Mitarbeitern überlassen.

Überlässt ein Rechtsanwalt nach Unterfertigung eines Schriftsatzes dessen Postaufgabe einer verlässlichen Kanzleikraft und unterläuft dieser hiebei ein Versehen, so liegt dem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last. Da im vorliegenden Fall die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auf ein (schweres) Verschulden der mit der Abfertigung der Beschwerde betrauten langjährigen Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei zurückzuführen ist und die Abfertigung eines - wenn auch fristgebundenen - Schriftstückes einer verlässlichen Kanzleimitarbeiterin ohne weitere Kontrolle überlassen werden darf, lag ein dem Rechtsvertreter nicht zuzurechnendes unvorhergesehenes Hindernis für die Einhaltung der Frist vor (vgl. den hg. Beschluss vom 8. September 2010, Zl. 2010/08/0149, mwN).Überlässt ein Rechtsanwalt nach Unterfertigung eines Schriftsatzes dessen Postaufgabe einer verlässlichen Kanzleikraft und unterläuft dieser hiebei ein Versehen, so liegt dem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last. Da im vorliegenden Fall die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auf ein (schweres) Verschulden der mit der Abfertigung der Beschwerde betrauten langjährigen Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei zurückzuführen ist und die Abfertigung eines - wenn auch fristgebundenen - Schriftstückes einer verlässlichen Kanzleimitarbeiterin ohne weitere Kontrolle überlassen werden darf, lag ein dem Rechtsvertreter nicht zuzurechnendes unvorhergesehenes Hindernis für die Einhaltung der Frist vor vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. September 2010, Zl. 2010/08/0149, mwN).

Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher gemäß § 46 VwGG stattzugeben.Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 46, VwGG stattzugeben.

Wien, am 19. Oktober 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011080323.X00

Im RIS seit

07.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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